Alters- und Pflegeheime - Informationen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die 75 Alters- und Pflegeheime in Südtirol mit insgesamt ungefähr 4.140 Betten werden entweder von Öffentliche Betriebe für Pflege- und Betreuungsdienste (ÖBPB), Bezirksgemeinschaft, Gemeinde, Stiftung oder privat geführt.
- Für weitere Informationen: Verband der Seniorenheime Südtirols - Kanonikus-Michael-Gamper- Str. 10 - 39100 Bozen - Tel.: 0471 32 36 35 - Fax: 0471 32 36 46 - E.mail: info@vds-suedtirol.it - Web: www.vds-suedtirol.it
Neben Unterkunft und Verpflegung sorgen die Alters- und Pflegeheime für die soziale, krankenpflegerische, rehabilitative und ärztliche Begleitung, Betreuung und Pflege der Bewohnerinnen und Bewohner. Dabei wird vor allem auf die physische, psychische und soziale Aktivierung der Betreuten Wert gelegt, wobei der besonderen individuellen Situation der einzelnen Personen gebührend Rechnung getragen wird.
Die Führung von Kurzzeit- und Übergangspflegebetten (siehe Anlage) sind mit Beschluss der Landesregierung vom 14. Dezember 2009, Nr. 2976 geregelt.
Akkreditierung der Alters- und Pflegeheime:
Mit dem Beschluss der Landesregierung vom 7. September 2009, Nr. 2251 (abgeändert mit Beschluss Nr. 2088 vom 30.12.2011) wurden die Kriterien für die Akkreditierung der stationären Einrichtungen für Senioren genehmigt. Wer Alten- und Pflegeheime eröffnet oder führt, muss vom Land (Abteilung Familie und Sozialwesen) "akkreditiert", also zugelassen werden. Der von der Landesabteilung Familie und Sozialwesen eingebrachte und in Absprache mit dem Sanitätsbetrieb, dem Gemeindenverband und dem Verband der Altenheime ausgearbeitete Beschluss zielt auf die Garantie von Betreuungsqualität in den Alten- und Pflegeheimen ab. Neu geregelt wird die Mindestgröße einer Einrichtung. So soll es in Zukunft kein Pflege- oder Altenheim mit weniger als 40 Betten oder mehr als 120 Betten geben. Groß geschrieben wird auch die Zusammenarbeit, insbesondere zwischen kleineren Heimen. Verbundsysteme sollen die Qualität erhöhen und gleichzeitig die Wirtschaftlichkeit sichern.
Zugangsvoraussetzungen
Die Heime stehen pflegebedürftigen älteren Menschen, die zu Hause leben und vorübergehend (etwa wegen Krankheit, Urlaubs und zur Entlastung der pflegenden Angehörigen) nicht betreut werden können, zur Verfügung.
Termine
Für die Ansuchen zur Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Für Auskunft bzw. eine etwaige Aufnahme wenden sich Interessierte an das Alters- und Pflegeheim ihrer Wahl (siehe Adressen Alters- und Pflegeheime).
Für Informationen betreffend den Tarif des Dienstes wenden Sie sich an den zuständigen Sozialsprengel oder an das Landesamt für Senioren und Sozialsprengel.
Notwendige Dokumente
Siehe Anlagen (für eine eventuelle Tarifbegünstigung abhängig vom Einkommen/Vermögen):
- Antrag um Tarifbegünstigung
- Erklärung erweiterte Familiengemeinschaft
- Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit
Kosten
Einen Teil der Aufenthaltskosten im Heim (Anteil für Pflege) übernimmt der jeweilige Sanitätsbetrieb. Die Heimbewohnerin bzw. der Heimbewohner und der Ehepartner zahlen den festgelegten Tagessatz und zwar im Ausmaß, wie er vom D.LH. vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung vorgesehen ist. Reichen ihr Einkommen und Vermögen nicht aus, den Tagessatz zu bestreiten, werden die Kinder zur Bezahlung herangezogen. Reicht auch deren Einkommen nicht aus, übernimmt die Wohnsitzgemeinde der Heimbewohnerin bzw. des Heimbewohners den ungedeckten Teil.
Seit 1. Jänner 2009 ist die Pflegesicherungsgesetz auch in den Alters- und Pflegeheimen in Kraft getreten. Mit der Auszahlung des Pflegegeldes hat sich auch das Tagessatzsystem der Heime geändern.
Hier die Tagessätze der Alters- und Pflegeheime des Jahres 2013.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung)
Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Landesgesetz vom 22. Oktober 1993 Nr. 17
Weitere Informationen
Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann der Nutzer innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion Einsprüche des Landesbeirates für das Sozialwesen beim Landesamt für Senioren und Sozialsprengel Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, wegen Ungesetzmäßigkeit einreichen.
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
24. Familie und Sozialwesen
Zuständige Verwaltungseinheit
24.2. Amt für Senioren und Sozialsprengel
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 82 63 Martin Schönauer
0471 41 82 53 Dr. Tommaso Sleiter
0471 41 82 58 Doris Lanznaster
0471 41 82 61 Helga Näckler
Fax
0471 41 82 69
PEC
senioren.anziani@pec.prov.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/sozialwesen
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Formulare und Anlagen
Antrag um Tarifbegünstigung - zweite Ebene | Formulare |
Erklärung der erweiterten Familiengemeinschaft - erste Ebene | Formulare |
Sozialdienste - Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit | Formulare |
Adressen Alters- und Pflegeheime - Amt für Senioren und SozialsprengelStand Januar 2011 | Anlagen |
Beschluss Kurzeit und Ubergangsbetten | Anlagen |
Grundtarife und Tagessätze 2013 Alters- und Pflegeheime24.01.2013 | Anlagen |

