Sozialbindung - Vermietung der geförderten Wohnung
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Damit eine mit der Sozialbindung belastete Wohnung vermietet werden kann, ist eine Ermächtigung erforderlich.
Im ersten Jahrzehnt:
Die Ermächtigung wird von dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau ausgestellt und zwar in den folgenden Fällen:
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung zu kaufen;
- wenn der Förderungsempfänger pflegebedürftig geworden ist und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu bewohnen;
- wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht;
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, aus beruflichen Gründen bzw. nach Auflassung der beruflichen Tätigkeit den Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen;
- wenn der Förderungsempfänger die Pflege einer Person mit Behinderung übernimmt, welche in einer anderen Gemeinde wohnt;
- wenn der Förderungsempfänger, der an einer chronischen Krankheit leidet, die geeignete fachärztliche Betreuung nur an einem Wohnort in einer anderen Gemeinde beanspruchen kann;
- wenn der Förderungsempfänger aus schwerwiegenden familiären Gründen die geförderte Wohnung vermietet und im Tauschwege eine andere für den Bedarf der Familie geeignete Wohnung anmietet;
- wenn die geförderte Wohnung für den Bedarf der Familie nicht mehr angemessen ist und der Förderungsempfänger beabsichtigt eine andere dem Bedarf der Familie angemessene Wohnung zu mieten;
- im Falle der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkung der Ehe.
Die Wohnung kann vermietet werden an:
- Verwandte innerhalb des 3. Verwandtschaftsgrades, welche im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sind;
- das Institut für den sozialen Wohnbau;
- an die von der Gemeinde namhaft gemachte Person
Wenn das Institut und die Gemeinde an der Anmietung der Wohnung nicht interessiert sind (muss schriftlich bestätigt werden), kann die Wohnung vermietet werden an eine Familie, welche die Voraussetzungen erfüllt, zur gleichen Förderung zugelassen zu werden, die der Wohnungseigentümer erhalten hat.
Ist die Wohnung auf zugewiesenem Baugrund errichtet worden, darf sie nur an Personen vermietet werden, die im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der jeweiligen Gemeinde sind.
Die zeitweilige Vermietung kann genehmigt werden, wenn der Förderungsempfänger aus Studien- oder Arbeitsgründen für längere Zeit die eigene Wohnung nicht besetzen kann.
Der Mietzins darf 75 Prozent des Landesmietzinzes nicht überschreiten.
Im zweiten Jahrzehnt:
Damit eine mit der Sozialbindung belastete Wohnung vermietet werden kann, ist auch im 2. Jahrzehnt eine Ermächtigung erforderlich. Diese wird auf Antrag des Förderungsempfängers einzureichen und von dem Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau ausgestellt.
Die Wohnung muss an Personen vermietet werden, welche die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes erfüllen.Ist die Wohnung auf zugewiesenem Baugrund errichtet worden, darf sie nur an Personen vermietet werden, die im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in der jeweiligen Gemeinde sind.
Außerdem muss der Vermieter den Nachweis erbringen, dass er selbst über eine dem Bedarf seiner Familie angemessene Wohnung verfügt (Art. 86, Absätze 2 und 3, L.G. Nr. 13/98).
Der Mietzins darf 75 Prozent des Landesmietzinzes nicht überschreiten.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
-
Ansuchen mit Stempelmarke zu 14,62 €
- Dokumentation zur angegebenen Begründung
Unterlagen des Mieters zur Überprüfung dessen Voraussetzungen:
- Erklärung über die Zusammensetzung der Familie mit Angabe der Wohnsitzadresse und Ansässigkeitsdauer (Eigenerklärung)
- Steuererklärungen der letzten 2 Jahre
- Erklärung, mit welcher der Mieter erklärt, daß er nicht Eigentümer einer geeigneten Wohnung ist, und keine solche in den letzten 5 Jahren veräußert hat und nicht zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau/Kauf oder Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen worden ist (Eigenerklärung)
Ist der Mieter verheiratet oder in eheähnlicher Beziehung lebende Person, müssen dieselben Unterlagen auch vom Ehepartner oder von der in eheähnlicher Beziehung lebende Person vorgelegt werden.
Kosten
Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 14,62 € beizulegen
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz
Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 - 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25.1. Amt für Wohnbauprogrammierung
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 31 (Lorena Soligo)
Fax
0471 41 87 39
wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Außenstelle Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Meran:
Esplanade, Sandplatz 10
Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Formulare und Anlagen
Selbsterklärung (allgemeine Vorasussetzungen) - Erklärung | Formulare |
Vermietung der geförderten Wohnung im 1. Jahzehnt (Baugrund) - Antrag | Formulare |
Vermietung der geförderten Wohnung im 1. Jahzehnt - Antrag | Formulare |
Vermietung der geförderten Wohnung im 2. Jahrzehnt (Baugrund) - Antrag | Formulare |
Vermietung der geförderten Wohnung im 2. Jahzehnt - Antrag | Formulare |
Zustimmung zur Abgabe der Steuererklärungen | Formulare |

