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Rückerstattung von Studiengebühren

 

Der Großteil der Studiengebühren für das akademische Jahr 2010/2011 kann voraussichtlich wie jedes Jahr Ende September/Anfang Oktober 2011 ausbezahlt werden.

 

Allgemeine Beschreibung

Studierende, die universitäre Einrichtungen in Südtirol, in Italien oder in den Ländern des deutschen Kulturraumes besuchen, und die in der Rangordnung der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe aufscheinen, können auch um die Rückerstattung der Studiengebühren ansuchen.

 

Zugangsvoraussetzungen


Rückerstattung von Studiengebühren an Studierende in Südtirol


Studierende an universitären Einrichtungen in Südtirol haben in jedem akademischen Jahr die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium zu entrichten. Im Studienjahr 2011/2012 beträgt die Abgabe 132,50 Euro. Ihre Einzahlung ist Voraussetzung für die Immatrikulation oder Inskription. Die dabei zu verwendenden Posterlagsscheine liegen im StudentenInnen-Sekretariat der jeweiligen Hochschule auf. Die Abgabe kann auch online eingezahlt werden.
Studierenden, die in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe aufscheinen, wird die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium vom Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung rückerstattet, sofern sie dies in Ihrem Ansuchen für eine Studienbeihilfe beantragen.

 
Die Rückerstattung der Studiengebühren für Studierende an der Freien Universität Bozen wird von der Universität direkt vorgenommen.


Rückerstattung von Studiengebühren an Studierende in Italien und in Ländern des deutschen Kulturraums

Ansuchen können Studierende, die:

  • an einer Universität oder Fachhochschule in Ländern des deutschen Kulturraumes inskribiert sind; 
  • an einer Universität oder Fachhochschule in Italien inskribiert sind und bei der zuständigen Universität bzw. bei den zuständigen Körperschaften einen Antrag auf Befreiung bzw. Rückerstattung der Studiengebühren stellen oder gestellt haben;
  • in der Rangordnung der Anspruchsberechtigten oder der Geeigneten für die Gewährung einer Studienbeihilfe aufscheinen.

Studierende, die von den Studiengebühren befreit sind, haben kein Anrecht auf Rückerstattung. Ebenfalls nicht rückerstattet werden Studiengebühren, die den Studierenden von der zuständigen Universität oder Fachhochschule oder von anderen Körperschaften ganz ersetzt werden.
Sind die Studierenden teilweise von den Studiengebühren befreit oder werden diese teilweise von der zuständigen Universität oder Fachhochschule oder von anderen Körperschaften ersetzt , wird der tatsächlich eingezahlte Betrag rückerstattet.

Detaillierte Informationen sind in den einschlägigen Vergaberichtlinien zu entnehmen.

 

Termine

Um die Rückerstattung der Studiengebühren angesucht wird zusammen mit dem Antrag auf Studienbeihilfe. Es gelten die Einreichetermine der Ansuchen um ordentliche Studienbeihilfe. Für das akademische Jahr 2011/2012 sind es:

  • Zwischentermin: am 29. September 2011
  • Einreichetermin: am 3. November 2011

Um Zugang zum E-Government-Service zu erlangen, identifiziert sich der/die Studierende in diesem Jahr erstmals über die Bürgerkarte. Weitere Informationen zur Bürgerkarte, deren Aktivierung und Anwendung erhalten Sie unter der grünen Nummer 800 816 836 und im Internet unter www.provinz.bz.it/buergerkarte.

Sollten die Studierenden bereits in Vergangenheit einen akkreditierten Account, bestehend aus Benutzername und Passwort, im Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung erhalten haben, so kann dieser weiterhin benutzt werden. Jene Studierenden, die keine Südtiroler Bürgerkarte besitzen, können sich im Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung einen zertifizierten Account erstellen lassen. Detaillierte Informationen dazu erteilt das Amt für Hochschulförderung, Universität und Forschung unter der Nummer 0471 - 412942.

 

Notwendige Dokumente

Die AntragstellerInnen erklären die erforderlichen Daten in eigener Verantwortung. Die Landesverwaltung verzichtet größtenteils auf die Vorlage von Unterlagen, führt jedoch Stichprobenkontrollen über den Wahrheitsgehalt der Erklärungen durch. FalscherklärerInnen werden sanktioniert. In schwerwiegenden Fällen wird Strafanzeige erstattet.

 

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

 

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Diese Maßnahme fällt in den Bereich des Landesgesetzes vom 30. November 2004, Nr. 9, für das Recht auf Hochschulbildung.

 

Weitere Informationen


An Studierende in Italien und in den Ländern des deutschen Kulturraumes  


Ausmaß der Rückerstattung

  • In der Höhe, welche die Studierenden im jeweiligen akademischen Jahr einzahlen.
  • Eventuelle Strafgebühren, Zinsen oder andere erhöhte Beträge, die aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Einzahlung der Studiengebühren anfallen, werden nicht ersetzt. 

Ausbezahlung der Rückerstattung

  • Bevor die Landesverwaltung die Rückerstattung von Studiengebühren vornimmt, prüft sie, ob und in welchem Ausmaß die Gebühren eingezahlt wurden. Im Sinne der Effizienz und Produktivität der öffentlichen Verwaltung erfolgt die Überprüfung aufgrund der Daten, die der Landesverwaltung von der zuständigen Universität oder Fachhochschule oder von anderen Körperschaften, die zur Einhebung von Studiengebühren berechtigt sind, zur Verfügung gestellt werden.
  • In den Fällen, in denen kein direkter Datenzugriff möglich ist, erfolgt die Rückerstattung von Studiengebühren nach Vorlage der entsprechenden Einzahlungsbestätigungen oder einer geeigneten Dokumentation, welche die Einzahlung der Gebühren belegt. 
  • Auch wenn die Studierenden die Studiengebühren je akademisches Jahr in mehreren Raten eingezahlt haben, erfolgt die Rückerstattung in einer einmaligen Zahlung.

Jede/r AntragstellerIn wird schriftlich über den Ausgang ihres/seines Ansuchens in Kenntnis gesetzt.

Klicken Sie auf einen der folgenden Links. Sie gelangen zur entsprechenden Seite im Südtiroler Bürgernetz, dem Portal der Öffentlichen Verwaltung.