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Landesregierung: Regeln für Schulbetrieb ab 9. November festgelegt

Fernunterricht für Oberschulen, Präsenzunterricht für die darunter liegenden Bildungsstufen. Sonderregelung für Problemgemeinden: Diese Form der Bildungstätigkeit gilt ab Montag, 9. November.

Maskenpflicht für Kinder ab dem 6. Lebensjahr gilt überall dort, wo Bildungstätigkeit im Präsenzunterricht erfolgt. (Foto: unsplash.com)

Seit heute steht fest, wie es ab Montag, 9. November, mit der Kleinkindbetreuung und dem Unterricht in Südtirols Bildungseinrichtungen weitergeht. Die Landesregierung hat heute (5. November) Mittag, wie angekündigt, in einer Sondersitzung darüber entschieden.

Präsenzunterricht bis zur Mittelschule, Fernunterricht in Oberschule 

Demnach gelten auf Landesebene nach den Herbstferien, also ab Montag folgende Regelungen: An den Oberschulen erfolgt die Bildungstätigkeit zur Gänze als Fernunterricht - bis auf wenige Ausnahmen, beispielsweise für Jugendliche mit Beeinträchtigung oder mit besonderen Bedürfnissen und für Situationen des Praxisunterrichts, die ausschließlich in Präsenzunterricht abgewickelt werden können.

In der Kleinkindbetreuung, in Kindergarten, Grund- und Mittelschule hingegen bleiben die pädagogische Begleitung und der Unterricht in Präsenz aufrecht. Für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr gilt allerdings die Pflicht, nun auch während des Unterrichts einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen.

In Problemgemeinden Präsenz nur bis 1. Klasse Mittelschule

In den sogenannten Problemgemeinden, in denen aufgrund des erhöhten Infektionsrisikos per Verordnung des Landeshauptmanns verschärfte Maßnahmen gelten, ist der Präsenzunterricht lediglich bis einschließlich der ersten Klasse der Mittelschule möglich – auch hier mit Maskenpflicht für Kinder ab dem sechsten Lebensjahr. Hier gilt somit der Fernunterricht bereits von der 2. Klasse Mittelschule aufwärts, und nicht erst in der Oberschule. Nur in absoluten Ausnahmenfällen ist wie bei den Oberschulen auf Landesebene Präsenzunterricht möglich. In den Musikschulen wird der Unterricht ausschließlich individuell abgehalten.

In besonderen Fällen - beispielsweise beim Auftreten größerer Infektionsherde - kann es jedoch weiterhin in einzelnen Gemeinden zur Schließung von einzelnen Klassen oder Schulen kommen.

Weitere vier sogenannte Problemgemeinden 

Die genannten Regeln für die sogenannten Problemgemeinden sind in einer eigenen, heute (5. November) veröffentlichten Verordnung Nr. 65 festgehalten. Mit dieser Verordnung kommen zudem vier weitere Gemeinden zu den bereits gestern in Verordnung Nr. 64 angegebenen, 23 sogenannten Problemgemeinden hinzu. Nach Auswertung der täglichen Bewertung der epidemiologischen Entwicklung durch den Südtiroler Sanitätsbetrieb gelten somit künftig auch in Auer, Tisens, Sankt Lorenzen und Prad am Stilfserjoch die einschränkenden, über die landesweiten Maßnahmen hinaus gehenden Sonderregeln.

Anhang: Verordnung Nr. 65.
Alle Verordnungen sind auf dem Coronaportal der Internetseite des Landes Südtirol abrufbar.

LPA/gst

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