Abnahme von Reifen, die nicht im Fahrzeugschein vorgesehen sind
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die Reifengrößen, welche montiert werden können, sind auf Seite 3 bzw. 4 der Zulassungsbescheinigung ersichtlich.
Die Montage von Reifen, die nicht von der Typengenehmigung des Fahrzeuges vorgesehen sind, erfordert dessen Abnahme.
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Die Reifen dürfen nicht aus den Umrissen der Fahrzeugkarosserie herausragen.
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Der Felgendurchmesser darf nicht mehr als 10 % kleiner als die von der Fahrzeugtypengenehmigung vorgesehenen Felgendurchmesser sein; im Falle von Kraftwagen für Güterbeförderung mit Gesamtgewicht von über 12000 kg und Kraftomnibussen mit Gesamtgewicht von über 5000 kg darf der Felgendurchmesser nicht kleiner als die von der Fahrzeugtypengenehmigung vorgesehenen Felgendurchmesser sein;
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Der Laufflächenumfang der im Ansuchen genannten Reifen darf nicht mehr als ± 5% von den in der Zulassungsbescheinigung vorgesehenen Reifen abweichen. Dies kann durch Einfügen der Reifenmaße in folgender Tabelle überprüft werden:
(Tabelle)
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Es müssen alle vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen Vorschriften eingehalten werden.
Bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge kann die Abnahme des Fahrzeuges nur durchgeführt werden, wenn die neune Reifen von einer Werkstatt, die ihren Sitz in Südtirol hat, montiert worden sind.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
- Antragsformular TT2119/BZ ausgefüllt und vom Eigentümer unterschrieben
- Genehmigung der angeforderten Reifen von Seiten des Fahrzeugherstellers bzw. dessen Generalimporteurs in Italien.
- Zulassungsbescheinigung
Kosten
Bei der Landesprüfstelle für Fahrzeuge kann mittels Bancomat- oder Kreditkarte bezahlt werden.
Bei den Schaltern des Kraftfahrzeugamtes in der Crispistraße 10 – Bozen kann außerdem auch in bar bezahlt werden.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
EU-Richtlinie 92/23
Rundschreiben des Transportministeriums Prot. Nr. 94/96 vom 20.06.1996
Weitere Informationen
Wer mit einem Fahrzeug fährt, bei welchem Reifen montiert worden sind, die nicht in der Zulassungsbescheinigung eingetragen sind, unterliegt einer Geldstrafe und der Zusatzstrafe des Entzuges der Zulassungsbescheinigung (Art. 78 StVG)
Zuständige Einrichtung
38. Mobilität
Zuständige Verwaltungseinheit
38.4.1. Landesprüfstelle für Fahrzeuge
Adresse
Sigismund-Schwarz-Straße 40, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 34 50
0471 41 34 51
Fax
0471 41 34 62
Parteienverkehr:
Dienstag bis Freitag: Von 08:15 Uhr - 11:30 Uhr (Ohne Vormerkung)
Formulare und Anlagen
Kraftfahrzeugschein: Antrag auf Ausstellung oder Änderung (TT 2119/BZ) | Formulare |
Tabelle | Anlagen
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