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Wohnen Kauf oder Neubau der Erstwohnung - Kriterien zur Punktevergabe
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Punktebewertung

Die folgenden Auflistung gibt einen allgemeinen Überblick über die Bevorzugskriterien der Punktebewertung. Bei der Gewährung der Wohnbauförderung des Landes werden hauptsächlich berücksichtigt:

  1. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Familie, bzw. die wirtschaftlichen Verhältnisse der Lebensgefährten, die in eheähnlichen Lebensgemeinschaften zusammenleben
  2. die Anzahl der Familienmitglieder
  3. die Dauer der Ansässigkeit in einer oder mehreren Gemeinden des Landes
  4. die Zwangsräumung
  5. der Widerruf der Dienstwohnung
  6. das Bewohnen einer für unbewohnbar erklärten oder überfüllten Wohnung
  7. die Gründung einer neuen Familie
  8. der Umstand, dass der Gesuchsteller oder ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied ein Versehrter, Arbeits- oder Zivilinvalide ist.

Ausführliche Beschreibungen zu jedem der obgenannten Bevorzugskriterien:

  1. Die Punktebewertung anhand des Einkommens mit den verschiedenen Einkommensstufen und diesbezüglicher Punktezahl finden Sie in den Anlagen. Im Falle von selbsständiger Arbeit oder unternehmerischer Tätigkeit, wird das Einkommen auf Grund des Umsatzes und des Gesamteinkommens berechnet. Dabei werden immer die Kriterien des Ministeriums für Finanzen berücksichtigt. Des weiteren wird ein Einkommen berechnet, das nicht geringer sein darf als jenes, das im Kollektivvertrag mit der jeweiligen Berufskategorie verbunden ist.
  2. Die Zuschreibung der Punkte anhand der Familienmitglieder ist einfach: für jedes Familienmitglied einschließlich des Antragstellers, werden zwei Punkte, für allein erziehende Personen werden zwei zusätzliche Punkte zuerkannt.
  3. In Bezug auf die Ansässigkeit oder die Dauer des Arbeitsplatzes im Lande werden die Punkte laut folgender Tabelle zuerkannt (max. 11 Punkte):

Jahre der Ansässigkeit

von 5 bis 8

von 9 bis 11

12-13

14-15

16-17

18-19

20-21

22-23

24-25

26-27

28

Punkte

1

2

3

4

5

6

7

8

9

10

11

Bei der Berechnung der Mindestdauer der Ansässigkeit im Lande wird auch der historische Wohnsitz berücksichtigt.

  1. Dem Bewerber, welchem die Zwangsräumung der Wohnung wegen Ablaufs des Mietvertrages ausgesprochen wurde, werden drei Punkte zuerkannt. Dies gilt nur, wenn der Antragsteller mindestens vier Jahre in der Wohnung lebt.
  2. Dasselbe gilt für den Bewerber, welchem die Dienstwohnung widerrufen wurde. Dies gilt nur, wenn der Antragsteller mindestens 10 Jahre in der Wohnung lebt.
  3. Dem Gesuchssteller, der seit mindestens drei Jahren in einer Wohnung lebt, die:
    1. im Sinne der Gesetze des Landes für unbewohnbar erklärt wurde, werden fünf Punkte zuerkannt.
    2. als überfüllt gilt, werden zwei Punkte zuerkannt (siehe Tabelle "Nicht geeignete bzw. überfüllte Wohnungen). Zusätzlich zu den zuerkannten Punkten wird dem Bewerber für jedes weitere Jahr, das er/sie in einer überfüllten oder ungeeigneten Wohnung verbracht hat, ein Punkt zusätzlich zuerkannt. Es werden jedoch nur maximal drei Punkte angerechnet.
  4. Wird das Gesuch innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Eheschließung eingereicht, werden fünf Punkte zuerkannt.
  5. Dem Gesuchsteller, der Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension folgende Punkte zuerkannt:

Invaliditätsgrad

Kategorie

Punkte

von 34% bis 49%

siebte und achte

2

von 50% bis 74%

fünfte und sechste

3

von 75% bis 83%

dritte und vierte

4

von 84% bis 100%

erste und zweite

5

Wenn ein unterhaltsberechtigtes Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, Versehrter oder Kriegs-, Arbeits-, Dienst- oder Zivilinvalide ist, werden ebenfalls nach Maßgabe der Verminderung der Arbeitsfähigkeit oder der Kategorie der bezogenen Kriegspension, folgende Punkte zuerkannt:

Invaliditätsgrad

Kategorie

Punkte

von 34% bis 49%

siebte und achte

1

von 50% bis 100%

erste bis sechste

2

Dem Bewerber, der eine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt oder als Dienstinvalide eine Rente des Schatzministeriums empfängt, werden vier Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, sofern die zuständige Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität eine Arbeitsfähigkeitsverminderung von mehr als 83 Prozent festgestellt hat; wenn die Rente von einem unterhaltsberechtigten Familienmitglied, das mit dem Bewerber im gemeinsamen Haushalt lebt, bezogen wird, werden zwei Punkte zuerkannt. Dem Bewerber, der älter als 65 Jahre ist, keine Invalidenrente der staatlichen Sozialversicherungsanstalt bezieht und von der zuständigen Sanitätskommission zur Feststellung der Zivilinvalidität ohne Angabe des Invaliditätsgrades als Teilinvalide erklärt wurde, werden drei Punkte zuerkannt; diese Punktezahl wird auf fünf erhöht, wenn die Kommission die Vollinvalidität festgestellt hat.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Weitere Informationen finden Sie in der folgenden Gesetzesbestimmung:

Abschnitt 2, Art. 12,13,14,15,16,17,18, D.L.H. vom 15. Juli 1999 Nr. 42

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.2. Amt für Wohnbauförderung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 40

Fax

0471 41 87 59

E-Mail

wohnbaufoerderung@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

Parteienverkehr:

Haupsitz Bozen:

Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1

(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr

Außenstelle Brixen:

Regensburger Allee 18 (Villa Adele)

Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Bruneck:

Kapuzinerplatz 3

Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Meran:

Esplanade, Sandplatz 10

Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Schlanders:

Schlandersburgstraße 6

Jeden ersten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 18.10.2011)