Zum Inhalt springen Zur Hauptnavigation springen Zur sekundären Navigation springen

Transportkosten
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Menschen mit einer bleibenden Behinderung, die weder die ordentlichen öffentlichen Transportmittel benutzen noch selbst fahren können, wird eine  Vergütung von Transportkosten gewährt. Dieser Umstand muss durch eine ärztliche Bescheinigung bestätigt werden. Die Transportspesen werden in jenen Fällen vergütet, in denen die Person auf eigene Kosten mit Kraftfahrzeugen von Dritten von ihrer Wohnung bis zu: a) den teilstationären Diesten, einschließlich den Kinderbetreuungsdiensten, b) anderen Diensten zur Prävention, Behandlung und Rehabilitation, c) dem Arbeitsplatz, auch zum Zweck des Besuchs von Projekten zur Arbeitseingliederung, befördert wird. Die Vergütung wird außerdem dem Nutzer der selbst fahren kann gewährt der, um an seinen Arbeitsplatz zu kommen, das eigen Auto verwnden muss.

Wie bei allen Leistungen der finanziellen Sozialhilfe ist auch bei der Vergütung der Transportkosten die wirtschaftliche Lage der Familiengemeinschaft entscheidend.

Weitere Informationen finden Sie unter Art. 24 des D.LH 30/2000

Zugangsvoraussetzungen

Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

a) italienische Staatsbürger,

b) Bürger der Staaten der EU,

c) Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,

d) Personen mit Flüchtlingsstatus,

e) Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:

a) Drittstaatsangehörige,

b) Staatenlose.

Termine

Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.

Notwendige Dokumente

A) ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE

B) "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"

C) "Eignererklärung Alleinerzieher"

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Durchführungsverdordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung

Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

Sozialsprengel Obervinschgau
Sozialsprengel Obervinschgau

Zuständige Verwaltungseinheit

Finanzielle Sozialhilfe

Adresse

Marktweg 4, 39024 Mals

Telefon

0473 83 60 00

Fax

0473 83 60 06

E-Mail

infosprengelmals@bzgvin.it

Website

http://www.bzgvin.it/

(Letzte Aktualisierung: 13.02.2013)