Beihilfen/Beiträge für die ordentliche Jahrestätigkeit im Bereich Sport und Freizeit
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Land Südtirol stellt Beihilfen für die ordentliche Jahrestätigkeit zur Verfügung. Die Beihilfen werden, nach Einholen des Gutachtens des Landessportbeirates, mit Dekret des Landeshauptmanns vergeben und den Begünstigten schriftlich mitgeteilt.
Die Auszahlung erfolgt mittels eines eigenen Antrages (detaillierte Informationen dazu finden sie unter dem Punkt "weitere Informationen"). Die Beihilfen müssen grundsätzlich nach Gewährung innerhalb vom 30. Juni des darauffolgenden Jahres abgerechnet werden.
Zugangsvoraussetzungen
Ansuchen können:
- Sportverbände, die dem italienischen olympischen Komitee CONI angeschlossen oder assoziiert sind
- Amateursportvereine
Kriterien für die Beihilfebemessung:
Die Höhe der Beihilfen für Sportvereine ergibt sich aus einem, aufgrund der Grundinformationen zum Verein vom Amt errechneten Grundbetrages, sowie einer möglichen Integration der Beihilfe aufgrund der allgemeinen Kriterien.
Bei Sportverbänden und Freizeitvereinen ergibt sich die Ermittlung der Beihilfe durch die Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben und bei Vorhandensein eines Defizits auf Grund der allgemeinen Kriterien.
Nicht zulässige Ausgaben und Ausschlusskriterien:
Folgende Ausgaben können weder bei der Gesuchseinreichung noch bei der Abrechnung berücksichtigt werden:
- Lotteriepreise
- Spenden und andere Solidaritätisbeiträge
- Repräsentationsausgaben
- Absetzbare Mehrwertssteuer
- Passivzinsen
- Haushaltsfehlbetrag der Vorjahre
- Abschreibungen
- Rückstellung für zukünftige Ankäufe
- Verzugszinsen und Übertretungen
- Ankauf von Sachen, die für den Wiederverkauf bestimmt sind
- Nicht ausreichend belegte und abgerechnete Ausgaben
- Ausgaben im Zusammenhanf mit kommerziellen Anlagen
- Ausgaben, die nicht tatsächlich getätigt wurden sowie Scheinausgaben oder solche, bei denen es sich nicht um eigentliche und reale Ausgaben handelt
- Alle Ausgaben, die nicht angemessen sind
Folgende Gesuche können nicht berücksichtigt werden:
- Gesuchstellende, die nicht mindestens ein Tätigkeitsjahr nachweisen
- Gesuchstellende mit weniger als 20 Mitgliedern, die aktiv und kontinuierlich am Vereinsleben teilnehmen
- Sektionen von Sportvereinen, sofern sie nicht rechtlich und finanziell unabhängig sind
- Gesuchstellende, die nicht erklären, dass sie über angemessene Eigenmittel verfügen
Termine
Die Gesuche sind innerhalb dem 31. Jänner eines jeden Jahres abgefasst auf Vereinspapier oder auf den Vordrucken, versehen mit allen vorgeschriebenen Unterlagen, beim Amt für Sport, Silvius-Magnago-Platz 1 in Bozen abzugeben oder diesem zu übermitteln.
Notwendige Dokumente
Dem Gesuch sind folgende Unterlagen beizulegen bzw. auszufüllen:
- Grundinformationen zum Antragsteller
- Jahrestätigkeitsprogramm
- Kostenvoranschlag
- Finanzierungsprogramm
- verschiedene Erklärungen (Vorsteuereinbehaltserklärung, Anzahl der Mitglieder, eventuelle andere Förderungsmittel)
Kosten
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 14,62 € beizulegen.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
- Landesgesetz vom 16. Oktober 1990, Nummer 19
"Maßnahmen zugunsten des Sports" - Landesgesetz vom 8. Juli 1983, Nummer 22
"Maßnahmen des Landes zur Förderung des Freizeitwesens"
Weitere Informationen
- Allgemeine Informationen für die Auszahlung der Beihilfe
- Vordruck für die Auszahlung der Beihilfe
- Ehrenamtliche Leistungen
Abrechnung und Auszahlung des gewährten Beitrages:
Zusammen mit dem Mitteilungsschreiben über die gewährte Beihilfe werden die genauen Anleitungen für die Auszahlung und die Vordrucke der Auszahlungsgesuche übermittelt. Nach Abschluss des Kalenderjahres müssen folgende Abrechnungsunterlagen vorgelegt werden:
Sportvereine:
- Auszahlungsgesuch mit verschiedenen Erklärungen gemäß Vorlage;
- Abschlussbericht;
- Abschlussrechnung.
In der Abschlussrechnung werden alle dokumentierbaren Ausgaben und die tatsächlich durchgeführten ehrenamtlichen Leistungen angegeben. Der Verein sollte dabei eine Mindestsumme von 150,00 € pro aktives Mitglied abrechnen bzw. erklären können, anderenfalls muss die Beihilfe gekürzt werden. Es macht daher keinen Sinn, zu hohe Angaben über die aktiven Mitglieder zu machen, da deren Ausgaben auch belegt werden müssen.
Sportverbände und Freizeitvereine:
- Auszahlungsgesuch mit verschiedenen Erklärungen gemäß Vorlage;
- Abschlussbericht;
- Abschlussrechnung.
Damit die Beihilfe voll ausbezahlt werden kann, muss die Abschlussrechnung folgenden Eigenschaften aufweisen:
- Es müssen Ausgaben über mindestens 70 % des zugelassen Kostenvoranschlages getätigt worden sein;
- Es muss ein Defizit mindestens in Höhe der Beihilfe bestehen;
- Die Beihilfe darf nicht mehr als 80 % der erklärten Ausgaben betragen. Anderenfalls wird die Beihilfe gekürzt.
Sämtliche Ausgabenbelege müssen auf den Namen des Gesuchstellers lauten und quittiert sein, mit Angabe des Datums. Das Zahlungsdatum muss vorhanden sein, da das Kassaprinzip gilt. Die Abgabenbelege beziehen sich also immer auf das Tätigkeitsjahr, in dem die Zahlung erfolgt.
Auf mindestens 6 % der Beihilfegesuche werden Stichprobenkontrollen vorgenommen. In Anbetracht dieser Kontrollen müssen im Ausmaß der erklärten Beträge, die steuerrechtlich gültigen Belegen vorhanden sein, wobei die ehrenamtlichen Leistungen im Ausmaß von max. 25 % berücksichtigt werden können. Außerdem wird auch überprüft, ob die Vereinsstruktur mit den abgegebenen Erklärungen übereinstimmt.
Zuständige Einrichtung
7. Örtliche Körperschaften
Zuständige Verwaltungseinheit
7.2. Amt für Sport
Adresse
Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 26 85 (Annika Borsetto)
0471 41 26 83 (Hermann Ramoner)
0471 41 26 86 (Patrizia Nozzolini)
Fax
0471 41 26 89
PEC
Website
http://www.provinz.bz.it/oertliche-koerperschaften/
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr
Formulare und Anlagen
Sport und Freizeit - Beihilfegesuch für die ordentliche Jahrestätigkeit | Formulare
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