Wohnen Wiedergewinnung der Erstwohnung - Voraussetzungen der Wohnung um eine Förderung zu erhalten und Onlineberechnung der Konventionalfläche und des Konventionalwertes
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Land Südtirol gewährt Förderungen für die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.
Das Ausmaß der Wohnbauförderung hängt auch von den Merkmalen der Wohnung ab, von der Konventionalfläche und vom Konventionalwert der Wohnung.
Gegenstand von Wohnbauförderungen des Landes können nur Wohnungen sein, die die Merkmale einer Volkswohnung oder einer Volkswohnung mit erhöhter Zimmerzahl haben. Überfüllte Wohnungen werden nicht gefördert.
Die Bestandkubatur muss ein Alter von mindestens 25 Jahren haben.
Arbeiten, die finanziert werden:
- Arbeiten für die außerordentliche Instandhaltung: diese umfassen Arbeiten und Änderungen, die notwendig sind, um Gebäudeteile - auch tragende Elemente oder solche, die die Struktur des Gebäudes betreffen - zu erneuern oder auszutauschen, oder um hygienisch - sanitäre und technische Anlagen zu errichten oder zu ergänzen: dabei dürfen das Volumen, Nutzfläche sowie Zweckbestimmung nicht geändert werden.
- Restaurierungs- und Sanierungsarbeiten: Erhaltung des Gebäudes und Gewährleistung der Funktionalität
- Arbeiten zur baulichen Umgestaltung: beinhalten die vollständige oder teilweise Veränderung der Gebäude in äußerer Form, Fläche, Dimension und Typologie
- Abbruch und Wiederaufbau (an gleicher Stelle oder in unmittelbarer Nähe)
Für die Rechtswirkungen der Wiedergewinnung gelten Kubaturerweiterungen bis zu 20 % als Wiedergewinnung.
Für Mehrausgaben für Gebäude die den Bestimmungen zum Schutze der Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimatlich oder volkskundlich wertvoller Güter unterstehen, kann der gewährte Beitrag um 25 % erhöht werden.
Wichtig: Mit den Sanierungsarbeiten darf erst 30 Tage nach Abgabe des Gesuches begonnen werden!
Konventionalfläche einer Wohnung:
Die Konventionalfläche ist laut Gesetzesbestimmung die zu finanzierende Fläche und ist für die Berechnung der Förderung ausschlaggebend.
Die Konventionalfläche einer Wohnung wird folgendermaßen berechnet:
a) die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung;
b) 25 Prozent der Fläche der Balkone;
c) 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten;
d) 30 Prozent der Keller;
e) 60 Prozent der Fläche der Garagen;
f) 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze;
g) 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoß;
h) 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht;
i) 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können, und zwar für jenen Teil, der eine lichte Höhe von mehr als 1,50 m aufweist;
Räume im Dachgeschoss und im Kellergeschoss gelten als Wohnräume, wenn sie laut den Hygienebestimmungen die Mindestmerkmale besitzen, um als Wohnräume genutzt werden zu können.
Im Falle von Kondominien werden zum gemeinsamen Gebrauch bestimmte Flächen nicht zur Konventionalfläche der einzelnen Wohnungen dazugezählt.
Der Konventionalwert:
Der Konventionalwert einer Wohnung ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter multipliziert mit der Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht. Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt (zwischen 5% und 10% der Baukosten).
Die Wohnfläche:
Die Wohnfläche einer Wohnung ist deshalb von hoher Bedeutung, weil sie einerseits als Kontrolle der Wohnungsgröße im Verhältnis zur Anzahl der Familienmitglieder und andererseits als Berechnungsgrundlage der Konventionalfläche dient.
Die Wohnfläche einer Wohnung entspricht der begehbaren Fläche und ergibt sich aus der Gesamtfläche der Wohnung abzüglich der Außenmauern und Trennwände, Türschwellen, Fensternischen und Treppenaufgänge samt Zwischenpodesten. Ausgleichstufen bis zu drei Steigungen zählen nicht als Treppen.
Merkmale einer Volkswohnung bzw. einer Volkswohnung mit erhöhter Zimmeranzahl:
Als Volkswohnung muss eine Wohnung folgende Voraussetzungen haben:
- Mindestens einen und nicht mehr als fünf Wohnräume (im Falle von Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl nicht mehr als zehn Wohnräume) außer den Nebenräumen (Küche, Bad, Toilette, Abstellraum und Eingang).
- Eine eigene abgeschlossene Wohnung mit unabhängigem Zugang bilden.
- Den Verordnungen über Hygiene und Bauwesen entsprechen.
- Eine Wohnfläche haben, die nicht kleiner als 28m² und nicht größer als 160m² ist(dies gilt für Wohnungen mit erhöhter Zimmerzahl; Volkswohnungen haben eine Mindestfläche von 28m² und eine Höchstfläche von 110m²).
-
Weitere Merkmale falls die Wiedergewinnung als Abbruch und Wiederaufbau eingestuft wird:
Die Summe der Nebenflächen (Garagen, Keller, Loggien und Veranda) darf nicht größer sein als die Wohnung selbst, dies gilt nur für Wohnungen, deren Fläche größer als 70m² ist.
Die Mindestfläche der Wohnung ist von der Zusammensetzung der Familie abhängig (wird die Mindestfläche nicht eingehalten, so gilt die Wohnung als überfüllt):
|
Personen |
Mindestfläche |
|
1 Person |
28m2 |
|
2 Personen |
38 m2 |
|
3 Personen |
48 m2 |
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4 Personen |
58 m2 |
|
5 Personen |
68 m2 |
Zusätzlich zur Wohnung, die Gegenstand der Wohnbauförderung ist, kann der Gesuchsteller eine weiter abgeschlossene Wohnung mit unabhängigem Zugang besitzen, die jedenfalls nicht grösser sein darf als 100% der Wohnfläche der Hauptwohnung.
Diese Wohnung muß gemäß Artikel 79 des Landesraumordnungsgesetzes konventioniert werden.
Sieht ein Projekt den Abbruch und den Wiederaufbau einer Wohnung vor, kann der Wiederaufbau nur dann Gegenstand der Wohnbauförderung sein, wenn sich die abzubrechende Wohnung in schlechtem Erhaltungszustand befindet.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.
Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Gesetzesbestimmungen:
Art. 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.
Art. 41, Absatz 1, 2, und 3 und Art. 42 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13.
Art. 2 des Dekretes des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42.
Weitere Informationen
Zur Onlineberechnung der Konventionalfläche und des Konventionalwertes geht es hier.
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25. Wohnungsbau
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 00
0471 41 87 01
Fax
0471 41 87 09
PEC
wohnungsbau.ediliziaabitativa@pec.prov.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Außenstelle Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Meran:
Esplanade, Sandplatz 10
Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Formulare und Anlagen
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