Transportkosten
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften
Allgemeine Beschreibung
Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine Vergütung von Transportkosten gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden. Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu: a) den teilstationären Diesten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten, b) anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation, c) dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird. Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer der selbst fahren kann gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigen Auto verwnden muss.
Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.
Weitere Informationen finden Sie unter Art. 24 des D.LH 30/2000
Zugangsvoraussetzungen
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
a) italienische Staatsbürger,
b) Bürger der Staaten der EU,
c) Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
d) Personen mit Flüchtlingsstatus,
e) Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:
a) Drittstaatsangehörige,
b) Staatenlose.
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.
Notwendige Dokumente
A) ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE
B) "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"
C) "Eignererklärung Alleinerzieher"
Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Durchführungsverdordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
Sozialsprengel Obervinschgau
Zuständige Verwaltungseinheit
Finanzielle Sozialhilfe
Adresse
Marktweg 4, 39024 Mals
Telefon
0473 83 60 00
Fax
0473 83 60 06
Website
Formulare und Anlagen
Antrag um finanzielle Sozialhilfe - erste Ebene | Formulare |
Eigenerklärung Alleinerzieher | Anlagen |
Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit | Anlagen |

