Abgabe für das Recht auf Universitätsstudium
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Die von der Autonomen Provinz Bozen eingehobene Abgabe für das Recht auf Universitätsstudium ist zur Finanzierung der Studienbeihilfen bestimmt und ist nicht mit den Einschreibegebühren für die Universität zu verwechseln.
Zugangsvoraussetzungen
Die Abgabe ist von den Studierenden in jedem akademischen Jahr für die Einschreibung in die Studiengänge universitärer und post-universitärer Körperschaften geschuldet, welche ihren Sitz in der Provinz Bozen haben und rechtlich anerkannte Studientitel ausstellen.
Termine
Die Abgabe ist in einmaliger Zahlung vor der Immatrikulation und Einschreibung in die den Studiengänge zu tätigen.
Notwendige Dokumente
Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.
Kosten
Für das akademische Jahr 2013-2014 beträgt die Abgabe 141,00 Euro.
Die Abgabe muss auf folgendes Bankkonto lautend auf die Freie Universität Bozen eingezahlt werden:
IBAN IT67P0604511619000000009000 - BIC (SWIFT) CRBZIT2B107
BEFREIUNGEN
Von der Zahlung der Abgabe sind befreit:
- Studenten mit einer Behinderung und einer anerkannten Invalidität von 66 Prozent oder höher;
- ausländischen Studenten, die ein Studienstipendium der italienischen Regierung erhalten haben;
- Studenten, die beabsichtigen, die Laureatsprüfung oder die Abschlussprüfung bis zum 31. März des nachtfolgenden Jahres abzulegen;
- Studenten, die nicht in der Lage sind, die Laureatsprüfungs bis zum 31. März abzulegen, aber ein Stipendium des Landes erhalten haben.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Die Abgabe wurde mit Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9 (Art. 1 bis 6) eingeführt.
Weitere Informationen
Absetzbarkeit in der Steuererklärung
Die Landesabgabe für das Recht auf Universitätsstudium fällt, gemäß Art. 15 Absatz 1 Buchstabe e) des D.P.R. vom 22.12.1986, Nr. 917, unter die abzugsfähigen Aufwendungen und kann somit bei der Abfassung der Steuererklärung für einen Betrag von 19% der jährlich festgesetzten Abgabe von der Einkommenssteuer auf physische Personen abgesetzt werden.
Es wird weiters präzisiert, dass auf die an die Studierenden rückerstatteten Beträge der betreffenden Landesabgabe für die sie in vorangegangenen Besteuerungszeiträumen Steuerabzüge in Aspruch genommen haben, im Sinne des Art. 17 Abs. 1 Buchstabe n-bis des D.P.R. vom 22.12.1986, Nr 917, die getrennte Besteuerung angewandt wird.
Zuständige Einrichtung
5. Finanzen
Zuständige Verwaltungseinheit
5.3. Amt für Einnahmen
Adresse
Landhaus 3a, Silvius-Magnago-Platz 4, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 32 40
0471 41 32 41
Fax
0471 41 32 99
PEC
einnahmen.entrate@pec.prov.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/finanzen/
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: Von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: Von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
