Wohnen Beiträge für den Abbau architektonischer Hindernisse
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Ziel der Wohnbauförderung des Landes Südtirol ist es unter anderem, behinderten Personen mit dauerhaften funktionellen Beeinträchtigungen die Anpassung der eigenen Wohnung an ihre Bedürfnisse zu ermöglichen.
Damit sie in größtmöglicher Autonomie und Sicherheit ihr tägliches Leben in der gewohnten Umgebung bestreiten können, gewährt das Land Schenkungsbeiträge an Personen oder Familien aber auch an Kondominien oder Wohnheime, in denen diese Personen ihren Wohnsitz haben.
WELCHE ARBEITEN WERDEN GEFÖRDERT?
1. Beseitigung der bestehenden Hindernisse im Außenbereich (Zugang) und in der eigenen Wohnung (Hauptwohnsitz)
- Rampen
- Hebebühnen
- Liftanlagen
2. Anpassung der Wohnung an die Bedürfnisse der behinderten Person
- Anpassung des Badezimmers
- Anpassung der Aufenthalts- und Schlafräume
- Automatisierung von Türen, Jalousien, Fenster
- Deckenlifte
- Verbesserung der Lebensqualität durch Erweiterung der Wohnräume
3. Kauf einer barrierenfreien Wohnung, wenn die eigene (einzige) Wohnung aus technischen Gründen nicht umgebaut werden kann.
WER KANN EINEN BEITRAG ERHALTEN - WER KANN EIN GESUCH EINREICHEN?
- Behinderte Personen mit bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen wie Personen mit reduzierter Mobilität, Blinde, Gehörlose
- Eltern minderjähriger behinderter Kinder
- Familienangehörige, die Pflegegeld für behinderte Familienmitglieder beziehen, die in derselben Familiengemeinschaft leben
- Kondominien und Wohnheime, wenn behinderte Personen dort ihren Wohnsitz haben
WIE HOCH IST DER BEITRAG, DEN MAN FÜR ARBEITEN DER BESEITUNG ARCHITEKTONISCHER HINDERNISSE UND ANPASSUNGEN ERHALTEN KANN?
Den behinderten Personen mit bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen wird ein Beitrag im Verhältnis zu ihrem jährlichen Gesamtfamilieneinkommen gewährt (Durchschnitt der letzten zwei Steuerjahre).
Dieser Beitrag kann ein Minimum von 30% bis zu einem Maximum von 70% der anerkannten Ausgaben ausmachen.
Die folgenden Einkommensstufen für den Zeitraum vom 01.05.2013 bis zum 30.04.2014, werden für die Ermittlung der Höhe des Beitrages benötigt.
WOBI-Einkommensstufe: bis 16.400,00 € bereinigtes Einkommen
1. Einkommensstufe: bis 21.900,00 € bereinigtes Einkommen
2. Einkommensstufe: bis 29.700,00 € bereinigtes Einkommen
3. Einkommensstufe: bis 35.500,00 € bereinigtes Einkommen
4. Einkommensstufe: bis 42.600,00 € bereinigtes Einkommen
5. Einkommensstufe: bis 54.900,00 € bereinigtes Einkommen
Für Personen, für welche die Schwere der Behinderung laut Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes vom 5. Februar 1992, Nr. 104 festgestellt wurde, werden die Einkommensgrenzen um 20% angehoben.
Staffelung der Ausgaben und entsprechender Beitrag:
Die folgende Tabelle gibt die Höhe des Prozentsatzes an, der als Beitrag ausbezahlt wird. Dieser Prozentsatz ist auch von der Höhe der Ausgaben und von den Einkommensstufen abhängig.
|
Ausgaben |
WOBI-Einkst. |
1.Einkst. |
2.Einkst. |
3.Einkst. |
4.und 5.Einkst. |
|
0,00 € - 27.000,00 € |
70% |
40% |
30% |
30% |
30% |
|
27.000,01 € - 54.000,00 € |
60% |
60% |
50% |
40% |
30% |
|
54.000,01 € - 81.000,00 € |
80% |
80% |
70% |
50% |
30% |
Wird das Gesuch von Eltern minderjähriger Kinder eingereicht oder von Familienangehörigen die Pflegebedürftige Personen in ihrer Familiengemeinschaft pflegen, wird das Einkommen der betreffenden Eltern bzw. der Familienangehörigen zur Berechnung herangezogen.
So wird das Einkommen der nicht getrennten Ehegatten oder der zusammenlebenden Lebenspartner dazugerechnet, sofern das Zusammenleben seit mehr als 2 Jahren besteht. Ausgenommen sind die Einkommen der minderjährigen oder volljährigen Kinder in der Familie.
An Kondominien und Wohnheimen wird ein Beitrag in der Höhe von 30% der anerkannten Ausgaben gewährt, sofern eine Person mit Behinderung ihren festen Wohnsitz dort hat.
Nachdem der Verwalter das Gesuch für das Kondominium eingereicht hat können die Personen mit Behinderung für ihren Anteil der Kosten einen zusätzlichen Beitrag erhalten, also ein separates Gesuch vorlegen. Dieser Beitrag steht nur jenen behinderten Bewohnern zu, die die dritte Einkommensstufe nicht überschreiten.
Mindestausgabe, um einen Beitrag zu erhalten: 2.000,00 €
Höchstausgabe, auf die ein Beitrag gewährt wird: 81.000,00 €
WIE HOCH IST DER BEITRAG, DEN MAN FÜR DEN KAUF EINER BARRIERENFREIEN WOHNUNG ERHALTEN KANN?
Falls die eigene bereits besessene Wohnung aus technischen Gründen nicht anpassungsfähig ist, wird ein Schenkungsbeitrag in der Höhe von 20% des Konventionalwertes der gekauften Wohnung gewährt.
Die Erhebung der technischen Schwierigkeiten für eine Anpassung wird durch einen Lokalaugenschein vom Technischen Amt der Abteilung Wohnungsbau ermittelt.
Für Bozen ab Jänner 2013 z.B.:
Konventionalwert pro m² Konventionalfläche: 1.961,40 €/m²
Beitrag pro m² Konventionalfläche: 392,28 €/m²
Für den Kauf einer barrierenfreien Wohnung können Personen mit bleibenden funktionellen Beeinträchtigungen, welche noch keine Wohnung besitzen, die Wohnbauförderung für Kauf einer Erstwohnung beanspruchen, wenn sie die allgemeinen und spezifischen Voraussetzungen zur Wohnbauförderung haben.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Nutzung dieses Dienstes gelten keine besonderen Zugangsvoraussetzungen.
Termine
Das Gesuch kann mit den detaillierten Kostenvoranschlägen vor Beginn der Arbeiten eingereicht werden oder nachdem die Arbeiten abgeschlossen sind innerhalb 6 Monaten ab Bauende mit den bezahlten Rechnungen.
Das Gesuch für den Kauf einer barrierenfrein Wohnung kann bei Vorlage eines registrierten Kauvvorvertrages eingereicht werden.
Notwendige Dokumente
Für die Nutzung dieses Dienstes ist keine Vorlage von zusätzlichen Dokumenten notwendig.
Kosten
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenfrei.
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25.2. Amt für Wohnbauförderung
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 40
Fax
0471 41 87 59
wohnbaufoerderung@provinz.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Informationen:
Amt für Wohnbauförderung - Tel. 0471-418741
Technisches Amt für Wohnbauförderung- Tel. 0471-418761
Außenstalle Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Meran:
Esplanade, Sandplatz 10
Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Formulare und Anlagen
Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2010 | Formulare |
Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2011 | Formulare |
Zustimmung zur Abgabe der Steuererklärungen | Formulare |

