Unbezahlter Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen

Rechtsquellen

Übersicht

Personal mit unbefristetem Arbeitsvertrag

ohne Bezahlung

2 Jahre im Fünfjahreszeitraum

Personal mit befristetem Arbeitsvertrag

ohne Bezahlung

30 Tage pro Schuljahr beschränkt auf die Dauer des Arbeitsverhältnisses

Hinweise

Dieser Sonderurlaub kann aus  persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen beantragt werden.

Der Sonderurlaub bewirkt die Kürzung des ordentlichen Urlaubes.
Er zählt nicht für den Aufstieg in der dienstrechtlichen Stellung und der Besoldung.
Er zählt nicht für das Ruhegehalt und die Abfertigung.
Er kann aus Krankheitsgründen nicht unterbrochen werden.
Der Fünfjahreszeitraum wird bestimmt vom letzten Tag der aktuellen Abwesenheit (z. B. Sonderurlaub aus persönlichen, familiären oder Ausbildungsgründen vom 01.12.2006 bis 31.01.2007: es ist der Fünfjahreszeitraum vom 01.02.2002 bis 31.01.2007 zu berücksichtigen).

Für die Ableistung eines Probejahres oder um eine andere Berufserfahrung zu machen, kann für ein Schuljahr unbezahlter Sonderurlaub beantragt werden. Ebenso kann der unbezahlte Sonderurlaub für höchstens ein Schuljahr dafür verwendet werden, um eine Unternehmertätigkeit oder andere berufliche Tätigkeit ausüben zu dürfen. Während des Zeitraumes des Sonderurlaubes kommen die Bestimmungen hinsichtlich Unvereinbarkeit von Tätigkeiten laut Artikel 53 des Legislativdekretes Nr. 165 vom 30.03.2011 nicht zur Anwendung. Dieser Zeitraum ist ein zusätzliches Jahr an Sonderurlaub.

Version April 2013