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Sozialbindung - Nachfolge in die Wohnbauförderung: Umschreibung der Förderung an die Erben
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Im Falle des Ablebens des Wohnbauförderungsempfängers können das Darlehen oder der Beitrag auf die Nachfolger umgeschrieben werden (Art. 69, L.G. 13/98). Dabei sieht das Gesetz folgende Möglichkeiten vor:

  • Das Darlehen oder der Beitrag wird auf die Nachfolger umgeschrieben, wenn mindestens einer von ihnen im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist und die Wohnung tatsächlich bewohnt. Im Falle der Umschreibung wird die Wohnbauförderung zu Gunsten aller Nachfolger umgeschrieben. Diese werden Förderungsempfänger und somit nicht mehr im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen im Sinne des Art. 45 des L.G. n. 13/1998, um eine neue Wohnbauförderung zu beantragen.
  • Erfüllt keiner der Nachfolger die allgemeinen Voraussetzungen, kann die Wohnung, im ersten Bindungsjahrzehnt, an einen Verwandten innerhalb des dritten Grades, der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes ist, vermietet werden. Andernfalls muss die Wohnung an das Wohnbauinstitut, an die von der Gemeinde namhaft gemachte Personan oder, wenn diese nicht beabsichtigen, die Wohnung anzumieten, an Personen vermietet werden, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. Im zweiten Bindungsjahrzehnt muss die Wohnung an Personen vermietet werden, die im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zur Wohnbauförderung des Landes sind. Der Mietzins darf nicht höher sein als 75 Prozent des Landesmietzinses. (Vordruck).

Erfüllt keiner der Nachfolger die allgemeinen Voraussetzungen und sind sie auch nicht bereit, die Wohnung zu vermieten, spricht der Landesrat für Wohnungsbau den Widerruf (Vordruck) der Wohnbauförderung aus, und zwar ab dem Todesdatum des Förderungsempfängers und mit den Wirkungen laut Art. 64, L.G 13/98 (Verzicht).

Im Falle eines zinsfreien Darlehens muss an das Land ein Betrag zurückerstattet werden, der dem Restdarlehen mit gesetzlichen Zinsen berechnet auf das Restdarlehen bei Todesdatum entspricht. Der Betrag, der zu entrichten ist, darf nicht geringer sein als ein Drittel des gewährten zinsfreien Darlehens.Verstirbt der Förderungsempfänger in den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Betrag um ein Fünftel.

Im Falle eines zinsbegünstigten Darlehens wird die Bezahlung der Zinsbeiträge eingestellt und die Nachfolger müssen einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Zinsbeiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe der Zinsbeiträge für fünf Jahre. Die Zinsbeiträge, die nach Todesdatum noch ausbezahlt wurden, müssen mit gesetzlichen Zinsen ab Todesdatum zurückerstatten werden.Verstirbt der Förderungsempfänger in den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Betrag um ein Fünftel

Im Falle eines zehnjährigen gleichbleibenden Beitrages wird die weitere Bezahlung der Beiträge eingestellt und die Nachfolger müssen einen Betrag in der Höhe der ausbezahlten Beiträge bezahlen, aber keinesfalls mehr als die Summe von fünf Jahresbeiträgen. Verstirbt der Förderungsempfänger in den letzten vier Jahren der Bindungsfrist verringert sich der Betrag um ein Fünftel

Im Falle eines einmaligen Beitrages, wenn der Förderungsempfänger im ersten Bindungsjahrzehnt verstirbt, muss der volle Beitrag zurückgezahlt werden. Erfolgt das Ableben im zweiten Bindungsjahrzehnt muss für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des einmaligen Beitrages bezahlt werden. Die Berechnung der Jahrzehnte erfolgt ab Todesdatum.

Weiters, kann beim Widerruf auch um die Genehmigung zur Löschung der Sozialbindung und gegebenenfalls um die Löschung der Hypothek zugunsten des Landes angesucht werden.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

In den von Artikel 69 des Gesetzes vorgesehenen Fällen der Nachfolge in der Wohnbauförderung muß die Wohnung innerhalb eines Jahres ab dem Todestag des Förderungsempfängers von berechtigten Personen besetzt werden. Werden die Unterlagen für die Umschreibung der Förderung nicht innerhalb von sechs Monaten ab der entsprechenden Aufforderung vorgelegt, wird der Widerruf gemäß Artikel 69, L.G. 13/98 verfügt.

Notwendige Dokumente

Beilagen 1) B

·          Stempelmarke zu € 14,62

·          Kopie eines gültigen Ausweises und Steuernummer aller Nachfolger

·          Kopie Grundbuchsdekret oder

·          Kopie Erbschein und Grundbuchsantrag mit Tagebuchzahl ausgestellt vom Grundbuchsamt

Dokumente des Nachfolgers der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen ist:

·          Neue K/K Nr. (bei Minderjährigen Ermächtigung des Vormundschaftsrichters, dass sie Wohnbauförderungen erhalten können)

Nur wenn der hinterbliebene Ehegatte nicht bereits Förderungsempfänger war:

·          Kopie der Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung

·          Ersatzerklärung beider Ehepartner (siehe Anlage)

·          Steuererklärung des Jahres ......................... (für das Einkommen ..................)

und des Jahres ..........................(für das Einkommen ..................) falls verheiratet, von beiden Ehepartnern

Beilagen 2) B

·          Stempelmarke zu € 14,62

·          Kopie eines gültigen Ausweises und Steuernummer aller Nachfolger

·          Kopie Grundbuchsdekret oder

·          Kopie Erbschein und Grundbuchsantrag mit Tagebuchzahl ausgestellt vom Grundbuchsamt

Dokumente des Mieters der im Besitze der allgemeinen Voraussetzungen ist :

·          Registrierter Miet- oder Leihvertrag

·          Ersatzerklärung (siehe Anlage)

·          Steuererklärung des Jahres ........................ (für das Einkommen ...................)

und des Jahres ........................(für das Einkommen ....................) falls verheiratet, von beiden Ehepartnern

Beilagen 3) B

·          Stempelmarke zu € 14,62

·          Steuernummer aller Erben und Kopie eines gültigen Ausweises aller Nachfolger

·          Kopie Grundbuchsdekret oder

·          Kopie Erbschein und Grundbuchsantrag mit Tagebuchzahl ausgestellt vom Grundbuchsamt

Kosten

Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 14,62 € beizulegen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz

Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 - 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.1. Amt für Wohnbauprogrammierung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 14 (Corinna Guida)

Fax

0471 41 87 39

E-Mail

wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

Parteienverkehr:

Haupsitz Bozen:

Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1

(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr

Außenstelle Brixen:

Regensburger Allee 18 (Villa Adele)

Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Bruneck:

Kapuzinerplatz 3

Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Meran:

Esplanade, Sandplatz 10

Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Schlanders:

Schlandersburgstraße 6

Jeden ersten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 04.02.2013)