Abwesenheit wegen Krankheit

Rechtsquellen

 

Übersicht

6 Monate

100 % Bezahlung

  • Die Abwesenheit wegen Krankheit zählt voll für das Dienstalter, den Aufstieg in der Besoldung, das Ruhegehalt und die Abfertigung.
  • Jener Teil, welcher innerhalb von 2 Jahren 12 Monate überschreitet, zählt nicht für die Anreifung des ordentlichen Urlaubes.
  • Im Fünfjahreszeitraum können maximal 2 Jahre und 9 Monate gewährt werden.
  • Mit Wirkung ab 25.06.2008 steht in den ersten zehn Tagen jeder Krankheitsperiode aufgrund von Art. 71 des G.D. Nr. 112/2008 nur die Grundbesoldung zu, ohne jede Zusatzvergütung, die Landeszulage bleibt davon unberührt.
  • Für die Zeitdauer der stationären Krankenhausaufnahme, der Aufnahme in Form von "Day-Hospital" und für die unmittelbar daran anschließenden Zeiträume der Genesung (bzw. des Rückfalls in dieselbe Krankheit) und ebenso für die Zeiträume der schweren Krankheit gemäß Art. 13 der Anlage 4 und der Berufskrankheit kommt die Kürzung laut Art. 71 nicht zur Anwendung. Ein Dienstunfall muss mittels Eigenerklärung der Verwaltung gemeldet worden sein und das entsprechende ärztliche Zeugnis muss die  Ursache für den Krankenstand dem Dienstunfall zuschreiben. Dies gilt auch im Falle einer eventuellen Verlängerung.

12 Monate

80 % Bezahlung

6 Monate

70 % Bezahlung

6 Monate

ohne Bezahlung

  • Der zusätzliche Zeitraum kann in besonders schwerwiegenden Fällen beansprucht werden.
  • Er zählt nur für die Beibehaltung der Stelle.

Hinweise

  • Der Fünfjahreszeitraum wird bestimmt vom letzten Tag der aktuellen Abwesenheit  (z. B. Abwesenheit wegen Krankheit vom 01.12.2006 bis 31.01.2007. Es müssen alle Abwesenheiten wegen Krankheit im Zeitraum vom 01.02.2002 bis 31.01.2007 berücksichtigt werden).
  • Der Krankenstand ist der Schule unmittelbar mitzuteilen. Die Übermittlung des ärztlichen Zeugnisses erfolgt gemäß Mitteilung des Schulamtsleiters vom 25.10.2010. Jede Abwesenheit wegen Krankheit von mehr als zehn Tagen bzw. nach der zweiten Krankheitsperiode im Schuljahr muss mit ärztlichem Zeugnis eines konventionierten Arztes gerechtfertigt werden.
  • Wird die Abwesenheit wegen Krankheit beantragt, um Untersuchungen, Therapien oder fachärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen, bedarf es des entsprechenden ärztlichen Zeugnisses, gegebenenfalls auch des Privatarztes oder der privaten Struktur.
  • Wird keine dienstrechtlich relevante Krankheit festgestellt oder können die Kontrollvisiten aus Verschulden der Lehrkraft nicht durchgeführt werden, bzw. bei nicht rechtmäßig bescheinigter Krankheit gilt die Abwesenheit, mit allen besoldungsmäßigen und dienstrechtlichen Folgen, als unentschuldigt und bewirkt den entsprechenden Gehalts- und Dienstaltersabzug (siehe Seite 63).
  • Zwei oder mehrere Abwesenheiten wegen Krankheit werden für die Berechnung der zustehenden Besoldung zusammengezählt, wenn zwischen ihnen nicht eine Dienstzeit von wenigstens drei Monaten liegt.
  • Die Dauer der Abwesenheit wird grundsätzlich in Monaten berechnet, wobei ein Monat 30 Tage bedeutet. Nur für Abschnitte, welche weniger als einen Monat umfassen, werden die Tage kalendermäßig berechnet:
    • z. B. vom 10.10.2006 bis 09.11.2006 = ein Monat,
    • vom 10.10.2006 bis 05.11.2006 = 27 Tage.
  • Kann der Dienstantritt (bei neuem unbefristeten Arbeitsvertrag oder neuem befristeten Arbeitsvertrag) aufgrund von Krankheit nicht erfolgen, steht keine Bezahlung zu.
  • Invalidinnen und Invaliden mit einer anerkannten Invalidität von mehr als 50 Prozent können pro Schuljahr im Höchstausmaß von 30 Tagen einen Sonderurlaub für Kuren beantragen. Dafür bedarf es der Bescheinigung vom Facharzt oder der Fachärztin der Sanitätseinheit, welche besagt, dass die Notwendigkeit der Kur durch die Invalidität begründet ist. Während des Sonderurlaubes steht die Besoldung im Rahmen der Abwesenheit wegen Krankheit zu, der Zeitraum wird für das entsprechende Höchstausmaß nicht berechnet.
  • Für jede Abwesenheit wegen Krankheit musste in Anwendung von Artikel 71 des G.D. Nr. 112/2008 die ärztliche Kontrollvisite beantragt werden. Gemäß Gesetzesdekret Nr. 98 vom 06.07.2011, Artikel 16, Absatz 9 (umgewandelt in Gesetz Nr. 111/2011), ist die Kontrollvisite verpflichtend nur mehr für Krankmeldungen vor oder nach Sonn- und Feiertagen bzw.  unterrichtsfreien Zeiträumen vorgesehen. Andernfalls entscheidet die zuständige Schulführungskraft unter Berücksichtigung des Gesamtverhaltens der Lehrperson, der Kosten, die die Kontrollvisite verursacht sowie der Notwendigkeit, dem Missbrauch von Abwesenheiten entgegenzuwirken, ob die Kontrollvisite beantragt wird oder nicht.
  • Von den Kontrollvisiten ausgenommen sind die Abwesenheiten aufgrund stationären Aufenthalts im Krankenhaus oder Day-Hospital oder der Versorgung über die „Erste Hilfe“, ebenso aufgrund der Berufskrankheit, des Unfalls im Dienst oder der schweren Krankheit gemäß Art. 13 der Anlage 4 des Landeskollektivertrages vom 23.04.2003.
  • Für die Durchführung der Kontrollvisite besteht die Anwesenheitspflicht des/der Bediensteten, auch an Sonn- und Feiertagen sowie an dienstfreien Tagen. Aufgrund des Urteils des Verwaltungsgerichts für die Region Latium (TAR) Nr. 16305/2023, das den Art. 3 des Ministerialdekretes vom 17. Oktober 2017, Nr. 206, teilweise aufgehoben hat, und in Anwendung der NISF/INPS-Nachricht vom 22.12.2023 Nr. 4640 wird die Anwesenheitspflicht wie folgt abgeändert: 10:00–12:00 Uhr und 17:00–19:00 Uhr. Diese Anwesenheitszeiten bleiben bis zum Erlass eines neuen Ministerialdekretes (oder eines etwaigen abändernden Urteils) gültig. Nach der Durchführung der Kontrollvisite und der Bestätigung der Krankheitsdauer durch den Kontrollarzt besteht keine Anwesenheitspflicht mehr für die Bediensteten.
  • Abwesenheiten für Facharztvisiten können, sofern sie nicht außerhalb der Dienstzeit wahrgenommen werden können, auch über die kurze Abwesenheit, den bezahlten Sonderurlaub aus schwerwiegenden Gründen oder den ordentlichen Urlaub (gilt nur für die unterrichtsfreie Zeit) gerechtfertigt werden.

Stand Jänner 2024