Wohnen Notstandshilfen für soziale Härtefälle
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
NEUIGKEIT
Die Änderung bezüglich des Wohnbauförderungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, (Landesgesetz vom 22. Januar 2010) beinhalten auch wichtige Neuigkeiten bezüglich der Notstandshilfen aus dem Fonds für soziale Härtefälle. Die Einkommensgrenze, um zu einem Beitrag zugelassen zu werden, ist von der ersten auf die zweite Einkommensstufe erhöht worden. Für Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in der Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht wie bisher in Bezugnahme auf die Einkommenssituation der letzten zwei Jahre, sondern in Bezugnahme auf die Einnahmen zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.
Antragsberechtigte
Zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D2) des L.G. Nr. 13/98 vorgesehenen Notstandshilfen können Bewerber zugelassen werden, die:
- bereits Eigentümer einer Wohnung sind;
- sich in einer besonderen Notlage befinden;
- die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 des L.G. Nr. 13/98 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden
- über ein Familieneinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. Nr. 13/98 nicht überschreitet (siehe Tabelle der Einkommensstufen)
Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein (anerkannte Gründe sind z.B. Tod des Ehegatten oder schwere Krankheit usw.) und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren. Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation, sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen
Art und Ausmaß der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung:
- eines einmaligen Beitrages
- von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen
sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
Das Ausmaß der Notstandshilfe darf insgesamt 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung, der gemäß Artikel 7 des L.G. Nr. 13/98 berechnet wird, nicht übersteigen.
Überschreitet die gewährte Förderung das Ausmaß von 5% des Konventionalwertes der Wohnung, so muss die zwanzigjährige Sozialbindung grundbücherlich angemerkt werden.
Zugangsvoraussetzungen
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Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
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Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25.2. Amt für Wohnbauförderung
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 40
Fax
0471 41 87 59
wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
Website
Formulare und Anlagen
Erforderliche Dokumente für einen Beitrag aus dem Fonds für soziale Härtefälle | Formulare |
Ersatzerklärung anstelle einer Bescheinigung bezüglich der Schulden (Beitrag aus dem Fonds für soziale Härtefälle) | Formulare |
Ersatzerklärung anstelle einer Bescheinigung bezüglich der durchschnittlichen monatlichen Einnahmen und Ausgaben (Beitrag aus dem Fonds für soziale Härtefälle) | Formulare |
Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2010 | Formulare |
Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2011 | Formulare |
Zustimmung zur Abgabe der Steuererklärungen | Formulare |

