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Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Personen die einen Familienangehörigen haben, der eine Behinderung (im Sinne von Artikel 1, Absatz 4 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20) hat, wird ein Zuschuss für den Umbau eines Fahrzeuges gewährt. Behinderte Menschen, die fortwährend in stationären Einrichtungenuntergebracht sind, gelten nicht als im gemeinsamen Haushalt lebend.

Weitere Informationen finden Sie unter art. 27 des D.LH 30/2000, in geltender Fassung.

Der Zuschuss kann für den laut Artikel 15 des Landesgesetzes vom 30. Juni 1983, Nr. 20, in geltender Fassung, vorgesehenen Umbau von Motor- und Kraftfahrzeugen gewährt werden.

Zugangsvoraussetzungen

Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

  • italienische Staatsbürger,
  • Bürger der Staaten der EU,
  • Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
  • Personen mit Flüchtlingsstatus,
  • Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:

  • Drittstaatsangehörige,
  • Staatenlose.

Termine

Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.

Notwendige Dokumente

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung

Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

Sozialsprengel Mittelvinschgau
Sozialsprengel Mittelvinschgau

Zuständige Verwaltungseinheit

Finanzielle Sozialhilfe

Adresse

Hauptstr. 134, 39028 Schlanders

Telefon

0473 73 67 00

Fax

0473 73 67 05

E-Mail

infosprengelschlanders@bzgvin.it

Website

http://www.bzgvin.it/

(Letzte Aktualisierung: 29.03.2013)