Konventionierte Wiedergewinnung von Wohnungen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Was ist die konventionierte Wiedergewinnung?
Eigentümern von sanierungsbedürftigen Wohnungen kann ein einmaliger Beitrag für die konventionierte Wiedergewinnung derselben gewährt werden.
Dabei gibt es folgende Möglichkeiten der Gesuchstellung:
1) Wer Eigentümer oder Fruchtnießer von sanierungsbedürftigen Wohnungen ist, kann einen einmaligen Beitrag für die Wiedergewinnung derselben erhalten, wenn die Wohnungen als „Erstwohnung“ vom Eigentümer/Antragsteller selbst oder von dessen Eltern, Großeltern, Kindern oder Enkelkindern (Verwandte in gerader Linie) bewohnt werden. Wer diese Wohnungen bewohnt, muss bestimmte Voraussetzungen besitzen, welche in der Folge beschrieben werden.
2) Zudem können Eigentümer von sanierungsbedürftigen Wohnungen, die zum Landesmietzins vermietet werden, einen einmaligen Beitrag erhalten. Die Mieter dieser Wohnungen müssen ebenfalls bestimmte Voraussetzungen besitzen, welche in Folge beschrieben werden.
3) Auch für die Wiedergewinnung von sanierungsbedürftigen Gebäuden, die als Pfarrhäuser oder zur Unterbringung religiöser Gemeinschaften dienen, können die Eigentümer diese Art von Förderungsbeitrag erhalten. Dabei entsteht die Verpflichtung, 20 Jahre die Zweckbestimmung des geförderten Gebäudes beizubehalten.
4) Gemeinden, die Eigentümer von sanierungsbedürftigen Wohnungen sind, können ebenfalls in den Genuss dieser Art von Förderungsbeitrag kommen.
Die Eigentümer müssen eine Vereinbarung eingehen und diese „Konvention“ wird für die Dauer von 20 Jahren im Grundbuch angemerkt. Deshalb spricht man von einer konventionierten, vertragsgebundenen Wiedergewinnung.
Welche Baumaßnahmen können gefördert werden?
Der Beitrag kann nur für die Wiedergewinnung von Wohnungen gewährt werden, die vor mehr als 25 Jahren erbaut worden und in den letzten 25 nicht saniert worden sind. Die Wohnfläche darf nicht mehr als 160 m² betragen.
Folgende Baumaßnahmen können gefördert werden:
· Sanierung durch außerordentliche Instandhaltung;
· Restaurierungsarbeiten;
· Bauliche Umgestaltung einschließlich Kubaturerweiterungen bis 20%;
· Änderung der Zweckbestimmung;
· Völliger Abbruch und Wiederaufbau mit Kubaturerweiterungen bis 20%;
Mit den Sanierungsarbeiten darf frühestens 30 Tage nach Abgabe des Gesuches begonnen werden.
Wie hoch ist der Beitrag und wie hoch der Landesmietzins?
Der einmalige Beitrag wird nach den gesetzlichen Baukosten einer Wohnung mit 120m² Konventionalfläche berechnet (Höchstbeitrag) und darf 30% der als zulässig anerkannten Ausgaben (Kostenvoranschlag x 30%) und 20% der gesetzlichen Baukosten nicht überschreiten.
Ab Jänner 2013 sind die gesetzlichen Baukosten pro m² Konventionalfläche: 1.401,00 Euro/m².
Für 120m² Konventionalfläche beträgt der maximale Beitrag beispielsweise 33.624 Euro, dieser ist gleichzeitig der Höchstbeitrag pro Wohnung, der genehmigt werden kann.
Der monatliche Landesmietzins pro m² Konventionalfläche beträgt ab Jänner 2013 zwischen 6,30 Euro bis 6,53 Euro (je nach Gemeinde).
Für die Mehrausgaben, die sich aus der Einhaltung der Bestimmungen zu Schutz und zur Erhaltung geschichtlich, künstlerisch, heimat- oder volkskundlich wertvolle Güter sowie der Bestimmungen über den Landschafts- und Ortsbildschutz ergeben, kann der Beitrag bis zu 50% erhöht werden
Wo und wann gibt man das Förderungsgesuch ab und welche Unterlagen sind notwendig?
Das Ansuchen kann direkt an den Informationsschaltern der Abteilung Wohnungsbau im 1.Stock des Landhauses 12 in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 in Bozen sowie in den Außenstellen der Abteilung in Meran, Schlanders, Brixen oder Bruneck abgegeben werden. Eine Einreichung auf dem Postwege ist auch möglich. Adresse: Abteilung Wohnungsbau
Landhaus 12
Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1
39100 Bozen
Öffnungszeiten in Bozen: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag 9.00-12.00 Uhr
Donnerstag 8.30-13.00 Uhr sowie 14.00-17.30 Uhr
Notwendige Unterlagen:
1. Ausgefülltes Ansuchen mit Stempelmarke zu 14,62 Euro;
2. Grundbuchsauszug als Eigentumsnachweis (nur für nicht-informatisierte Katastralgemeinden) oder Schenkungs- oder Kaufvertrag mit Grundbuchsantrag und Tagebuchzahl (Kopie);
3. Eine gültige Baukonzession (Kopie) oder Baumeldung im Sinne des Artikels 98 des Landesgesetzes Nr. 13/97 mit dem vollständigem Projekt (Original oder von Gemeinde gestempelte Kopie);
4. Wenn eine Kubaturerweiterung geplant ist, die Kubaturberechnung für den Bestand und für die Erweiterung bzw. den Neubau (Original oder von Gemeinde gestempelte Kopie);
5. Ein detaillierter Kostenvoranschlag für die außerordentliche Instandhaltung oder ein summarischer Kostenvoranschlag für den Abbruch und Wiederaufbau;
6. Eine Erklärung des Planers über den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand mit Fotos;
7. Ein technischer Bericht über die geplanten Baumaßnahmen;
8. Wenn das Gebäude bereits materiell geteilt ist, den Plan der materiellen Teilung (vom Grundbuch gestempelte Kopie);
9. Einen Katasterplan (vom Katasteramt gestempelte Kopie);
10. Fotokopie des Personalausweises jener Personen, die das Ansuchen unterschrieben haben;
Fertigstellungs- und Besetzungsfrist:
Die geförderte Wohnung muss innerhalb von drei Jahren ab dem Datum der Genehmigung des Beitrages fertig gestellt und von berechtigten Personen bewohnt werden. Innerhalb dieser Frist müssen die Mitglieder der Familien, die die Wohnung besetzen, ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegen.
Auf begründeten Antrag kann der Landesrat für Wohnungsbau die Dreijahresfrist um ein Jahr verlängern. Längere Fristen können nur aufgrund von Umständen eingeräumt werden, die nicht vom Willen des Eigentümers abhängen und die Ausführung der Arbeiten verzögern.
Voraussetzungen für die Besetzung der geförderten Wohnung:
Wer eine geförderte Wohnung bewohnt, muss zum Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung, im Besitz der vorgesehenen Voraussetzungen sein.
Damit der Beitrag ausbezahlt oder die Bankgarantie zurückerstattet werden kann, muss u.a. der Nachweis erbracht werden, dass der Besetzer/die Besetzerin der Wohnung über die nötigen Voraussetzungen verfügt.
Folglich muss auch das Einkommen der letzten zwei Steuerjahre vor dem Zeitpunkt der Besetzung der Wohnung berücksichtigt werden und nicht das Einkommen zum Zeitpunkt der Vorlage des Förderungsgesuches.
Laut Angaben auf dem Ansuchen darüber, wer die geförderte Wohnung besetzen wird, werden zum Zeitpunkt der Besetzung, die unten angeführten Voraussetzungen kontrolliert:
1) Eigentümer oder Fruchtnießer, die eine geförderte Wohnung selbst besetzten, müssen folgende Voraussetzungen haben:
1. Der/die Eigentümer/in und seine/ihr Ehepartner/in bzw. in eheähnlicher Beziehung lebende Person dürfen in keinem anderen Gebäude außer in jenem, das Gegenstand der Förderung ist, Eigentümer von Wohnungen sein, die für den Bedarf der Familie angemessen sind;
2. Das Familiengesamteinkommen darf jenes der fünften Einkommensstufe nicht überschreiten;
Höchsteinkommen für eine Besetzung zwischen 01.05.2013 und 30.04.2014 (durchschnittliches Einkommen 2011 und 2012): 54.900,00 Euro bereinigtes Einkommen (fünfte Einkommensstufe).
2) Verwandte in gerader Linie, die eine geförderte Wohnung besetzen, müssen folgende Voraussetzungen haben (allgemeine Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Wohnbauförderung):
1. Sie müssen ihren Wohnsitz oder ihren Arbeitsplatz seit mindestens fünf Jahren im Lande haben;
2. Sie dürfen nicht Eigentümer einer dem Bedarf ihrer Familie angemessenen und leicht
erreichbaren Wohnung sein, nicht das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung haben, oder in den fünf Jahren vor der Besetzung nicht das Eigentum, das Fruchtgenuss-, Gebrauchs- oder Wohnungsrecht an einer solchen Wohnung veräußert haben; dasselbe gilt für nicht getrennte Ehegatten und für in eheähnlicher Beziehung lebende Personen;
3. Sie dürfen nicht Mitglieder von Familien sein, die zu einem öffentlichen Beitrag für den Bau, den Kauf oder die Wiedergewinnung der Erstwohnung zugelassen worden sind; dies gilt nicht für den Fall, dass eine neue Familie gegründet wird;
4. Sie dürfen nicht über ein Familiengesamteinkommen verfügen, das jenes der fünften Einkommensstufe übersteigt;
Höchsteinkommen für eine Besetzung zwischen 01.05.2013 und 30.04.2014 (durchschnittliches Einkommen 2011 und 2012): 54.900,00 Euro bereinigtes Einkommen (fünfte Einkommensstufe).
3) Mieter, die eine geförderte Wohnung besetzen, müssen folgende Voraussetzungen haben:
Die Mieter müssen die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Wohnbauförderung besitzen (s. Punkt 2).
4) Bewohner von Pfarrhäusern und von Gebäuden, die als Unterbringung religiöser Gemeinschaften dienen:
Die Eigentümer übernehmen mit der Verpflichtungsvereinbarung auch die Verantwortung der ordnungsge-mäßen Besetzung der Unterkünfte.
5) Bewohner von Wohngebäuden, die im Eigentum von Gemeinden sind:
Der/die Bürgermeister/in der Gemeinde übernimmt die Verantwortung der ordnungsgemäßen Besetzung der Wohnungen.
Auszahlung des Beitrages:
Die vorzeitige Auszahlung des Beitrages erfolgt nach der Genehmigung und in Erwartung der Fertigstellung und Besetzung der wiedergewonnenen Wohnung. Der gesamte Beitrag kann vorzeitig ausbezahlt werden, wenn folgende Dokumente eingereicht werden:
1. Eine Bankbürgschaft über einen Betrag, der dem um 30% erhöhten Betrag des Beitrages entspricht;
2. Eine Bestätigung (Eigenerklärung) des Bauleiters, in welcher dieser erklärt, dass die Hälfte der geplanten Wiedergewinnungsarbeiten oder die Fertigstellung des Rohbaues durchgeführt worden sind;
3. Das Ansuchen um vorzeitige Auszahlung;
4. Mitteilung der Bankverbindungen;
Diese Unterlagen können direkt in der Abteilung Wohnungsbau im 1.Stock, Zimmer 158 des Landhauses 12 in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 in Bozen oder in den Außenstellen der Abteilung abgegeben werden sowie per Post an die Abteilung Wohnungsbau gesandt werden.
Die Rückerstattung der Bankbürgschaft oder endgültige Auszahlung nach dem Abschluss der Bauarbeiten erfolgt, wenn folgende Dokumente eingereicht werden:
1. Die Erklärung des/der Bauleiters/in über den Abschluss der Bauarbeiten;
2. Die quittierten Rechnungen im Original in der Höhe des gewährten Beitrages;
3. Das eventuell vorhandene Varianteprojekt mit entsprechender Baukonzession;
4. Eine Kopie der Bewohnbarkeitserklärung;
5. Die Ersatzerklärung über die Besetzung der Wohnung;
Die Wohnung muss durch den Antragsteller selbst, deren Verwandten in gerader Linie oder den Mietern effektiv und ständig besetzt sein und die Familienmitglieder der Besetzer müssen ihren meldeamtlichen Wohnsitz in die Wohnung verlegt haben. Die Erklärung muss vom jeweiligen Besetzer der Wohnung ausgefüllt, sowie die Kopie eines gültigen Ausweisdokumentes beigelegt werden. Für Mietwohnungen muss zudem eine Kopie des registrierten Mietvertrages vorgelegt werden;
6. Eine Kopie der registrierten einseitigen Verpflichtungserklärung mit entsprechendem Grundbuchsdekret; Die 20-jährige Bindung muss im Grundbuch angemerkt worden sein. Die Unterschrift der einseitigen Verpflichtungserklärung kann vor einem Notar oder dem Direktor der Abteilung Wohnungsbau beglaubigt werden;
7. Mitteilung der Bankverbindungen, sollte der Beitrag nicht vorzeitig ausbezahlt worden sein;
Diese Unterlagen können direkt in der Abteilung Wohnungsbau im 1.Stock, Büro 150, des Landhauses 12 in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 in Bozen oder in den Außenstellen der Abteilung abgegeben werden. Eine Einreichung auf dem Postwege ist auch möglich.
Was darf man während der Bindungsdauer von 20 Jahren?
1) Wohnungen für den Eigenbedarf oder für Verwandte in gerader Linie:
- Der Eigentümer gewährleistet, dass die geförderten Wohnungen für die gesamte Dauer der Bindung tatsächlich von berechtigten Personen für den Grundwohnbedarf besetzt werden.
- Sollte eine Wohnung während der Geltungsdauer der zwanzigjährigen Bindung frei werden, muss sie innerhalb von 6 Monaten von einer anderen Person, die im Besitz der Voraussetzungen ist, besetzt werden.
- Wird eine Wohnung im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer frei, kann sie nur durch den Eigentümer selbst oder durch einen seiner Verwandten in gerader Linie besetzt werden. Sollte dies nicht möglich sein, muss sie an das Institut für den sozialen Wohnbau oder an einen von der Gemeinde namhaft gemachten Mieter vermietet werden. Wenn das Institut für den sozialen Wohnbau die Wohnung nicht anmietet oder die Gemeinde keinen Mieter namhaft macht, kann die Wohnung an Personen vermietet werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen (s. dazu Voraussetzungen der Verwandten in gerader Linie des Antragstellers).
- Im ersten Jahrzehnt der Bindungsdauer darf die Wohnung nur an Verwandte in gerader Linie des Antragstellers veräußert werden.
- Im zweiten Jahrzehnt der Bindungsdauer kann die Wohnung nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau an Personen vermietet oder veräußert werden, die die allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes besitzen.
- Jede Änderung der Besetzung oder Übertragung des Eigentums der Wohnung, die während der Dauer der Bindung erfolgt, muss dem technischen Amt für den geförderten Wohnbaus mitgeteilt werden.
2) Mietwohnungen:
- Der Eigentümer gewährleistet, dass die Mietwohnungen für die gesamte Dauer der Bindung tatsächlich an berechtigte Personen, zum Landesmietzins vermietet werden.
- Sollte eine Wohnung während der Geltungsdauer der zwanzigjährigen Bindung frei werden, muss sie innerhalb von 6 Monaten von einer anderen Person, die im Besitz der Voraussetzungen ist, besetzt werden.
- Jede Änderung der Besetzung der Mietwohnung, die während der Dauer der Bindung erfolgt, muss dem technischen Amt für den geförderten Wohnbaus mitgeteilt werden.
- Die Mietwohnungen dürfen während der zwanzigjährigen Bindungsdauer nicht veräußert werden.
Der Eigentümer kann zu jeder Zeit der Bindungsdauer auf die Förderung verzichten. Damit die Bindung gelöscht wird, muss im ersten Bindungsjahrzehnt der volle Beitrag zurückgezahlt werden; im zweiten Bindungsjahrzehnt muss für jedes Jahr, das bis zur Vollendung der zwanzigjährigen Bindungsfrist fehlt, ein Zehntel des Beitrages bezahlt werden.
Den Antrag um Verzicht/um Löschung der Bindung kann direkt in der Abteilung Wohnungsbau im 1.Stock, Büro 103, des Landhauses 12 in der Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1 in Bozen oder in den Außenstellen der Abteilung abgegeben werden. Eine Einreichung auf dem Postwege ist auch möglich.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.
Notwendige Dokumente
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Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25. Wohnungsbau
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 00
0471 41 87 01
Fax
0471 41 87 09
PEC
wohnungsbau.ediliziaabitativa@pec.prov.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße) - Tel. 0471/418710/40/60
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Die Abgabe der Gesuche für die konventionierte Wiedergewinnung erfolgt im 1.Stock, am Informtionsschalter 1-3
Telefonische Auskünfte, Sekretariat Technisches Amt: 0471-418761/62
Vorzeitige Auszahlungen der Beiträge: im 1.Stock, Zimmer 158
Elsa Furlani Tel.: 0471/418722
Daniela Lattisi Tel.: 0471/418725
Überprüfung der Unterlagen für Auszahlungen oder Rückerstattung der Bankbürgschaft: im 1.Stock, Zimmer 150
Pircher Manuela Tel.: 0471/418772
Tauferer Brigitte Tel.: 0471/418772
Die Abgabe der Dokumente zur Überprüfung der Voraussetzungen für die Besetzung konventionierter Wohnungen erfolgt im Technischem Amt im 1.Stock, Zimmer 150
Pircher Manuela Tel.: 0471/418772
Tauferer Brigitte Tel.: 0471/418772
Außenstelle Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Meran:
Esplanade, Sandplatz 10
Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Formulare und Anlagen
Online Berechnung der Konventionalfläche, des Konventionalwertes und des Landesmietzinses.Auf dieser Seite können Sie die Konventionalfläche, den Konventionalwert und den Landesmietzins Ihrer Wohnung berechnen. | Besuchen Sie unseren Online-Dienst |
Konventionierte Wiedergewinnung - AnsuchenOnline Formular für das Ansuchen um eine Förderung für konventionierte Wiedergewinnung | Formulare |
Ansuchen um vorzeitige Auszahlung - Antrag | Formulare |
Antrag um Anmerkung der Bindung mittels einseitiger Verpflichtungserklärung (konventionierte Wiedergewinnung) | Formulare |
Bankverbindung und Inkassovollmacht | Formulare |
Baufortschritt (Sanierung) - Erklärung | Formulare |
EinkommensstufenPunktebewertung basierend auf den verschiedenen Einkommenstufen. | Formulare |
Einseitige Verpflichtungserklärung für die konventionierte Wiedergewinnung | Formulare |
Erklärung über den Abschluss der Arbeiten (Wiedergewinnung) | Formulare |
Erklärung über den Erhaltungs- und Instandhaltungszustand | Formulare |
Ersatzerklärung für Verwandte in gerader Linie (konventionierte Wiedergewinnung) | Formulare |
Ersatzerklärung für den Antragsteller (konventionierte Wiedergewinnung) | Formulare |
Freistellung (konventionierte Wiedergewinnung) - Antrag | Formulare
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Löschung der Bindung (konventionerte Wiedergewinnung - ohne Wohnbauförderung) - Antrag | Formulare |
Löschung der Bindung (konventionerte Wiedergewinnung) - Antrag | Formulare
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Positives Gutachten zur Löschung der Bindung (konventionerte Wiedergewinnung - ohne Wohnbauförderung) - Antrag | Formulare |
Teilweise Freistellung (Konventionierte Wiedergewinnung) - Antrag | Formulare |
Verzicht (Art. 71 - konventionierte Wiedergewinnung) - Antrag | Formulare
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