Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur sekundären Navigation springen

Familiengeld der Region
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Das Familiengeld der Region steht Familien zu mit:

  • mindestens 2 minderjährigen Kindern oder
  • einem Kind unter 7 Jahren oder
  • einem behinderten Kind, auch nach dessen Volljährigkeit.

Zugangsvoraussetzungen

  1. Wohnsitz:
    • Italienische Staatsbürger/innen:  müssen mindestens seit 1 Tag den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben
    • Nicht-EU-Bürger/innen müssen vor Einreichung des Gesuches mindestens einen ununterbrochenen Wohnsitz von 5 Jahren in der Region Trentino-Südtirol haben.
    • Ansässige EU-Bürger/innen müssen mindestens seit 1 Tag den Wohnsitz in der Region Trentino-Südtirol haben
    • Nicht ansässige EU-Bürger/innen:sie müssen in der Region Trentino-Südtirol ein Arbeitsverhältnis haben.
  2. Politische Flüchtlinge und mit subsidiären Schutz sind den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt

    Wenn die antragstellende Person diese Voraussetzung nicht erfüllt, muss diese der Ehepartner/die Ehepartnerin besitzen.


  3. Die Kinder müssen mit der antragstellenden Person zusammenleben. Dies muss aus dem Familienbogen hervorgehen.

  4. Den minderjährigen Kindern sind folgende Personen gleichgestellt:
    • die volljährigen Kinder, falls es sich um Behinderte handelt;
    • die minderjährigen Enkelkinder oder die volljährigen Enkelkinder, falls es sich um Behinderte handelt;
    • die minderjährigen Geschwister, Nichten und Neffen, die Vollwaisen sind;
    • die Geschwister, Nichten und Neffen, falls es sich um Behinderte handelt;
    • die vom Gericht oder mit Verwaltungsmaßnahme auf Vollzeit anvertrauten minderjährigen Kinder
    • die volljährigen Behinderten unter Vormund- oder Pflegschaft und Sachverhalt des Antragstellers.
  5. Als behindert gelten sowohl jene Personen, die als minderjährige Zivilinvaliden anerkannt sind oder denen ein Zivilinvaliditätsgrad von mindestens 74% zuerkannt wurde, als auch Zivilblinde und Taubstumme.

    Alle soeben genanten Personen müssen mit dem antragstellenden Elternteil oder mit den Pflegeltern zusammenleben und auf denselben Familienbogen aufscheinen.

Termine

Der Antrag kann ab dem Zeitpunkt gestellt werden, an dem die antragstellende Person sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Der Beitrag steht dann ab dem Folgemonat nach der Antragstellung zu. So steht z.B. bei einer Antragstellung im März das Familiengeld ab dem Monat April zu.

Wenn der Antrag binnen 90 Tagen nach der Geburt, Adoption oder Avertrauung des Kindes eingereicht wird, wird das Familiengeld ab dem Monat nach dem Tag der Geburt zustehen.

Um den Zuschuss ohne Unterbrechung beziehen zu können, muss der Antrag jährlich zwischen 1. September und 31. Dezember erneuert werden.

ANTRAGSSTELLUNG
Der Antrag kann ausschließlich bei allen Patronaten des Landes eingereicht werden, die diesen dann an die Agentur ASWE übermitteln.

Notwendige Dokumente

Bewertung von Einkommen und Vermögen:

Die wirtschaftliche Lage Ihrer Familiengemeinschaft für das Familiengeld der Region wird durch die einheitliche und Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet.

Wenn Sie das Familiengeld der Region beanspruchen wollen, benötigen Sie die neue EEVE-Erklärung. Dafür wenden Sie sich an die Steuerbeistandzentren (CAAF) und/oder an jene Patronate welche diesen Dienst anbieten.

Für das Bezugsjahr 2013 benötigen Sie die EEVE 2011.

Kosten

Sämtliche Dienste der Steuerbeistandszentren und Patronate sind kostenlos.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Art 3. Regionalgesetz vom 18. Februar 2005, Nr. 1,"Familienpaket und Regionalvorsorge" in geltender Fassung

Weitere Informationen

Wie hoch ist das Betrag?

Der Betrag wird differenziert nach Einkommen und Vermögen und nach der Anzahl der Familiemitglieder ausbezahlt.

Tabellen: A, B, C

Wann wird die Zahlung durchgeführt?

Die Zahlungen werden monatlich im Nachhinein durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Jänner Ende Februar gutgeschrieben.

Wie wird ausbezahlt?

Die Zahlungen erfolgen auf das angegebene Bankkonto oder, wenn keine Bankdaten angeben werden, mittels Bankscheck, einzulösen innerhalb von 2 Monaten an einem Schalter der Sparkasse (Schatzmeister der Provinz).

Beachten Sie: Es ist nicht mehr möglich Beträge von 1.000,00 € und darüber mittels Bankscheck auszuzahlen sondern nur mehr auf elektronischem Wege über die Bank. Dies laut Art. 12, Absatz 2, Buchstabe c des Gesetzesdekretes  Nr. 201 vom 06. Dezember 2011: „ Dringende Maßnahmen für das Wachstum, die Gerechtigkeit und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen"

Zuständige Einrichtung

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Zuständige Verwaltungseinheit

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 83 03 (Evi Mumelter)
0471 41 83 14 (Barbara Kaufmann)
0471 41 83 09 (Fabiana Gabella)

Fax

0471 41 83 25

E-Mail

aswe.asse@provinz.bz.it

PEC

aswe.asse@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/aswe

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 09.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 - 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 09.04.2013)