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Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Das Landesgesetz 13. Februar 1997, Nr. 3 hat eine Landesabgabe für die Ablagerung von festen Abfällen in Deponien eingeführt.

Die aufgrund der Einführung der Sonderabgabe laut diesem Gesetz eingenommenen Mittel werden den Kapiteln des Voranschlages der Ausgaben des Landeshaushaltes zugewiesen, welche die Maßnahmen der Landesagentur für Umwelt betreffen.

Zugangsvoraussetzungen

Die Abgabe ist - mit Rückgriffspflicht gegenüber demjenigen, der die Anlieferung tätigt - vom Betreiber der Anlage für die Endlagerung und vom Betreiber von Verbrennungsanlagen ohne Energierückgewinnung zu zahlen.

Termine

Die Abgabe ist dem Land innerhalb eines Monats nach Ablauf des Trimesters, in dem die Ablagerungen durchgeführt werden, zu überweisen:

  • für das 1. Trimester innerhalb 30. April
  • für das 2. Trimester innerhalb 31. Juli
  • für das 3. Trimester innerhalb 31. Oktober
  • für das 4. Trimester innerhalb 31. Jänner

Notwendige Dokumente

Jahreserklärung

Innerhalb Jänner müssen die Deponiebetreiber der Landesabteilung Finanzen - Amt für Einnahmen - eine Erklärung vorlegen, aus der die Gesamtmenge der im Vorjahr angelieferten Abfälle, sowie die erfolgten Überweisungen hervorgehen.

Das Erklärungsformblatt und die entsprechenden Anleitungen können beim Amt für Einnahmen angefordert werden, oder von dieser Webseite heruntergeladen (siehe Ende der Seite).

Die Erklärung kann:

  • dem Amt für Einnahmen per Einschreiben übermittelt werden; 
  • beim Amt für Einnahmen, Abteilung Finanzen,  Silvius- Magnago-Platz 4, 39100 Bozen, persönlich abgegeben werden;
  • mittels E-Mail an folgende Adresse übermittelt werden: karin.mutschlechner@provinz.bz.it

Kosten

Grundlage für die Bemessung der Abgabe bildet die an die Deponie angelieferte Abfallmenge, welche aufgrund der Eintragungen in die entsprechenden Register ermittelt wird.

 Das Ausmaß der Abgabe je Maßeinheit der abgelieferten Abfälle wird mit Beschluss der Landesregierung, welcher bis 31. Juli eines jeden Jahres zu genehmigen ist, festgesetzt. In Falls der Betrag nicht vor Ablauf dieses Termins festgesetzt wird, bleibt das geltende Ausmaß aufrecht.

Die derzeit geltenden Tarife sind im Beschluss der Landesregierung Nr. 867 vom 26. März 2001 vorgesehenen

Die Zahlung kann wie folgt durchgeführt werden:

  • mittels Banküberweisung auf das Konto Nr. 8000, lautend auf den Schatzmeister der Autonomen Provinz Bozen - Südtiroler Sparkasse AG - Horazstr. 4/d - Bozen ABI 6045 – CAB 11619 International Bank Account Number (IBAN): IT93 N060 4511 6190 0000 0008 000
  • auf das Postkonto Nr. n. 273391, lautend auf die Autonome Provinz Bozen

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 13. Februar 1997, Nr. 3

Weitere Informationen

Verwaltungsstrafen

In folgenden Fällen ist die Verhängung von Verwaltungsstrafen in dem vom Art. 5 des L.G. 13. Februar 1997, Nr. 3, angeführten Ausmaß vorgesehen:

  • Unterlassung der Aufzeichnung der Ablagerungen in der Deponie oder falsche Angaben
  • Unterlassung, falsche Angaben oder verspätete Einreichung der Erklärung 
  • Wilde Deponien.

Im Fall von unterlassener, unvollständiger oder verspäteter Überweisung der Abgabe kommt hingegen eine Strafe im Ausmaß laut Art. 21 octies des Gesetzes 11. August 1998, Nr. 9 zur Anwendung.

Zuständige Einrichtung

5. Finanzen
5. Finanzen

Zuständige Verwaltungseinheit

5.3. Amt für Einnahmen

Adresse

Landhaus 3a, Silvius-Magnago-Platz 4, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 32 40
0471 41 32 41

Fax

0471 41 32 99

E-Mail

einnahmen@provinz.bz.it

PEC

einnahmen.entrate@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/finanzen/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: Von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag: Von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 13.12.2012)