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Rentenmäßige Absicherung Erziehungszeiten
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Es handelt sich um einen Zuschuss, der ausbezahlt wird, wenn Rentenbeitäge in die Pensionskasse eingezahlt werden, auch in einem Zusatzrentenfonds, um die Zeiten des Fernbleibens von der Arbeit für die Betreuung und Erziehung von Kleinkindern bis zu drei Jahren, bzw. für drei Jahre ab dem Datum der Adoption oder Anvertrauung.

Zugangsvoraussetzungen

Wer freiwillige Beiträge an die eigene Pensionskasse eingezahlt hat. Es handelt sich um:

  1. abhängige Erwerbstätige;
  2. selbstständige Erwerbstätige oder Freiberufler;
  3. jene, die bei der Sonderverwaltung beim NISF oder eingeschrieben ist.

Wer Pflichtbeiträge an die eigene Pensionskasse eingezahlt hat. Es handelt sich um:

  1. selbständige Erwerbstätige oder Freiberufler.

Wer freiwillige Beiträge in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt hat.

Als Arbeitsausstand versteht man Zeitspannen:

  1. während denen die Angestellten einen unbezahlten Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung genießen oder aufgrund eines Teilzeitvertrags arbeiten;
  2. während denen die Selbständigen oder Freiberufler die Arbeit aufgeben, auch wenn sie für diesen Zeitraum die Pflichtbeiträge weiterzahlen;
  3. während denen die Antragsteller/innen nicht beschäftigt und nicht rentenversichert sind.

Angestellte der öffentlichen Verwaltung und Bezieher einer direkten Rente haben keinen Anspruch auf diesen Zuschuss.

Wohnsitz:

  • 5 Jahre Wohnsitz in der Region oder
  • 15 Jahre in der Region (auch unterbrochen), davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches

Termine

Innerhalb 30. Juni des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr, falls der Antrag um die Unterstützung auf die freiwillige Beitragszahlung oder auf die in einen Zusatzfonds eingezahlten Beiträge von abhängig Erwerbstätige oder Hausfrauen gestellt werden.

Die Unterstützungsgesuche betreffend Rückstände können innerhalb von 6 Monaten nach Ablauf der Frist eingereicht werden, welche die Rentenkasse, welche die freiwillige Beitragszahlung genehmigt hat, für die Einzahlung des Ersten dieser Beiträge festgelegt hat.

Innerhalb 30. September des Jahres nach dem betreffenden Beitragsjahr, falls der Antrag um die Unterstützung auf die obligatorische Beitragszahlung oder auf die in einen Zusatzfonds eingezahlten Beiträge von selbstständig Erwerbstätige oder Freiberuflern gestellt wird.

Nur für Selbständig Erwerbstätige und Freiberufler:

Bevor die Selbständigen oder die Freiberufler die Arbeit unterbrechen, müssen sie auf jeden Fall mit einer Mitteilung bestätigen, dass sie der Arbeit fernbleiben, um sich der Erziehung der Kinder und gleichgestellten Personen zu widmen (siehe Familiengeld der Region).

Notwendige Dokumente

Der unter Punkt 1 .1 erwähnte Zuschuss (siehe weitere Informationen)wird nach Einreichung eines Antrages (Ansuchen um Zuschuss – freiwillige Beiträge) gewährt, indem erklärt wird, sich der Erziehung der Kinder und gleichgestellten Personen zu widmen, und sofern:

  1. in der betreffenden Zeit keine sozialversicherungspflichtige Arbeit geleistet wurde (z.B. Hausfrauen),
  2. als selbständig Erwerbstätige/r vollständig der Arbeit ferngeblieben ist und zu diesem Zweck freiwillige Beiträge eingezahlt werden,
  3. ein unbezahlter Wartestand ohne Bezüge und ohne Rentenversicherung genossen wurde (z.B. abhängig Erwerbstätige);

Die Antragsteller müssen der Anfrage die Kopien der Einzahlungsscheine der freiwilligen Beitragsentrichtung und/oder Kopie des Saldo des eigenen Zusatzfonds mit einem Betrag, der höher als 360,00 € ist beilegen.

Der unter Punkt 1.2 erwähnte Zuschuss (siehe weitere Informationen) wird nach Einreichung eines Antrages (Ansuchen um Zuschuss – Pflichtbeiträge)gewährt, in dem der/die selbstständig Erwerbstätige oder der/die Freiberufler/in erklärt, teilweise der Arbeit ferngeblieben zu sein um sich der Erziehung der Kinder und gleichgestellten Personen zu widmen. Es müssen die Kopien der Bestätigungen der eingezahlten Pflichtbeiträge und/oder Kopie des Saldo des eigenen Zusatzfonds mit einem Betrag, der höher als 360,00 € ist dem Antrag beigelegt werden.

Der unter Punkt 1.3  erwähnte Zuschuss (siehe weitere Informationen)wird nach Einreichung eines Antrages (Ansuchen um Zuschuss – freiwillige Beiträge) gewährt, wobei die Kopien der Bestätigungen der eingezahlten freiwilligen Beiträge als Ergänzung der Vorsorgebeiträge und/oder Kopie des Saldo des eigenen Zusatzfonds mit einem Betrag, der höher als 360,00 € ist dem Antrag beigelegt werden müssen.

Die Anträge können auch bei den Patronaten, die bei Ausfüllen und Weiterleiten der Anträge behilflich sind, abgegeben werden.

ACHTUNG!
Mit der neuen Gesetzgebung werden die Einzahlungen im eigenen Zusatzfonds nicht mehr rückerstattet.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Art. 1 des Regionalgesetzes vom 18.2.2005, Nr. 1 in geltender Fassung

Weitere Informationen

Wie hoch ist der Beitrag?

1.1 Der Beitrag wird in Höhe des freiwilligen entrichteten Betrages eingezahlt, jedoch höchstens € 6.000,00 auf ein Jahr bezogen. Der Beitrag wird nur für die Dauer von 12 Monaten gewährt. Der Zuschuss kann bis zu 15 Monate angehoben werden, wenn der Vater des Kindes nachweislich die Elternzeit für mindestens 3 Monate genossen hat (gemäß Absatz 2 von Art. 32 des Gesetzesdekretes Nr. 151/2001). 


1.2 Für Selbstständig Erwerbstätige oder Freiberufler welche vollständig der Arbeit fernbleiben, beträgt der Höchstbeitrag € 3.500,00 jährlich.
Für Selbstständig Erwerbstätige oder Freiberufler welche Pflichtbeiträge einzahlen und somit teilweise der Arbeit fernbleiben, beträgt der Höchstbeitrag € 3.150,00 jährlich, vorausgesetzt dass sie eine andere Person mit einem Arbeitsvertrag zu mindestens 50% Teilzeit, in Bezug auf die im jeweiligen Kollektivvertrag vorgesehenen Vollzeit, als Ersatz einstellen (ausgenommen Bauer/Bäuerinnen und Pächter/Pächterinnen). Falls die in Mutterschaft getretene Person durch niemanden ersetzt wird oder die Aufnahme der Ersatzkraft nicht nachgewiesen ist, beträgt der Zuschuss max. 1.750,00 € jährlich.

1.3 Der Zuschuss wird ebenso gewährt, wenn die Interessierten nach dem oben erwähnten Zeitraum als Angestellte innerhalb der 3 ersten Lebensjahre des Kindes oder innerhalb der ersten 3 Jahre ab Adoption oder Anvertrauung eine Teilzeitarbeit zu höchstens 70% wieder aufnehmen oder beginnen. In diesem Fall wird der zustehende Zuschuss bis zu 100% aufgestockt wie von dem Vollzeitvertrag vorgesehen, und jedenfalls nicht mehr als € 3.000,00 jährlich ausbezahlt, für höchstens zwei Jahre, die jedoch auf 28 Monate angehoben werden können, falls der Vater des Kindes die Elternzeit für mindestens 3 Monate in Anspruch genommen hat.
Der Beitrag reduziert sich auf 1.750,00 € falls Einzahlungen auch in einen Zusatzrentenfonds getätigt werden.


Der Zuschuss steht nicht für die Zeiträume der Arbeitsabwesenheit zu, wenn in dieser Zeit das Recht auf Besuch eines Kinderhortes oder ähnlicher Erziehungseinrichtungen besteht, es sei denn die antragstellende Person ausdrücklich darauf verzichtet hat.

Die Kinder und gleichgestellte Personen müssen mit dem Antragsteller zusammenleben und auf seinen Familienstandsbogen aufscheinen.

Einzahlungen

Unselbständig Erwerbstätige und Nichtversicherte.
Die unter Punkt 1.1 erwähnten Zuschüsse sind als Entschädigung für die Zeiträume zu verstehen, in denen keine Arbeit ausgeübt wird, ebenso zur Abdeckung des unbezahlten Wartestandes ohne Sozialversicherung, wie es in den jeweiligen Kollektivverträgen vorgesehen wäre
In diesem Fall müssen die Interessierten nachweisen, dass sie – wenn nicht aufeinander folgend – vor dem erwähnten Wartestand mindestens 5 Monate Elternurlaub genossen haben.

Selbständig Erwerbstätige und Freiberufler.
Der unter Punkt 1.2 erwähnte Zuschuss ist als Entschädigung für die Zeiträume zu verstehen, in denen der/die selbständig Erwerbstätige nach dem Genuss von dem gesetzlich vorgesehenen Elternurlaub (u. z. 3 Monate Arbeitsausstand während des ersten Lebensjahres des Kindes) teilweise der Arbeit fernbleibt. Freiberuflerinnen müssen nachweisen, dass sie die Zulage für den obligatorischen Mutterschaftsurlaub für 5 Monate in Anspruch genommen haben.

Teilzeitarbeit.
Um den unter Punkt 1.3 erwähnte Zuschuss zu erhalten, genügt es den Mutterschaftsurlaub genossen zu haben (obligatorischer Arbeitsausstand).

Gemischte Einzahlungen.
Hat die betroffene Person die Rentenversicherungsbeiträge eingezahlt und ist sie gleichzeitig in einen Zusatzrentenfonds eingeschrieben, kann der Zuschuss auf die Beiträge gewährt werden, die für die eine oder für die andere oder für beide Renten eingezahlt worden sind. Der auch für die Erstattung der Zahlungen in einen Zusatzrentenfonds gewährte Beitrag darf jedoch 3.500,00 € pro Jahr nicht überschreiten.

Zuständige Einrichtung

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Zuständige Verwaltungseinheit

ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 83 18 (Elisabeth Brichta)

Fax

0471 41 83 29

E-Mail

aswe.asse@provinz.bz.it

PEC

aswe.asse@pec.prov.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/aswe

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

Donnerstag von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 04.03.2013)