Anerkennung als Gesellschaft - Berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer oder als Selbstbebauer-Gesellschaft
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Anerkennung als Gesellschaft - Berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer oder als Selbstbebauer-Gesellschaft für folgende Zwecke:
- Erlangung der Gebührenermäßigungen bei Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften
- andere Verwendung (z.B. für Beiträge, Baukonzessionen, ...)
Zugangsvoraussetzungen
Die Bezeichnung der Gesellschaft muss den Wortlaut "landwirtschaftliche Gesellschaft" beinhalten. Das Statut der Gesellschaft muss als Gesellschaftszweck die ausschließliche landwirtschaftliche Tätigkeit im Sinne von Artikel 2135 Zivilgesetzbuch vorsehen und je nach Art der Gesellschaft muss ein Mitglied und/oder Verwalter die Qualifikation eines berufsmäßigen landwirtschaftlichen Unternehmers erfüllen und beim Sozialfürsorge- und Sozialvorsorgeinstitut für die Landwirtschaft eingetragen sein. Dieses Mitglied/Dieser Verwalter muss ebenfalls um die Anerkennung als berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer - physische Person ansuchen.
Falls die Gesellschaft bei Antragstellung noch nicht die Voraussetzungen erfüllt, hat sie die Möglichkeit diese innerhalb von 2 Jahren ab Antragstellung zu erbringen.
Die Anerkennung wird auch landwirtschaftlichen Gesellschaften ausgestellt, wenn ein Mitglied und/oder Verwalter die Qualifikation eines Selbstbebauers erfüllt und beim entsprechenden Sozialfürsorge- und Sozialvorsorgeinstitut eingetragen ist. In diesem Fall spricht man von einer Selbstbebauer-Gesellschaft.
Termine
Falls um die Gebührenbegünstigungen bei Erwerb von landwirtschaftlichen Liegenschaften angesucht wird, muss der Antrag vor Abschluss des notariellen Vertrages eingereicht werden.
Notwendige Dokumente
- Besitzbogen der Liegenschaften, die Eigentum oder in Pacht der Gesellschaft sind (nur sofern die Liegenschaften außerhalb der Region Trentino-Südtirol liegen)
- Statut der Gesellschaft
- Antrag auf Anerkennung der Qualifikation als berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer des Mitglieds/Verwalters
Der registrierte Vertrag mit urbanistischer Zweckbestimmung ist nachzureichen, falls um Gebührenermäßigung laut Berggesetze angesucht wird.
Kosten
2 Stempelmarken zu je 14,62 €
Befreit sofern der Antrag zur Erlangung der Gebührenermäßigung oder eines öffentlichen Beitrages im Sektor Landwirtschaft gestellt wird.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Legislativdekret vom 29. März 2004, Nr. 99, in geltender Fassung, Artikel 1 und 2
Zuständige Einrichtung
31. Landwirtschaft
Zuständige Verwaltungseinheit
31.3. Amt für bäuerliches Eigentum
Adresse
Landhaus 6, Brennerstraße 6, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 50 30
0471 41 50 31
Fax
0471 41 50 39
baeuerliches.Eigentum@provinz.bz.it
Website
Formulare und Anlagen
Landwirtschaftlicher Unternehmer - Antrag auf Anerkennung als Gesellschaft mit der Qualifikation berufsmäßiger landwirtschaftlicher Unternehmer oder als Selbstbebauer-Gesellschaft | Formulare
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