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Finanzierung von Schulbauten der Gemeinden
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Mit dem Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21, werden gemeindliche und zwischengemeindliche Schulbauvorhaben finanziert. Weiters sind durch dieses Landesgesetz finanzierbar: der Ankauf von Liegenschaften für Neubauten oder Zubauten, die Kosten für Projektierung und Bauleitung, die Preisrevision, die Mehrkosten infolge von Bewerbungaufschlägen und die Zinsen, welche durch Kassabevorschussungen und durch kurz- oder mittelfristige Darlehen anfallen. Es können max. 90 Prozent der von der Schulbaukommission festgelegten Standardkosten finanziert werden. Die zur Verfügung stehenden Finanzmittel werden durch die jeweiligen Abkommen zur Gemeindefinanzierung bestimmt. Die Vergabe und Abrechnung der Arbeiten erfolgt nach den Vorgaben dieses Gesetzes bzw. nach den einschlägigen Landesgesetzen.

Zugangsvoraussetzungen

Es werden der Ankauf von Liegenschaften für Neubauten oder Zubauten, die Kosten für Projektierung und Bauleitung, die Preisrevision, die Mehrkosten infolge von Bewerbungaufschlägen und die Zinsen, welche durch Kassabevorschussungen und durch kurz- oder mittelfristige Darlehen anfallen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Schulbauten - Antrag um Aufnahme ins Hauptprogramm (PDF oder WORD)

Schulbauten - Antrag um Beitrag mit Finanzierungsplan (PDF oder WORD)

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 21. Juli 1977, Nr. 21

Zuständige Einrichtung

7. Örtliche Körperschaften
7. Örtliche Körperschaften

Zuständige Verwaltungseinheit

7.3. Amt für die Förderung öffentlicher Bauarbeiten

Adresse

Landhaus 1, Silvius-Magnago-Platz 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 11 40
0471 41 11 42

Fax

0471 41 11 49

E-Mail

foerderung.bauarbeiten@provinz.bz.it

PEC

foerderungbauarbeiten.promozioneopere@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/oertliche-koerperschaften/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: Von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag: Von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 06.10.2008)