Entlassungsverbot

Rechtsquellen

Hinweise

Für den gesamten Zeitraum der Schwangerschaft und den jeweiligen Zeitraum des  Arbeitsverbots nach der Geburt des Kindes sowie bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes gilt das Entlassungsverbot für die jeweiligen Bediensteten mit folgenden Ausnahmen:

  • bei schwerem Verschulden der Bediensteten, das gerechtfertigten Grund für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses darstellt;
  • wenn das Arbeitsverhältnis befristet ist und der Vertrag abläuft;
  • bei negativem Probejahr.

Die Entlassung, die unter Missachtung der oben genannten Umstände verfügt wird, ist nichtig. Dies gilt auch für die Entlassung, die durch den Antrag um Elternzeit oder Abwesenheit wegen Krankheit des Kindes begründet ist.

Das Entlassungsverbot gilt auch für den Vater für die gesamte Dauer der Vaterschaftszeit und darüber hinaus, bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes.

Das Entlassungsverbot gilt auch im Falle der Adoption oder Anvertrauung eines Kindes (für die Dauer eines Jahres ab Eintritt des Kindes in die Familie bzw. bei internationaler Adoption ab dem Zeitpunkt der Benachrichtigung für das Zusammentreffen mit dem Kind).

Die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses oder das Ansuchen um freiwilligen Dienstaustritt der Bediensteten während der Schwangerschaft bzw. der Mutter oder des Vaters in den ersten drei Lebensjahren des Kindes (oder innerhalb der ersten drei Jahre bei Adoption bzw. Anvertrauung) muss vom Arbeitsinspektorat beglaubigt werden. Erst mit der Beglaubigung wird die Auflösung des Dienstverhältnisses wirksam.

Version Jänner 2013