Ermächtigung der Emissionen von neuen Produktionsanlagen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Alle emissionsrelevanten Produktionsanlagen müssen vor Erstellung der Baukonzession, vom Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt genehmigt werden. Auch die Inbetriebnahme muss seitens des Amtes ermächtigt werden.
Genehmigungspflichtig sind ebenso alle industriellen und häuslichen Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung von über 3 MW bei Methan und Flüssiggas, 1 MW bei Leichtölbetrieb oder festen Brennstoffen und 0,3 MW bei Betrieb mit Schweröl.
Der Bürgermeister holt unmittelbar nach Erhalt des Antrages um Baukonzession ein Gutachten über das Projekt bei der Landesagentur für Umwelt ein, die sich innerhalb 60 Tagen ausspricht. Das Gutachten der Landesagentur für Umwelt ist bindend.
Am Ende der Arbeiten und vor der Inbetriebnahme der Anlagen muss seitens der Firma um die Ermächtigung der Emissionen beim Amt für Luft und Lärm angesucht werden.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
Für die Genehmigung der Anlagen müssen mit dem Antrag auf Baukonzession beim zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen eingereicht werden:
a) die Beschreibung der Anlage,
b) die Beschreibung des Produktionszyklus und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte,
c) die Beschreibung der zur Vermeidung der Luftverschmutzung eingesetzten Technologie,
d) die Angabe der Menge und der Qualität der Emissionen sowie der Emissionspunkte.
Die Firma, vor der Inbetriebnahme der Anlage, muss dem Amt für Luft und Lärm mit dem vorgesehenen Formular das Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen einreichen.
Die zur Verfügung stehenden Formulare betreffen die häufigsten Arten von Anlagen.
Kosten
Dem Antrag auf Ermächtigung der Emissionen ist eine Stempelmarke zu € 14,62 beilzulegen.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8
Weitere Informationen
Alle weiteren Auskünfte zur Ausarbeitung der technischen Unterlagen für die Projekt- und Emissionsgenehmigung finden Sie in der Anleitung.
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
29. Landesagentur für Umwelt
Zuständige Verwaltungseinheit
29.2. Amt für Luft und Lärm
Adresse
Landhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 18 20
Fax
0471 41 18 39
PEC
luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/umweltagentur/
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09.00 bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr
Formulare und Anlagen
Ermächtigung der Emissionen von neuen Produktionsanlagen | Formulare
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Produktionsanlage - Landesgesetz Nr. 8/2000Bestimmungen zur Luftreinhaltung | Anlagen |
Richtlinie für die Ermächtigung von Produktionsanlagen | Anlagen |

