Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltses
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften
Allgemeine Beschreibung
Einzelpersonen oder Familien wird ein monatlicher Zuschuss für die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts gewährt, unter anderem auch zur Vermeidung einer allfälligen Aufnahme in einen stationären Dienst. Damit dieser Zuschuss gewährt werden kann, müssen nachstehende Umstände gleichzeitig zutreffen:
- die Mitglieder der Familiengemeinschaft oder die Einzelperson sind außerstande, das Familienleben aufrecht zu erhalten und den Haushalt selbstständig zu führen,
- nicht im gleichen Haushalt lebende Kinder und Eltern sind nicht in der Lage, ausreichend zu helfen,
- die Bedarfssituation kann nicht durch einen Hausbetreuungdienst oder einen anderen Dienst mit ähnlichen Zielen gelöst werden,
- eine fremde Person kümmert sich um die Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushalts und leistet eventuell direkte Hilfe für die Mitglieder der betreuten Familie.
Zugangsvoraussetzungen
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.
Notwendige Dokumente
- ANTRAG LEISTUNG DER DRITTEN EBENE
- "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"
- "Eignererklärung Alleinerzieher"
Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
Sozialsprengel Passeier
Zuständige Verwaltungseinheit
Finanzielle Sozialhilfe
Adresse
Passeierstraße 3, 39015 St. Leonhard in Passeier
Telefon
0473 65 90 18
Fax
0473 65 92 74
Formulare und Anlagen
Antrag um finanzielle Sozialhilfe - dritte Ebene | Formulare |
Eigenerklärung Alleinerzieher | Anlagen |
Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit | Anlagen |

