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Familiengeld des Landes
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Das Familiengeld des Landes ist für die Betreuung und Erziehung der Kinder bis zum 3. Lebensjahr vorgesehen (maximal 36 Monate). Bei einer Adoption oder Anvertrauung beginnt die 3-jährige Anspruchszeit ab dem Zeitpunkt der Verordnung.

Zugangsvoraussetzungen

  • Kinder: bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres; das Kind muss mit dem betreffenden Elternteil bzw. mit den Pflegeeltern zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen der antragstellenden Person hervorgehen.
  • Wohnsitz: EU-Bürger/innen müssen mindestens seit 1 Tag den Wohnsitz in Südtirol haben.

    Nicht-EU-Bürger/innen müssen vor Einreichung des Gesuches mindestens einen ununterbrochenen Wohnsitz von 5 Jahren in Südtirol haben.

  • Nicht ansässige EU-Bürger/innen: sie müssen in Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
  • Politische Flüchtlinge und mit subsidiären Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt.

  • Wirtschaftliche Situation: Die Einkommens- und Vermögensgrenze der Familie (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) darf 80.000,00 € nicht überschreiten.

Termine

Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die antragstellende Person sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt oder der Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) werden die Monatsraten rückwirkend ab Folgemonat der Geburt/Adoption oder der Erlangung der Zugangsvoraussetzungen ausbezahlt. Nach Überschreitung der Frist wird das Familiengeld erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung zustehen.

Die Anträge für das Familiengeld des Landes haben 3 Jahre Gültigkeit.

Das bedeutet, dass der Antrag nicht mehr vom 1. September bis 31. Dezember eines jeden Jahres erneuert muss und, dass das Familiengeld des Landes bis zum dritten Lebensjahr des Kindes ausbezahlt wird.

Für jene neue Geburt, Adoption oder Anvertrauung muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Sobald die Familiengemeinschaft im Dreijahreszeitraum die derzeitige Einkommens- und Vermögensgrenze von 80.000,00 € überschreitet, muss dies sofort dem Patronat des Vertrauens oder der Agentur ASWE schriftlich mitgeteilt werden.

ANTRAGSSTELLUNG
Der Antrag kann ausschließlich bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden, die diesen dann an die Agentur ASWE übermitteln.

Notwendige Dokumente

Bewertung von Einkommen und Vermögen:

Die wirtschaftliche Lage Ihrer Familiengemeinschaft durch die einheitliche und Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet.

Wenn Sie das Familiengeld des Landes beanspruchen wollen, benötigen Sie die neue EEVE-Erklärung. Dafür wenden Sie sich an die Steuerbeistandzentren (CAAF) und/oder an jene Patronate welche diesen Dienst anbieten.

Für das Bezugsjahr 2013 benötigen Sie die EEVE 2011.

Kosten

Sämtliche Dienste der Steuerbeistandszentren und Patronate sind kostenlos.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Artikel 23-ter des Landesgesetzes vom 21. Dezember 1987, Nr. 33

Weitere Informationen

Wie hoch ist der Betrag?

Der Betrag beläuft sich auf 100,00 € pro Monat und Kind.

Wann wird die Zahlung durchgeführt?

Die Zahlungen werden monatlich im Nachhinein durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Jänner Ende Februar gutgeschrieben.

Wie wird ausbezahlt?

Die Zahlungen erfolgen auf das angegebene Bankkonto oder, wenn keine Bankdaten angeben werden, mittels Bankscheck, einzulösen innerhalb von 2 Monaten an einem Schalter der Sparkasse (Schatzmeister der Provinz).

Beachten Sie: Es ist nicht mehr möglich Beträge von 1.000,00 € und darüber mittels Bankscheck auszuzahlen, sondern nur mehr auf elektronischem Wege über die Bank. Dies laut Art. 12, Absatz 2, Buchstabe c des Gesetzesdekretes  Nr. 201 vom 06. Dezember 2011: „ Dringende Maßnahmen für das Wachstum, die Gerechtigkeit und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen".

Zuständige Einrichtung

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Zuständige Verwaltungseinheit

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 83 03 (Evi Mumelter)
0471 41 83 14 (Barbara Kaufmann)
0471 41 83 09 (Fabiana Gabella)

Fax

0471 41 83 25

E-Mail

aswe.asse@provinz.bz.it

PEC

aswe.asse@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/aswe

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 04.04.2013)