Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur sekundären Navigation springen

Rekurs gegen Verwaltungsstrafen an Apothekeninhaber
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Allgemeine Beschreibung

Inspektion

Die Verhängung  von Verwaltungsstrafen im Zuge einer ordentlichen oder außerordentlichen Inspektion in einer Apotheke durch die dafür zuständige Kommission des jeweiligen Gesundheitsbezirkes folgt auf die Missachtung von Gesetzesbestimmungen oder Verordnungen.

Genannte Kommission besteht aus einem im Verwaltungsstellenplan des Landes Südtirols in der 8. Funktionsebene eingestuften Beamten, dem Leiters des Dienstleistungsbereiches für Hygiene und öffentliche Gesundheit des Gesundheitsbezirkes, in dessen Einzugsgebiet sich die Apotheke befindet, einem Apotheker des nominellen Landesstellenplanes des Personals des Gesundheitsdienstes und einem in einer Apotheke tätigen Apotheker, der von der Südtiroler Apothekerkammer namhaft gemacht wird. Die Inspektion wird in Anwesenheit des interessierten Apothekers durchgeführt.

Verwaltungsstrafe

Je nach Übertretung (Artikel 111 und Artikel 127 des sanitäres Einheitstextes) kann die Inspektionskommission eine Verwaltungsstrafe verhängen, welche die Zahlung einer Geldbuße nach sich zieht oder in Zusammenhang mit der öffentlichen Funktion, die der Apotheker ausübt, in der Entziehung eines Rechtes sowie in der zeitweisen Schließung der Apotheke oder im Verfall von der Ermächtigung zur Führung derselben bestehen.

Auch eine strafrechtliche Verfolgung ist bei bestimmten Vergehen möglich.

Rekurs

Innerhalb 30 Tagen nach Zustellung der Zahlungsverordnung kann der Übertreter einen Rekurs über das Amt für Gesundheitssprengel beim Landesausschuss oder beim Landesgericht einreichen oder die Verwaltungsstrafe begleichen.

Der Landesausschuss entscheidet mit Beschluss innerhalb von  90 Tagen ab Einbringung des Rekurses:

Falls der Rekurs angenommen wird, erlässt das Amt für Gesundheitssprengel ein Archivierungsdekret, welches dem Betroffenen schriftlich übermittelt wird.

Zahlungbefehl

Falls der Rekurs nicht oder teilweise angenommen wird (Mindeststrafe), erlässt das Amt für Gesundheitssprengel einen Zahlungsbefehl, welcher dem Interessierten zugestellt wird.

Innerhalb 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls kann der Übertreter:

  • Die auferlegte Verwaltungsstrafe bezahlen
  • Nicht zahlen: in diesem Fall wird die Zwangsvollstreckung eingeleitet
  • Rekurs beim Landesgericht einreichen

Der Rekurs wird von einem Funktionär des Amtes für Gesundheitssprengels abgewickelt.

Zugangsvoraussetzungen

Verwaltungsstrafe

Die Interessierten haben das Recht, innerhalb von 30 Tagen nach Verfall der Frist für die freiwillige Zahlung der Geldbuße oder nach Zustellung der Ermittlung der Übertretung, angehört zu werden oder Verteidigungsschriften an die nachstehende Adresse des Amtes für Gesundheitsssprengel, welches die Santion ausstellt, einzubrivgen: Kanonikus-Michael-Gammper-Str. 1, 39100 Bozen.

Nach Dafürhaltes des Amtes für Gesundheitssprengel, die Verwaltungsstrafe nicht zu archivieren, stellt es eine Zahlungsverordnung aus.

Termine

Inspektionsprotokoll

Die Verwaltungsübertretung, wie sie aus dem Inspektionsprotokoll ersichtlich ist, muss innerhalb von 90 Tagen ab Feststellung dem/der/den Betroffenen zugestellt werden.

Zahlung der Geldbuße

Innerhalb 60 Tagen ab Zustellung ist die Zahlung in herabgesetztem Ausmaß zulässig (sog. Oblation/Freiwillige Abgeltung). Sie hat befreiende Wirkung für alle Verpflichteten.

Rekurs

Innerhalb 30 Tagen nach Zustellung der Zahlungsverordnung kann der Übertreter einen Rekurs über das Amt für Gesundheitssprengel beim Landesausschuss oder beim Landesgericht einreichen oder die Verwaltungsstrafe begleichen.

Zahlung der Verwaltungsstrafe

Die auferlegte Verwaltungsstrafe kann der Übertreter innerhalb 30 Tagen ab Zustellung des Zahlungsbefehls bezahlen. 

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtung

23. Gesundheitswesen
23. Gesundheitswesen

Zuständige Verwaltungseinheit

23.2. Amt für Gesundheitssprengel

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 80 70
0471 41 80 71

Fax

0471 41 80 99

E-Mail

gesundheitssprengel@provinz.bz.it

PEC

gesundheitssprengel.distrettisanitari@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/gesundheitswesen

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag: von 8:30 bis13:00 Uhr und von 14:00 bis 17:30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 30.10.2009)