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Landesumschreibungssteuer
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Die Landesumschreibungssteuer ist für jedes Fahrzeug zum Zeitpunkt des Antrags beim öffentlichen Kraftfahrzeugregisteramt (PRA) zu entrichten: für die Formalitäten der Umschreibung (z.B. bei Eigentumsübertragung), Eintragung (z.B. Erwerb eines neuen Fahrzeugs) und Anmerkungen (z. B. Eintragung der Hypothek).

Zugangsvoraussetzungen

Zur Entrichtung der Landesumschreibungssteuer sowie der diesbezüglichen Strafen für unterlassene oder verspätete Einzahlung sind die Antragstellenden und die Parteien, zu deren Nutzen die Formalitäten beantragt wurden, solidarisch verpflichtet.

Termine

Der Formalitätsantrag beim öffentlichen Kraftfahrzeugregisteramt und die damit verbundene Entrichtung der Landesumschreibungssteuer müssen, bei sonstiger Zahlung von Strafen und Zinsen, innerhalb von 60 Tagen erfolgen. Diese Frist läuft von folgendem Zeitpunkt an:

1.    für die Ersteintragung der Kraftfahrzeuge sowie der damit verbundenen Pfandrechte vom Datum der effektiven Ausstellung des Originals des Kraftfahrzeugscheines.

2.    für die Eintragung, Einschreibung und Anmerkung von Kraftfahrzeugen, die bereits beim öffentlichen Kraftfahrzeugregisteramt eingetragen sind, vom Datum der Erstellung der Urkunde (Datum des Kaufvertrages bei Privaturkunden und Datum der Registrierung bei öffentlichen Urkunden).

3.    für Gesellschaftsvereinbarungen und Gerichtsurkunden, die in das Handelsregister eingetragen werden müssen, ab dem sechsten Monat nach der Veröffentlichung und jedenfalls innerhalb von 60 Tagen ab Rückerstattung an die Parteien.

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.

Kosten

Die Landesumschreibungssteuer wird nach Typ und Leistung der Fahrzeuge und für andere Umschreibungsformalitäten auf der Grundlage eines eigenen, mit Beschluss der Landesregierung genehmigten Tarifs festgesetzt (Beschluss vom 28. Dezember 2001, Nr. 4786).

Für die Formalitäten im Sinne und für die Wirkungen von Art. 2688 des ZGB wird eine Steuer in zweifacher Höhe des entsprechenden Tarifs auferlegt.

» Übersicht über die geschuldete Landesumschreibungssteuer nach Typ und Leistung der Fahrzeuge

Die Formalität kann persönlich oder über eine Agentur für Autoangelegenheiten erledigt werden. Siehe Anlage

Befreiungen und Ermässigungen

In der Provinz Bozen werden die Befreiungen und Ermäßigungen angewandt, die ausdrücklich für die Landesumschreibungssteuer von den geltenden staatlichen Bestimmungen vorgesehen sind sowie jene Befreiungen und Ermäßigungen, die von der Landesregierung mit Beschluss festgelegt werden (Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9).

Um Anspruch auf die BEFREIUNGEN und ERMÄSSIGUNGEN zu haben, muss die antragstellende Person auf dem Antrag selbst die zutreffende Bestimmung anführen.

Menschen mit Behinderung

Für einige Kategorien von Menschen mit Behinderung sehen die staatlichen Bestimmungen, auf die Artikel 17 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 verweist, die Befreiung von der Landesumschreibungssteuer vor.

Die Voraussetzungen dafür sind:

Kategorien der Behinderung

Die Kategorien lassen sich in drei Tatbestände (siehe Tabellen) zusammenfassen, welche die für die Zuerkennung der Befreiung nötigen Informationen enthalten:

Rückerstattung

Für die Beträge, die ungeschuldet als Landesumschreibungssteuer entrichtet wurden, kann der/die Anspruchsberechtigte an das Landesamt für Abgaben innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum der Einreichung der Formalität einen auf stempelfreiem Papier ausgestellten Antrag auf Rückerstattung des entrichteten Betrages stellen. Dem Antrag müssen eine Abschrift der ursprünglichen Anmerkung sowie die Bestätigung für die erfolgte Einzahlung beigelegt werden. (Durchführungsverordnung; Beschluss der Landesregierung vom 18. April 2002, Nr. 879). Antrag auf Rückerstattung

Einbringung

Im Falle unterlassener oder unzureichender Entrichtung der Landesumschreibungssteuer, sorgt das Amt für Abgaben für die Eintreibung.

Strafen

Bei unvollständiger oder verspäteter Entrichtung der Steuer wird die von Art. 21 septies und Art. 21 octies des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9 vorgesehene Strafe auferlegt.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 11. August 1998, Nr. 9

Weitere Informationen

Eintragung von Gebrauchtwagen

Die notarielle Beglaubigung  betreffend einige Typologien von Akten ist nicht mehr Pflicht.

Der Art. 7, Gesetzesdekret 223/06 umgewandelt durch den Art. 1, Gesetz 4. August 2006, n. 248, bezüglich der Beglaubigung der Akte und der Erklärungen betreffend den Verkauf von im Kraftfahrzeugregisteramt (PRA) eingetragenen beweglichen Gütern, sieht vor, dass die notarielle Beglaubigung nicht mehr Pflicht ist, für:

  • Kaufverträge (auch im Sinne des Art. 2688 Z.G.B.);
  • die Hypothekenbestellungsurkunden, von im Kraftfahrzeugregisteramt (PRA) eingetragenen beweglichen Gütern (Kraftfahrzeuge, Motorfahrzeuge, Anhänger), unabhängig davon, ob die Formalität durch einen telematischen Schalter durchgeführt wird oder nicht;
  • die Erbschaftsannahmeurkunden.

Diese Bestimmung gilt nicht für Hypothekenlöschungsurkunden und für Begründungsurkunden des Fruchtgenuss- und Gebrauchsrechtes. Diese werden weiterhin ausschließlich vom Notar beglaubigt.

Zur Unterschrifsbeglaubigung ermächtigte Subjekte

Folgende Subjekte sind zur Unterschriftsbeglaubigung obgenannter Akte ermächtigt:

  • die Landesämter der ACI, die das Kraftfahrzeugregisteramt (PRA) führen;
  • die Landesämter der Motorisierung;
  • die Gemeindeämter;
  • die Inhaber der telematischen Schalter, im Sinne des Art. 2, D.P.R. 358/2000 (sowohl Beratungsfirmen als auch ACI-Außenstellen)
  • Beratungsfirmen, die den telematischen Schalter aktiviert haben.

Beglaubigungsbedingungen

Die Unterschrift muss vom Interessierten in Anwesenheit des ermächtigten Subjektes vorgenommen werden, das die Identität des Erklärenden durch einen gültigen Ausweis feststellen muss.

Die Beglaubigung muss, unbeschadet einer begründeten Verweigerung, am selben Tag des Ansuchens durchgeführt werden, unabhängig von der Einreichung der Formalität.

Im Falle von Vorlegung des Ansuchens um Beglaubigung bei der Motorisierung wird die gleichzeitige Einreichung der Formalität verlangt.

Wenn, in den vorgesehenen Fällen, der Kaufvertrag nicht auf dem Besitzbogen (CdP) abfasst wird, muss die, in Anwendung der neuen Bestimmungen, beglaubigte Unterschrift, wie üblich, zweiseitig sein (Käufer und Verkäufer).

Kosten der Beglaubigung

Der Art. 7, Absatz 1 besagt, dass die Beglaubigung kostenlos durchgeführt werden muss, "mit Ausnahme von den vorgesehenen Sekretariatsgebühren", die von der Gemeinde angewandt werden. Die Stempelsteuer ist auf jeden Fall geschuldet.

Zuständige Einrichtung

5. Finanzen
5. Finanzen

Zuständige Verwaltungseinheit

5.3. Amt für Einnahmen

Adresse

Landhaus 3a, Silvius-Magnago-Platz 4, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 32 40
0471 41 32 41

Fax

0471 41 32 99

E-Mail

einnahmen@provinz.bz.it

PEC

einnahmen.entrate@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/finanzen/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: Von 09.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag: Von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
(Letzte Aktualisierung: 14.12.2012)