Ersatz für die abwesende Lehrperson

Rechtsquellen

 

Hinweise

Lehrpersonen der Mittel- und Oberschule, die bis zu zehn Unterrichtstage abwesend sind, werden vom Lehrpersonal der Schule ersetzt.
Lehrpersonen der Grundschule, die bis zu fünf Unterrichtstage abwesend sind, werden in der Regel vorrangig innerhalb der Schulstelle und zweitrangig bei Bedarf innerhalb des Sprengels ersetzt.

Für Abwesenheiten von mehr als 10 Unterrichtstagen in der Mittel- und Oberschule und mehr als 5 Unterrichtstagen in der Grundschule kann eine Ersatzlehrperson für die unbedingt notwendige Dauer beauftragt werden. Der befristete Arbeitsvertrag für die Ersatzlehrperson darf dabei auch an einem Sonntag enden, wenn die Ersatzlehrperson sechs Tage in der Woche Dienst geleistet hat (bei einer Stundenverteilung auf alle sechs Tage der Woche) oder wenn sie an mindestens fünf Wochentagen den gesamten wöchentlichen Unterrichtsstundenplan erfüllt hat (Mitteilung des Schulamtsleiters vom 27. August 2008).

Endet die Abwesenheit einer Lehrperson in der unterrichtsfreien Zeit, so wird die Ersatzlehrperson bis zum letzten vorhergehenden Unterrichtstag beauftragt. Ist der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin für einen Zeitraum abwesend, der wenigstens sieben Tage vor den Ferien beginnt und nicht weniger als sieben Tage nach Wiederaufnahme des Unterrichts endet, so wird die Ersatzlehrperson für die gesamte Dauer der Abwesenheit beauftragt (der Grund der Abwesenheit des/der Stellinhabers/in kann sich dabei auch ändern).

Die Direktoren/innen vergeben Supplenzen für die Vertretung von zeitweilig abwesendem Personal unter Verwendung der Schulranglisten. Aus Gründen der didaktischen Kontinuität wird ein Vertrag ab dem darauf folgenden Tag verlängert, wenn auf eine Abwesenheit des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin eine weitere Abwesenheit, ohne Unterbrechung, folgt.

Der Arbeitsvertrag wird auch dann verlängert, wenn in zwei aufeinander folgende Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin Feiertage und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage fallen, und der Stelleninhaber oder die Stelleninhaberin den Dienst nicht wieder aufnimmt.

Das Dienstverhältnis wird bestätigt, wenn die Abwesenheiten des Stelleninhabers oder der Stelleninhaberin durch Feiertage und/oder schul- oder unterrichtsfreie Tage unterbrochen werden, und er/sie dabei den Dienst zwischen den Abwesenheiten aufnimmt. Der diesbezügliche Vertrag beginnt mit dem ersten Tag nach Wiederaufnahme des Unterrichts.

Befindet sich eine Lehrperson mit einem Arbeitsvertrag als Ersatz für eine abwesende Lehrperson selbst in Mutterschaftszeit, und steht die Verlängerung des Arbeitsvertrages noch während der Mutterschaftszeit an, so hat sie, ebenso wie die Lehrperson, die sie selbst ersetzt, Anspruch auf Verlängerung.

Version Dezember 2011