Taschengeld
Ein Dienst der Bezirksgemeinschaften
Allgemeine Beschreibung
Diese Leistung wird Personen oder Familien gewährt, die in bestimmten stationären Diensten untergebracht sind und die mit ihren eigenen Einkommen und Vermögen nicht in der Lage sind, für die kleinen täglichen Ausgaben aufzukommen.
Der Grundbetrag des Taschengeldes für eine Person in Wohngemeinschaft beträgt für das Jahr 2012 (siehe Anlage) € 408,00.
Zugangsvoraussetzungen
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EG-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens sechs Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt und meldeamtlichen Wohnsitz in Südtirol haben:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.
Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.
Notwendige Dokumente
- ANTRAG LEISTUNG DER DRITTEN EBENE
- "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"
- "Eignererklärung Alleinerzieher"
Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Website:
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Zuständige Einrichtung
Sozialsprengel Naturns Umgebung
Zuständige Verwaltungseinheit
Finanzielle Sozialhilfe
Adresse
Gustav-Flora-Straße 8, 39025 Naturns
Telefon
0473 67 18 04
Fax
0473 67 18 01
Website
Formulare und Anlagen
Antrag um finanzielle Sozialhilfe - dritte Ebene | Formulare |
Eigenerklärung Alleinerzieher | Anlagen |
Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit | Anlagen |
Tabelle 2012 Soziales Mindesteinkommen und Taschengeld | Anlagen |

