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Tankstellen - Erlaubnis für die Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung und Änderung einer Tankstelle - Tankstellen längs der Autobahn
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Für die Errichtung, Verlegung, Zusammenlegung und Änderung einer Tankstelle ist eine Erlaubnis erforderlich. Die Erlaubnis ist ausschließlich der Einhaltung der von der Landesregierung erlassenen Landesrichtlinien, der Bestimmungen des Bauleitplanes, der Steuer-, Brandschutz-, Sanitäts- und Umweltbestimmungen, des Straßenkodexes und der Bestimmungen des Denkmalschutzes unterworfen.

Der Antrag auf Erlaubnis, versehen mit den erforderlichen Unterlagen, ist an das Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten.


Für die nicht genehmigungspflichtige Änderungen, die Übernahme und den Abschluss der Arbeiten ist eine Mitteilung an das Amt für Handel und Dienstleistungen zu richten.

Zugangsvoraussetzungen

Moralische Voraussetzungen:

Die Handelstätigkeit darf von Personen, auf die Nachstehendes zutrifft, nicht ausgeübt werden, es sei denn, ihnen wurde die Wiedereinsetzung in die früheren Rechte gewährt:

  • wenn gegen die Person Konkurs eröffnet wurde;
  • wenn die Person wegen eines nicht fahrlässigen Verbrechens, für das eine Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren vorgesehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, im konkreten Fall wurde eine höhere Strafe als die gesetzliche Mindeststrafe angewandt;
  • wenn die Person wegen eines der Verbrechen laut zweitem Buch 2. und 8. Titel des Strafgesetzbuchs oder wegen Hehlerei, Geldwäscherei, Ausstellung von nicht gedeckten Schecks, betrügerischer Verheimlichung der Zahlungsunfähigkeit, betrügerischen Bankrotts, Wucherei, Freiheitsberaubung zum Zwecke der Erpressung oder wegen Raubes rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist;
  • wenn die Person in den fünf Jahren vor Tätigkeitsbeginn wegen eines der Verbrechen, die in den Artikeln 442, 444,    und Artikeln 513, 513-bis, 515, 516 und 517 des Strafgesetzbuches vorgesehen sind, oder wegen der in Sondergesetzen vorgesehenen betrügerischen Handlungen bei der Zubereitung oder beim Handel von Lebensmitteln rechtskräftig zu einer oder mehreren Freiheitsstrafen oder in Geld abzuleistenden Strafen verurteilt worden ist;
  • wenn die Person einer der Vorsorgemaßnahmen laut Gesetz vom 27. Dezember 1956, Nr. 1423, unterliegt oder auf die Person eine der im Gesetz vom 31. Mai 1965, Nr. 575 , vorgesehenen Maßnahmen angewandt oder die Person zum Gewohnheitsverbrecher, gewerbsmäßigen Verbrecher oder Hangverbrecher erklärt worden ist.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

A) Dem Antrag auf Erlaubnis ist Folgendes beizulegen:

  • eine Eigenerklärung, mit welcher der Besitz sämtlicher Voraussetzungen bestätigt wird;
  • der Lageplan der Anlage in zweifacher Anfertigung, der sowohl vom Projektanten als auch vom Gesuchsteller zu unterzeichnen ist;
  • das beeidigte Gutachten, das von einem im Berufsverzeichnis eingetragenen Ingenieur oder einem anderen Fachtechniker verfasst wurde;
  • Bestätigung über die Eintragung im Firmenregister der Handelskammer mit Antimafiaerklärung;
  • die Zustimmungserklärung der Gesellschaft, die Inhaberin der Autobahnkonzession ist. 

Im Antrag muss der Gesuchsteller Folgendes erklären:

  • die Personalien oder die Firmenbezeichnung sowie den Wohnsitz oder den Firmensitz;
  • die Treibstoffarten, für welche die Verkaufserlaubnis beantragt wird; hierbei sind für jedes Produkt Anzahl und Art der zu installierenden Zapfsäulen anzugeben;
  • das in Kubikmetern ausgedrückte Fassungsvermögen der Tanks, an welche die einzelnen Zapfsäulen angeschlossen sind, und die in Kubikmetern ausgedrückte Höchstmenge an Schmieröl, das in Fässern oder Behältern bei der Anlage gelagert werden soll;
  • den Besitz der moralischen Voraussetzungen (Eigenerklärung).

B) Der  Mitteilung von nicht genehmigungspflichtigen Änderungen ist eine Kopie des Lageplanes der Tankstelle, die sowohl vom beauftragten Techniker als auch vom Inhaber oder rechtlichen Vertreter der Firma zu unterzeichnen ist, beizulegen. Der Lageplan muss mit einer Stempelmarke zu 0,52 Euro (alle 4 Seiten) versehen sein.

C) Der Mitteilung betreffend Übernahme ist Folgendes beizulegen:

  • Originalabschrift der Abtretungsurkunde, des Fusionsaktes, oder die Umwandlungsurkunde der Gesellschaft;
  • Bestätigung über die Eintragung im Firmenregister der Handelskammer mit Antimafiaerklärung.

Kosten

Der Antrag ist mit einer Stempelmarke zu 14,62 Euro zu versehen.
Für die Mitteilungen ist keine Stempelmarke vorgesehen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 17. Februar 2000, Nr. 7; Dekret des Landeshauptmanns vom 30. Oktober 2000, Nr. 39Beschluss der Landesregierung vom 08. April 2002, Nr. 1162 in geltender Fassung.

Weitere Informationen

A) Verfahrensschritte: Ansuchen um Erlaubnis

Nach Einreichung des Gesuches zwecks Erteilung der Erlaubnis folgt:

  1. die Voruntersuchung und die eventuelle Vervollständigung innerhalb der Ausschlussfrist von 15 Tagen;
  2. das Einholen des Gutachtens seitens der zuständigen Gemeinde/n;
  3. die Annahme bzw. Ablehnung des Gesuches innerhalb von 90 Tagen; die Erlaubnis erlässt der Landesrat für Handel.

 Im Fall von Annahme folgt:

Im Fall von Ablehnung kann seitens der Antrag stellenden Firma innerhalb von 30 Tagen ab Zustellung der Maßnahme bei der Landesregierung und innerhalb 60 Tagen ab Zustellung derselben beim Verwaltungsgericht Bozen Einspruch erhoben werden.

B) Verfahrensschritte: nicht genehmigungspflichtige Änderungen

  1. Mitteilung an das Amt für Handel und Dienstleistungen;
  2. Durchführung der Arbeiten; nach Abschluss derselben Übermittlung der Konformitätserklärung. Bei strukturellen Änderungen der Anlage muss die Konformität der Arbeiten durch das Abnahmeprotokoll eines Technikers, der im Berufskollegium oder in der Berufskammer eingetragen ist, bestätigt werden;
  3. Ausstellung bzw. Richtigstellung der Benutzungsgenehmigung und der Betriebslizenz; zuständig hierfür sind die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und das Zollamt Bozen.

C) Verfahrensschritte: Übernahme einer Erlaubnis

  1. Überprüfung der eingebrachten Unterlagen bzw. Vervollständigung derselben;
  2. Erteilung der Erlaubnis, mit welcher die Übernahme bestätigt wird;
  3. Ausstellung bzw. Richtigstellung der Benutzungsgenehmigung und der Betriebslizenz; zuständig hierfür sind die gebietsmäßig zuständige Gemeinde und das Zollamt Bozen.

Zuständige Einrichtung

35. Handwerk, Industrie, Handel und Tourismus
35. Handwerk, Industrie, Handel und Tourismus

Zuständige Verwaltungseinheit

35.3. Amt für Handel und Dienstleistungen

Adresse

Landhaus 5, Raiffeisenstraße 5, 39100 Bozen

Telefon

0471413745 (Alessandro Melchiori)
0471413758(Untermarzoner)
0471413754(Furlani)

Fax

0471 413791

E-Mail

tankstellen@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wirtschaft

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr;
Donnerstag: von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr.

(Letzte Aktualisierung: 10.05.2013)