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Wachkoma-Patienten: Keine Kostenbeteiligung bei stationärer Behandlung

Patienten mit anerkannten schweren neurologischen Beeinträchtigungen werden künftig in einer umfangreicheren Form bei der stationären Aufnahme in Pflegeeinrichtungen finanziell unterstützt.

Die Landesregierung hat am Dienstag (9. Juni) beschlossen, Patienten mit anerkannten schweren neurologischen Beeinträchtigungen bei der stationären Aufnahme in Pflegeeinrichtungen künftig finanziell stärker als bisher zu unterstützen.

Der Beschluss der Landesregierung sieht rückwirkend bis April 2017 eine Befreiung der Kostenbeteiligung für Menschen mit anerkannten schweren neurologischen Beeinträchtigungen vor, die eine stationäre intensive Behandlung benötigen. Für die Kosten kommt damit künftig der Landesgesundheitsdienst auf. Die Modalitäten für die Antragstellung werden noch im Detail vom Sanitätsbetrieb festgelegt und veröffentlicht. 

Um die Kostenbefreiung zu erhalten und den Anspruch auf Rückvergütung geltend machen zu können, muss die Beeinträchtigung von einem Facharzt für Neurologie oder Kinderneurologen bzw. Kinderneuropsychiaters des nationalen Gesundheitsdienstes bescheinigt sein und ein entsprechender Antrag gestellt werden. Betroffen sind Patienten mit den Krankheitsbildern: Vegetativer Zustand, Zustand des Mindestbewusstseins, akinetischer Mutismus und Locked-In-Syndrom. 

Eine fachübergreifende Bewertungseinheit, die dem Beschluss zufolge vom Südtiroler Sanitätsbetrieb eingerichtet wird, soll die eingereichten Anträge und den Schweregrad der neurologischen Beeinträchtigung nach einem internationalen Standard bewerten. Diese sogenannte multidimensionale Betreuungseinheit wird im Gesundheitssprengel Bozen-Gries eingerichtet und setzt sich aus je einem Neurologen, Geriater, Physiater, Krankenpfleger und Sozialassistenten zusammen. Nach 12 bis 18 Monaten soll eine zweite Bewertung durchgeführt werden.

Die Gesundheitsversorgung für Menschen mit schweren neurologischen Beeinträchtigungen wird derzeit in den landesweiten Pflegeeinrichtungen sowie durch die vom Sanitätsbetrieb garantierte häusliche Pflege gewährleistet.

LPA/kl/jw