Elternzeit

Rechtsquellen

Übersicht

Für Mutter und Vater

Insgesamt höchstens 11 Monate, wobei 1 Elternteil höchstens 8 Monate beanspruchen kann

8 Monate mit 30 % der Besoldung

3 Monate mit 20 % der Besoldung

innerhalb des zwölften Lebensjahres des Kindes

der Vater kann die Elternzeit auch sofort ab der Geburt beanspruchen

für Alleinerziehende

11 Monate

11 Monate mit 30 % der Besoldung

 

für Vater und Mutter bei Mehrlingsgeburt

weitere 11 Monate, wobei 1 Elternteil höchstens
8 Monate beanspruchen kann

11 Monate mit 30 % der Besoldung

für jedes Kind nach dem Erstgeborenen

Hinweise

Die Elternzeit darf pro Kind in nicht mehr als sechs, wenn beide Elternteile einem Landesbereich angehören, in sieben Abschnitten beansprucht werden.
Jeder Zeitraum einer Elternzeit umfasst auch darin anfallende Feiertage und arbeitsfreie Tage. Dieselbe Handhabung erfolgt auch dann, wenn zwischen verschiedenen Zeiträumen an Elternzeit nicht die effektive Dienstaufnahme (= Dienst in der Klasse) erfolgt. Weiters gilt zu beachten:
a) Wenn die Elternzeit nach Abschluss der Unterrichtszeit (z.B. 16.06.) endet, die Lehrperson innerhalb 30. Juni wieder den Dienst aufnimmt und am 1. September wieder um einen weiteren Teil der Elternzeit ansucht, werden die Sommermonate bis zum 31.08. nicht zur Elternzeit dazugezählt.
b) Wenn die Elternzeit am 30. Juni oder später endet, die Lehrperson direkt anschließend den ordentlichen Urlaub beansprucht und ab dem 1. September wieder einen Teil der Elternzeit beansprucht, so wird der Teil des ordentlichen Urlaubes nicht zur Elternzeit gezählt, wohl aber die Zeit nach Ablauf des ordentlichen Urlaubes bis zum 31. August.
c) Wenn die Lehrperson nicht sofort nach Ablauf der Elternzeit in ordentlichen Urlaub geht, nicht den Dienst antritt oder ihr kein ordentlicher Urlaub zusteht, muss am 1. September der Dienstantritt erfolgen, damit die Zeit ab Beendigung der letzten Elternzeit bis 31. August nicht zur Elternzeit dazugezählt wird.
Die Vorankündigungsfrist beträgt fünfzehn Tage; wird die gesamte Elternzeit in einem einzigen Abschnitt beansprucht, beträgt die Vorankündigung dreißig Tage.
Die Elternzeit wird im Falle von entsprechend belegter Krankheit von nicht weniger als 8 aufeinanderfolgenden Tagen unterbrochen. Dieser Zeitraum gilt für die Beanspruchung nicht als eigener Zeitabschnitt.
Die Zeiträume der Elternzeit gelten als Dienstalter, mit Ausnahme der Auswirkungen auf die Ferien und das 13. Monatsgehalt.
Als Alleinerziehende gelten jene, wo ein Elternteil des Kindes verstorben ist, das Kind verlassen hat oder das Sorgerecht nur einem Elternteil zugesprochen wurde. Ebenso, wenn das Kind von einem Elternteil nicht anerkannt wird (Rundschreiben INPS vom 17.01.2003, Nr. 8).
Für die zustehende Besoldung und die Gesamtdauer sind auf jeden Fall auch Zeiträume, die von anderen Arbeitgebern gewährt wurden, zu berücksichtigen.
Die Elternzeit und der Wartestand für Personal mit Kindern dürfen insgesamt pro Kind und für beide Eltern 31 Monate nicht übersteigen.

Formulare

Version August 2017