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Sozialbindung - Ehetrennung und Ehescheidung - Umschreibung der Förderung
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung

Hier die Formulare zum Herunterladen

Allgemeine Beschreibung

Im Falle von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe ermächtigt der Landesrat für Wohnungsbau die gänzliche oder teilweise Abtretung des Wohnungseigentums, wobei er sich an die diesbezügliche richterliche Verfügung hält.

Infolge der grundbücherlich durchgeführten Eigentumsübertragung erteilt der Landesrat für Wohnungsbau die Ermächtigung zur Umschreibung der Wohnbauförderung. 

A) Verlust der lebenslangen Verfügbarkeit der geförderten Wohnung in Folge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe:

Ein Förderungsempfänger, der infolge der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe die lebenslange Verfügbarkeit über die Wohnung verliert (z.B. durch die Abtretung des Eigentums oder des lebenslangen Wohn- oder Fruchtgenussrechtes an den Ehegatten), hat das Anrecht – sofern er die nötigen Voraussetzungen besitzt - zu einer neuen Wohnbauförderung für den Kauf, den Bau oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen zu werden:

Außerdem hat er das Anrecht, beim Wohnbauinstitut um Wohngeld oder Zuweisung einer Mietwohnung anzusuchen.

B) Verlust der zeitweiligen Verfügbarkeit der geförderten Wohnung in Folge von Trennung, Auflösung oder Erlöschen der bürgerlichen Wirkungen der Ehe:

Ein Förderungsempfänger, der infolge der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe die zeitweilige Verfügbarkeit über die Wohnung verliert (z.B. wenn das Wohnrecht bis zur Volljährigkeit bzw. wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Kinder abgetreten wird), hat kein Anrecht, zu einer neuen Wohnbauförderung für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung einer Wohnung zugelassen zu werden.

Für den Zeitraum, in dem über die eigene Wohnung nicht verfügt werden kann, hat er allerdings das Anrecht, beim Wohnbauinstitut um Wohngeld oder um Zuweisung einer Mietwohnung anzusuchen.

Zugangsvoraussetzungen

Das Trennungs- oder Scheidungsurteil muss bereits erlassen worden sein.

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

  • Antrag mit Stempelmarke zu € 14,62
  • Aktuelle Kopie (nicht älter als 3 Monate) der Einlagezahl der geförderten Wohnung (nur bei Katastralgemeinden, welche NICHT auf EDV umgestellt worden sind)
  • Trennungsurteil oder Scheidungsurteil
  • Mitteilung der neuen Kontokorrentdaten (von der Bank bestätigt), im Falle einer noch ausständigen Auszahlung der Förderung.

Kosten

Dem Ansuchen ist eine Stempelmarke von 14,62 Euro beizulegen.

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 – Wohnbauförderungsgesetz

Dekret des Landeshauptmanns vom 15. Juli 1999, Nr. 42 - 1. Durchführungsverordnung zum Landesgesetz vom 17. Dezember 1998, Nr. 13 - Wohnbauförderungsgesetz

Zuständige Einrichtung

25. Wohnungsbau
25. Wohnungsbau

Zuständige Verwaltungseinheit

25.1. Amt für Wohnbauprogrammierung

Adresse

Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen

Telefon

0471 41 87 23 (Oscar Insam)

Fax

0471 41 87 39

E-Mail

wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it

Website

http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/

Parteienverkehr:

Haupsitz Bozen:

Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1

(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60

Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr

Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr

Außenstelle Brixen:

Regensburger Allee 18 (Villa Adele)

Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Bruneck:

Kapuzinerplatz 3

Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Meran:

Esplanade, Sandplatz 10

Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

Außenstelle Schlanders:

Schlandersburgstraße 6

Jeden ersten Mittwoch des Monats

von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr

(Letzte Aktualisierung: 20.09.2011)