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Erwerb und/oder Umbau von Transportmitteln
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Menschen, die eine bleibende Behinderung der unteren oder oberen Gliedmaßen haben und deshalb ein behindertengerechtes Fahrzeug benötigen, können um eine Vergütung für den Umbau des eigenen Fahrzeugs ansuchen. Menschen mit einer Behinderung der unteren Gliedmaßen wird außerdem ein Beitrag für den Ankauf eines eigenen adaptierten Wagens gewährt. Der Zuschuss oder die Vergütung kann auch auf Landwirtschafts- und Arbeitsmaschinen gewährt werden.
Notwendig für den Anspruch auf Vergütung und Zuschüsse ist die Feststellung, dass die wirtschaftliche Situation der Person bzw. Familie nicht über einer bestimmten Ausschlussgrenze liegt. Ein und derselbe Antragsteller kann den Zuschuss, außer in begründeten Fällen, nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen.
Weitere Informationen finden Sie unter Art. 26 des D.LH 30/2000, in geltender Fassung.

Zugangsvoraussetzungen

Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:

a) italienische Staatsbürger,

b) Bürger der Staaten der EU,

c) Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,

d) Personen mit Flüchtlingsstatus,

e) Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.

Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:

a) Drittstaatsangehörige,

b) Staatenlose.

Termine

Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.

Notwendige Dokumente

A) ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE

B) "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"

C) "Eignererklärung Alleinerzieher"

Kosten

Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung

Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2

Website:

Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.

Zuständige Einrichtung

Sozialsprengel Passeier
Sozialsprengel Passeier

Zuständige Verwaltungseinheit

Finanzielle Sozialhilfe

Adresse

Passeierstraße 3, 39015 St. Leonhard in Passeier

Telefon

0473 65 90 18

Fax

0473 65 92 74

E-Mail

sprengel-passeier@bzgbga.it

(Letzte Aktualisierung: 13.02.2013)