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Wohnen Notstandshilfen für soziale Härtefälle
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

NEUIGKEIT

Die Änderung bezüglich des Wohnbauförderungsgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, (Landesgesetz vom 22. Januar 2010) beinhalten auch wichtige Neuigkeiten bezüglich der Notstandshilfen aus dem Fonds für soziale Härtefälle. Die Einkommensgrenze, um zu einem Beitrag zugelassen zu werden, ist von der ersten auf die zweite Einkommensstufe erhöht worden. Für Bewerber, die sich in einer besonderen Notlage befinden, wozu auch die Bewerber gehören, die ihren Arbeitsplatz infolge von Entlassung verloren haben, und zwar aus Gründen, die ihnen selbst nicht anrechenbar sind, sich in der Mobilität oder in der Lohnausgleichskasse befinden, erfolgt die Bewertung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nicht wie bisher in Bezugnahme auf die Einkommenssituation der letzten zwei Jahre, sondern in Bezugnahme auf die Einnahmen zum Zeitpunkt der Gesuchsvorlage.

Antragsberechtigte
Zu den in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe D2) des L.G. Nr. 13/98 vorgesehenen Notstandshilfen können Bewerber zugelassen werden, die:

  • bereits Eigentümer einer Wohnung sind;
  • sich in einer besonderen Notlage befinden;
  • die allgemeinen Voraussetzungen laut Artikel 45 des L.G. Nr. 13/98 besitzen, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden
  • über ein Familieneinkommen verfügen, das jenes der zweiten Einkommensstufe laut Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe a) des L.G. Nr. 13/98 nicht überschreitet (siehe Tabelle der Einkommensstufen)

Die Notlage darf nicht durch Verschulden des Bewerbers entstanden sein (anerkannte Gründe sind z.B. Tod des Ehegatten oder schwere Krankheit usw.) und muß derart sein, daß der Bewerber ohne die Hilfe des Landes Gefahr läuft, die Wohnung zu verlieren. Bei der Gewährung der Notstandshilfe sind die Ursache der Notsituation, sowie die wirtschaftlichen, familiären und sozialen Verhältnisse der Familie des Bewerbers zu berücksichtigen

Art und Ausmaß der Notstandshilfe
Die Notstandshilfe besteht in der Gewährung:

  • eines einmaligen Beitrages
  • von höchstens drei gleichbleibenden Jahresbeiträgen

sie kann dann gewährt werden, wenn zu erwarten ist, daß durch diese Hilfe das Wohnungseigentum für die Familie dauerhaft gesichert ist.
Das Ausmaß der Notstandshilfe darf insgesamt 10 Prozent des Konventionalwertes der Wohnung, der gemäß Artikel 7 des L.G. Nr. 13/98 berechnet wird, nicht übersteigen.

Überschreitet die gewährte Förderung das Ausmaß von 5% des Konventionalwertes der Wohnung, so muss die zwanzigjährige Sozialbindung grundbücherlich angemerkt werden.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.2. Amt für Wohnbauförderung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 40

Fax

0471 41 87 59

E-Mail

wohnbaufoerderung@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

(Letzte Aktualisierung: 20.09.2011)