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Sozialbindung - Vermietung der geförderten Wohnung
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Damit eine mit der Sozialbindung belastete Wohnung vermietet werden kann, ist eine Ermächtigung erforderlich. 

Im ersten Jahrzehnt:

Die Ermächtigung wird von dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau ausgestellt und zwar in den folgenden Fällen:

  • wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung zu kaufen;
  • wenn der Förderungsempfänger pflegebedürftig geworden ist und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu bewohnen;
  • wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht;
  • wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, aus beruflichen Gründen bzw. nach Auflassung der beruflichen Tätigkeit den Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen;
  • wenn der Förderungsempfänger die Pflege einer Person mit Behinderung übernimmt, welche in einer anderen Gemeinde wohnt;
  • wenn der Förderungsempfänger, der an einer chronischen Krankheit leidet, die geeignete fachärztliche Betreuung nur an einem Wohnort in einer anderen Gemeinde beanspruchen kann;
  • wenn der Förderungsempfänger aus schwerwiegenden familiären Gründen die geförderte Wohnung vermietet und im Tauschwege eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung anmietet;
  • wenn die geförderte Wohnung für den Bedarf der Familie nicht mehr angemessen ist und der Förderungsempfänger beabsichtigt eine andere dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung zu mieten;
  • im Falle der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkung der Ehe.

Die Wohnung kann vermietet werden an:

  • Verwandte innerhalb des 3. Verwandtschaftsgrades, welche im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sind;
  • das Institut für den sozialen Wohnbau;
  • an die von der Gemeinde namhaft gemachte Person

Wenn das Institut und die Gemeinde an der Anmietung der Wohnung nicht interessiert sind (muss schriftlich bestätigt werden), kann die Wohnung vermietet werden an eine Familie, welche die Voraussetzungen erfüllt, zur gleichen Förderung zugelassen zu werden, die der Wohnungseigentümer erhalten hat.

Ist die Wohnung auf zugewiesenem Baugrund errichtet worden, darf sie nur an Personen vermietet werden, die im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der jeweiligen Gemeinde sind.

Die zeitweilige Vermietung kann genehmigt werden, wenn der Förderungsempfänger aus Studien- oder Arbeitsgründen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht besetzen kann.

Der Mietzins darf 75 Prozent des Landesmietzinzes nicht überschreiten.

Im zweiten Jahrzehnt:

Damit eine mit der Sozialbindung belastete Wohnung vermietet werden kann, ist auch im 2. Jahrzehnt eine Ermächtigung erforderlich. Diese wird auf Antrag des Förderungsempfängers einzureichen  und von dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau ausgestellt.

Die Wohnung muss an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes erfüllen.

Ist die Wohnung auf zugewiesenem Baugrund errichtet worden, darf sie nur an Personen vermietet werden, die im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der jeweiligen Gemeinde sind.

Außerdem muss der Vermieter den Nachweis erbringen, dass er selbst über eine dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung verfügt (Art. 86, Absätze 2 und 3, L.G. Nr. 13/98).

Der Mietzins darf 75 Prozent des Landesmietzinzes nicht überschreiten.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

  • Ansuchen mit Stempelmarke zu 14,62 €

  • Dokumentation zur angegebenen Begründung

Unterlagen des Mieters zur Überprüfung dessen Voraussetzungen:

  • Erklärung über die Zusammensetzung der Familie mit Angabe der Wohnsitzadresse und Ansässigkeitsdauer (Eigenerklärung)
  • Steuererklärungen der letzten 2 Jahre 
  • Erklärung, mit welcher der Mieter erklärt, daß er nicht Eigentümer einer geeigneten Wohnung ist, und keine solche in den letzten 5 Jahren veräußert hat und nicht zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau/Kauf oder Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden ist (Eigenerklärung)

Ist der Mieter verheiratet oder in  eheähnlicher Beziehung lebende Person, müssen dieselben Unterlagen auch vom Ehepartner oder von der in eheähnlicher Beziehung lebende Person vorgelegt werden.

Kosten

Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 14,62 € beizulegen

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz

Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 - 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.1. Amt für Wohnbauprogrammierung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 31 (Lorena Soligo)

Fax

0471 41 87 39

E-Mail

wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

Parteienverkehr:

Haupsitz Bozen:

Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1

(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr

Außenstelle Brixen:

Regensburger Allee 18 (Villa Adele)

Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Bruneck:

Kapuzinerplatz 3

Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Meran:

Esplanade, Sandplatz 10

Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Schlanders:

Schlandersburgstraße 6

Jeden ersten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 17.10.2012)