Verwendung in anderen Aufgabenbereichen aus Gesundheitsgründen

Rechtsquellen

Übersicht

vorübergehende Uneignung für den Unterricht mit Eignung für andere Tätigkeiten

 

  • Die Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag wird für die Dauer der Uneignung, auf Antrag, in anderen Tätigkeiten verwendet.
  • Bis zur Zuweisung eines anderen Aufgabenbereiches wird die Lehrperson, unter Beachtung des vorgesehenen Höchstausmaßes, in Krankenstand versetzt (ohne Kontrollvisite).
  • Nach Ablauf des Zeitraumes, der für die Uneignung festgelegt wurde, wird die rechtsmedizinische Visite wiederholt.
  • Die Lehrperson behält ihren Dienstsitz.

vorübergehende Uneignung für jede Tätigkeit

  • Die Lehrperson wird für die Dauer der Uneignung, unter Beachtung des vorgesehenen Höchstausmaßes, in Krankenstand versetzt (ohne Kontrollvisite).
  • Sie behält ihren Dienstsitz.

permanente Uneignung für den Unterricht mit Eignung für andere Tätigkeiten

  • Die Lehrperson mit unbefristetem Arbeitsvertrag wird innerhalb von dreißig Tagen ab Erhalt des Ergebnisses der Kollegialvisite in anderen Tätigkeiten verwendet.
  • Bis zur Zuweisung dieser Tätigkeiten wird die Lehrperson, unter Beachtung des vorgesehenen Höchstausmaßes,  in Krankenstand versetzt (ohne Kontrollvisite).
  • Für die Verwendung in anderen Tätigkeiten wird ein Arbeitsvertrag abgeschlossen, die angereifte Besoldung bleibt erhalten.
  • Die Lehrperson verliert ihren Dienstsitz.

 

permanente und absolute Uneignung für jede Tätigkeit

  • Die Lehrperson wird aus Gesundheitsgründen des Dienstes enthoben.

Hinweise

Die Lehrperson selbst kann jederzeit den Antrag um Feststellung der Eignung stellen. Dem Ansuchen ist ein ärztliches Zeugnis beizulegen.

Die Schulführungskraft kann die Feststellung der Eignung beantragen, wenn eine Lehrperson das vorgesehene Höchstausmaß der Abwesenheit wegen Krankheit erreicht oder schwere, wiederholte Verhaltensauffälligkeiten die psychische Uneignung vermuten lassen oder aber die physische Uneignung vermutet werden muss. Dem Ansuchen ist ein ausführlicher Bericht der Schulführungskraft beizulegen.

Der entsprechende Antrag um Feststellung der Eignung für den Unterricht ist an das Schulamt zu richten, der Schulamtsleiter beantragt daraufhin die rechtsmedizinische Visite zur Feststellung der Eignung für den Unterricht bzw. für andere Tätigkeiten.


Bei Dienstenthebung aus Gesundheitsgründen entsteht bei einem Mindestbeitragsalter von 15 Jahren Anspruch auf Frühpension, d.h. die Pension wird  aufgrund der Beitragsjahre berechnet.
Erfolgt die Dienstenthebung aufgrund der Feststellung der absoluten und permanenten Uneignung für jede  Arbeitstätigkeit durch die Ärztekommission der "Commissione Medica di Verifica" in Trient, entsteht der Anspruch auf die sog. Dienstunfähigkeitsrente, d.h. das effektive Beitragsalter wird um jene Jahre, die bis zur Pensionierung noch anreifen würden, erhöht und die Pension wird aufgrund dieser Beitragsjahre festgelegt.

Die Zuerkennung dieser Dienstunfähigkeitsrente (pensione d'inabilità) wird über das Schulamt beantragt. Dem Antrag wird das entsprechende ärztliche Zeugnis des Hausarztes oder eines Facharztes (in dem die absolute und permanente Uneignung für jede Arbeitstätigkeit bereits erklärt sein muss) beigelegt. Voraussetzung für die Zuerkennung dieser Pension ist ein Beitragsalter von fünf Jahren, davon drei Jahre im letzten Fünfjahreszeitraum. Stellt die "Commissione  Medica di Verifica" die permanente und absolute Uneignung für jede Arbeitstätigkeit fest, erfolgt die Dienstenthebung aus Gesundheitsgründen mit gleichzeitiger Zuerkennung der Pension. Da das Gesuch und das ärztliche Zeugnis zuständigkeitshalber an die „Commissione Medica di Verifica“ in Trient weitergeleitet werden müssen, ist die Verwendung der italienischen Vordrucke für das Gesuch bzw. für die Abfassung des ärztlichen Zeugnisses angebracht.


Kommt die Lehrperson der Vorladung zur  Feststellung der Eignung unentschuldigt nicht nach, kann die Verwaltung die vorbeugende Suspendierung vom Dienst verfügen und veranlasst erneut die Feststellung der Eignung. Bleibt die Lehrperson der Vorladung zweimal ungerechtfertigt fern, kann die Verwaltung das Dienstverhältnis gemäß Artikel 55-bis des Legislativdekretes Nr. 165/2001, unter Beachtung der Vorankündigungsfrist, auflösen.

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