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Landesregierung ergänzt Bestimmungen zum öffentlichen Nahverkehr

Mit spezifischen Maßnahmen zum Schutz vor dem Coronavirus für die öffentlichen Verkehrsmittel hat sich die Landesregierung heute (27. Oktober) befasst und diese ergänzt.

Die Landesregierung hat heute Präzisierungen zum öffentlichen Nahverkehr vorgenommen. Auf jeden Fall sind Menschenansammlungen - in Verkehrsmitteln wie auch Wartebereichen - zu vermeiden. (Foto: LPA/STA-Südtiroler Transportstrukturen AG)

Konkret wurde heute mit Beschluss der Landesregierung die zuletzt Ende September aktualisierte Anlage A des Landesgesetzes Nr. 4 vom 8. Mai 2020 zum Schutz vor dem Coronavirus angepasst und einige Präzisierungen zum öffentlichen Nahverkehr eingefügt.

Alle Nutzer des öffentlichen Nahverkehrs sind demnach verpflichtet, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Von der Atemwegsschutzpflicht ausgenommen sind lediglich Kinder, die das Schulalter noch nicht erreicht haben, sowie Personen, die aufgrund der besonderen psychischen und körperlichen Verfassung den Gebrauch von Schutzmasken nicht vertragen und diesbezüglich ein ärztliches Attest vorweisen können.

Für Seilbahnen und Skilifte mit geschlossenen Fahrzeugen gilt nunmehr ein Befüllgrad von 80 Prozent der zulässigen Plätze. Dazu unterstreicht Mobilitätslandesrat Daniel Alfreider: "Wir arbeiten daran, dass Seilbahnen und geschlossene Lifte über genaue Regeln verfügen und unter Einhaltung dieser Maßnahmen betrieben werden können. Denn der Liftbetrieb ist der Motor für den Wintertourismus."

Bestimmt wurde auch, dass für alle Fahrzeuge, die für öffentliche Verkehrsdienste eingesetzt werden, ein maximaler Befüllgrad von 80 Prozent bezogen auf die zugelassenen Sitz- und Stehplätze zulässig ist. Sitzplätze dürfen voll besetzt werden. Eine 100-prozentige Befüllung ist möglich, wenn sich die Nutzer nicht länger als 15 Minuten im Transportmittel aufhalten, wenn eine genehmigte Belüftungsanlage mit Luftaustausch und Luftfilter vorhanden ist, und in Notsituationen.

Für den zusätzlichen Liniendienst "Nightliner" gilt während des gesundheitlichen Notstands, dass die letzte Abfahrt spätestens innerhalb der für öffentliche Lokale verordneten Sperrstunde erfolgen muss. Diese Vorgabe gilt unabhängig davon, von welcher Körperschaft der Dienst organisiert und verwaltet wird.

Auf jeden Fall sind Menschenansammlungen - sowohl in den Verkehrsmitteln sowie auch in den Wartebereichen - zu vermeiden. Der Landesrat appelliert in diesem Zusammenhang an die Eigenverantwortung aller, die unterwegs sind: "Sämtliche Sicherheitsvorschriften sind von allen einzuhalten. Nur wenn wir aufeinander Rücksicht nehmen, können Ansteckungen vermieden werden."

LPA/mpi

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Die Beschlüsse der Südtiroler Landesregierung vom 27.10.2020