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Ermächtigung der Emissionen von neuen Produktionsanlagen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Alle emissionsrelevanten Produktionsanlagen müssen vor Erstellung der Baukonzession, vom Amt für Luft und Lärm der Landesagentur für Umwelt genehmigt werden. Auch die Inbetriebnahme muss seitens des Amtes ermächtigt werden.

Genehmigungspflichtig sind ebenso alle industriellen und häuslichen Feuerungsanlagen mit einer Heizleistung von über 3 MW bei Methan und Flüssiggas, 1 MW bei Leichtölbetrieb oder festen Brennstoffen und 0,3 MW bei Betrieb mit Schweröl.

Der Bürgermeister holt unmittelbar nach Erhalt des Antrages um Baukonzession ein Gutachten über das Projekt bei der Landesagentur für Umwelt ein, die sich innerhalb 60 Tagen ausspricht. Das Gutachten der Landesagentur für Umwelt ist bindend.

Am Ende der Arbeiten und vor der Inbetriebnahme der Anlagen muss seitens der Firma um die Ermächtigung der Emissionen beim Amt für Luft und Lärm angesucht werden.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Für die Genehmigung der Anlagen müssen mit dem Antrag auf Baukonzession beim zuständigen Bürgermeister folgende Unterlagen eingereicht werden:

a) die Beschreibung der Anlage,

b) die Beschreibung des Produktionszyklus und der verwendeten Rohstoffe und Zwischenprodukte,

c) die Beschreibung der zur Vermeidung der Luftverschmutzung eingesetzten Technologie,

d) die Angabe der Menge und der Qualität der Emissionen sowie der Emissionspunkte.

Die Firma, vor der Inbetriebnahme der Anlage, muss dem Amt für Luft und Lärm mit dem vorgesehenen Formular das Ansuchen um Ermächtigung der Emissionen einreichen.
Die zur Verfügung stehenden Formulare betreffen die häufigsten Arten von Anlagen.

Kosten

Dem Antrag auf Ermächtigung der Emissionen ist eine Stempelmarke zu € 14,62 beilzulegen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 16. März 2000, Nr. 8

Weitere Informationen

Alle weiteren Auskünfte zur Ausarbeitung der technischen Unterlagen für die Projekt- und Emissionsgenehmigung finden Sie in der Anleitung.

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

29. Landesagentur für Umwelt
29. Landesagentur für Umwelt

Zuständige Verwaltungseinheit

29.2. Amt für Luft und Lärm

Adresse

Landhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 18 20

Fax

0471 41 18 39

E-Mail

all@provinz.bz.it

PEC

luftlaerm.ariarumore@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/umweltagentur/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09.00 bis 12.00 Uhr

Donnerstag: von 08.30 bis 13.00 Uhr und von 14.00 bis 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 28.11.2012)