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Wohnen – Onlineberechnung der Konventionalfläche und des Konventionalwertes
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Zum Online-Dienst Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Das Land Südtirol gewährt Förderungen für den Kauf, den Bau und die Wiedergewinnung von Wohnungen für den Grundwohnbedarf.


Das Ausmaß der Wohnbauförderung hängt auch von den Merkmalen der Wohnung ab, von der Konventionalfläche und vom Konventionalwert der Wohnung.

Das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 definiert in Artikel 2, Absatz 1 die Berechnung der Konventionalfläche von Wohnungen, indem folgende Flächen addiert werden:

a) die um 25 Prozent erhöhte Wohnfläche der Wohnung,

b) 25 Prozent der Fläche der Balkone,

c) 50 Prozent der Fläche der Loggia und der nicht beheizbaren Wintergärten; im Sinne von Artikel 127 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr.13,

d) 30 Prozent der Keller,

e) 60 Prozent der Fläche der Garagen,

f) 30 Prozent der Fläche der offenen Autoabstellplätze,

g) 25 Prozent der Fläche der offenen Laubengänge im Erdgeschoss,

h) 15 Prozent der Fläche der Terrassen, die zur ausschließlichen Verfügung der Wohnung steht,

i) 30 Prozent der Fläche des Dachbodens, der nicht die Merkmale aufweist, um im Sinne der Hygienebestimmungen als Wohnraum genutzt werden zu können.

Der Konventionalwert einer Wohnung ergibt sich aus den gesetzlichen Baukosten je Quadratmeter multipliziert mit der Konventionalfläche. Der so berechnete Betrag wird um den Anteil der Baugrundkosten im Ausmaß von 30 Prozent erhöht. Der Anteil der Erschließungskosten wird in dem von den jeweiligen Gemeindeverordnungen festgesetzten Ausmaß anerkannt (zwischen 5% und 10% der Baukosten).

Auf der nachfolgenden Internetseite der Abteilung Wohnungsbau können Sie die Konventionalfläche und den Konventionalwert der Wohnung berechnen:
zur Online-Berechnung der Konventionalfläche und des Konventionalwertes

Für die amtliche Bestätigung des Konventionalwertes kann ein Ansuchen an das Technische Amt für Wohnbauförderung gestellt werden.

Zugangsvoraussetzungen

Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42

Landesgesetz vom 11. August 1997 Nr. 13, Art. 127

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.3. Technisches Amt für den geförderten Wohnbau

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 60
0471 41 87 61

Fax

0471 41 87 79

E-Mail

wohnbaufoerderung.technik@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

Parteienverkehr:

Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Donnerstag: von 08:30 Uhr bis 13:00 Uhr und von 14:00 Uhr bis 17:30 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 13.03.2012)