Sozialbindung - Verkauf der geförderten Wohnung mit Übernahme seitens des Käufers
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Wer seine geförderte Wohnung verkaufen möchte, ohne die Sozialbindung und die Wohnbauförderung auf eine andere Wohnung übertragen zu müssen, hat die Möglichkeit, die Wohnung an Personen zu veräußern, welche die Voraussetzungen besitzen, in die bestehende Bindung einzutreten.
Diese Käufer übernehmen somit die Vorteile und die Verpflichtungen der bereits gewährten Förderung, und werden so in jeder Hinsicht neue Förderungsempfänger des Landesbeitrages.
In diesem Fall bleibt die Sozialbindung im Grundbuch angemerkt.
Was die Einhaltung dieser Sozialbindung betrifft ist es so, als ob es hinsichtlich der Einhaltung der Bindung für die Dauer von 20 Jahren einen Stabwechsel vom alten an den neuen Eigentümer geben würde.
Die Übernahme der Wohnbauförderung hat darüber hinaus folgende Auswirkungen:
- Der Käufer hat nicht die Möglichkeit, um eine neue Wohnbauförderung für den Kauf der Wohnung anzusuchen;
- Er erhält die noch ausstehenden Beitragsraten bzw. tilgt das restliche Darlehen;
- Er übernimmt die Verpflichtung, die Bindung und den eventuellen Darlehensvertrag einzuhalten.
Die Ermächtigung wird vom Direktor der Abteilung Wohnungsbau ausgestellt, wenn sämtliche Voraussetzungen vorliegen und alle Bedingungen erfüllt werden.
Zugangsvoraussetzungen
Wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, die Wohnung zu veräußern, muss er das “Gesuch um Ermächtigung zur Veräußerung mit Übernahme der Wohnbauförderung“ begründen.
Im ersten Jahrzehnt der Sozialbindung können nur jene Begründungen berücksichtigt werden, die ausdrücklich vom Gesetz vorgesehen sind (Art. 63, L.G. 13/98):
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, eine andere für den Bedarf seiner Familie geeignete Wohnung zu kaufen,
- wenn der Förderungsempfänger beabsichtigt, in den von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen seinen Wohnsitz in eine andere Gemeinde zu verlegen;
- wenn der Förderungsempfänger pflegebedürftig geworden ist und nicht mehr in der Lage ist, die Wohnung selbst zu besetzen;
- wenn der Förderungsempfänger in die Wohnung des Ehegatten bzw. in die Wohnung der in eheähnlicher Beziehung lebenden Person zieht *;
- wenn der Förderungsempfänger, der Eigentümer eines geschlossenen Hofes ist, zu dem die geförderte Wohnung als unabtrennbarer Bestandteil gehört, beabsichtigt, den Hof im Sinne von Art. 21/a Abs. 2, des vereinheitlichten Textes der Landesgesetze über die Regelung der geschlossenen Höfe zu übergeben, wobei er sich gleichzeitig mit der Hofübergabe das Fruchtgenussrecht oder das Wohnrecht an einer angemessenen Wohnung vorbehalten muss;
- im Falle der Trennung, der Auflösung oder des Erlöschens der bürgerlichen Wirkungen der Ehe.
*(Für die Rechtswirkungen des Wohnbauförderungsgesetzes gelten zwei Personen als in eheähnlicher Beziehung lebend, wenn sie gemeinsame Kinder haben, in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und beide dort meldeamtlich ansässig sind, verschiedenen Geschlechts sind und seit mindestens zwei Jahren in einer gemeinsamen Wohnung wohnen und meldeamtlich ansässig sind, und gemeinsame Kinder haben und erklären, die geförderte Wohnung gemeinsam zu bewohnen und auch dort den meldeamtlichen Wohnsitz aufzuschlagen.)
Die von der Durchführungsverordnung vorgesehenen Fällen sind folgende:
a) wenn der lohnabhängige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, die näher an seinem Arbeitsplatz liegt;
b) wenn der selbständige Förderungsempfänger in eine Wohnung übersiedelt, von der aus er seiner beruflichen Tätigkeit besser nachgehen kann;
c) wenn der Förderungsempfänger nach Auflassung seiner beruflichen Tätigkeit in eine Wohnung übersiedelt, die für ihn geeigneter ist;
d) wenn der Förderungsempfänger, der an einer chronischen Krankheit leidet, die geeignete fachärztliche Betreuung nur an einem anderen Wohnort beanspüruchen kann;
e) wenn der Förderungsempfänger die Pflege einer person mit Behinderungen übernimmt, welche in einer anderen Gemeinde wohnt.
Der Käufer muss im Besitz der Voraussetzungen sein, um zur gleichen Wohnbauförderung zugelassen zu werden, die der Verkäufer erhalten hat, unter anderen darf nicht er die gleiche Einkommensstufe überschreiten.
Im zweiten Jahrzehnt können die Förderungsempfänger auch andere Begründungen angeben.
Der Käufer muss im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen sein, um zu den Wohnbauförderungen des Landes zugelassen zu werden.
Termine
Frist für die Einreichung der Unterlagen zwecks Abschluss der Übernahme:
Ein Jahr ab Ausstellungsdatum der Ermächtigung zur Veräußerung der geförderten Wohnung mit Übernahme der Förderung durch den Käufer.
Notwendige Dokumente
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Vollständig ausgefüllter Gesuchsvordruck samt Anlagen, die im Vordruck angegeben sind.
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Fotokopie des Ausweises des Förderungsempfängers und des Käufers sowie der jeweiligen Ehepartner bzw. Lebensgefährten.
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Erklärung des Käufers, dass er die Verpflichtungen der Bindung übernimmt und in den eventuellen Darlehensvertrag einsteigt.
Unterlagen des Förderungsempfängers, der die Wohnung zu veräußern beabsichtigt:
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Erklärung über die Zusammensetzung der Familie mit Angabe des NEUEN meldeamtlichen Wohnsitzes (Selbsterklärung);
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Unterlage, welche die angeführte Begründung dokumentiert
Unterlagen des Käufers zur Feststellung der Voraussetzungen:
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Erklärung über die Zusammensetzung der Familie mit Angabe des meldeamtlichen Wohnsitzes sowie über die Dauer des Wohnsitzes in Südtirol (Ersatzerklärung);
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Erklärung über das Bestehen der spezifischen (im 1. Jahrzehnt) oder der allgemeinen (im 2. Jahrzehnt) Voraussetzungen im Sinne von Art. 45 Abs. 1, L.G. Nr. 13/98;
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Steuererklärung der letzten 2 Jahre;
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Sprachgruppenzugehörigkeitserklärung;
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Gemeindebeschluss über das Bestehen - seitens des Käufers - der Voraussetzungen gemäß Art. 82, L.G. Nr. 13/98, NUR im Falle, dass die geförderte Wohnung auf von der Gemeinde zugewiesenem Grund erbaut worden ist, der im Sinne von Art. 28, L.G. vom 20.08.1972, Nr. 15 oder mit Art. 86 in Verbindung mit Art. 62 des L.G. vom 17.12.1998, Nr. 13, und nachfolgene Änderungen, belastet ist.
Falls der Förderungsempfänger verehelicht ist oder zusammenlebend im Sinne von Art. 7 des D.LH. Nr. 42/99, müssen die gleichen Unterlagen auch für den Ehepartner oder Lebensgefährten vorgelegt worden.
Kosten
Stempelmarke über 14,62 €;
Stempelmarken und Gebühren, die für den Erhalt der notwendigen Unterlagen zu entrichten sind.
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Für die Wohnungen, die auf zugewiesenem Grund erbaut worden sind, gilt der Art. 86 des L.G. 13/98.
Weitere Informationen
Wohnungen, die auf von der Gemeinde zugewiesenem Grund erbaut worden sind, unterliegen einer weiteren Bindung, die zusätzliche Verpflichtungen beinhaltet.
Wer eine geförderte Wohnung verkaufen möchte, die auf zugewiesenem Grund erbaut worden ist, kann sie an Personen veräußern, die im Besitz der Voraussetzungen für die Zuweisung von gefördertem Baugrund in seiner Gemeinde sind, und muss seinem Gesuch auch die entsprechende Erklärung bzw. den Beschluss der Gemeinde über das Bestehen der Voraussetzungen seitens des Käufers.
Um die Ermächtigung zur Veräußerung mit Übernahme der Wohnbauförderung zu erhalten, ist es notwendig, zu beweisen, dass man über eine andere geeignete Wohnung verfügt oder dass man sich mittels Vorlage eines registrierten Kaufvortrages zu dessen Ankauf verpflichtet.
Der Einstieg in die Wohnbauförderung kann auch mittels Schenkung erfolgen.
Man kann in eine Wohnbauförderung und in die Bindung auch dann einsteigen, wenn jemand beabsichtigt, eine mit Landesbindung belastete Wohnung bei einer Versteigerung zu erwerben.
Abtretung des Fruchtgenussrechtes
Im zweiten Bindungsjahrzehnt ist nach vorheriger Ermächtigung durch den Direktor der Landesabteilung Wohnungsbau die Abtretung des Fruchtgenussrechtes zugunsten jener Personen zulässig, welche im Besitz der allgemeinen Voraussetzungen für die Zulassung zu den Wohnbauförderungen des Landes sind. Wer das Fruchtgenussrecht erhält tritt auch in die Wohnbauförderung ein.
Da es dabei nicht um die Übertragung des vollen Eingentums an der geförderten Wohnung geht, könnte die Abtretung des Fruchtgenussrechtes auch eine Reduzierung der Wohnbauförderung zur Folge haben.
In diesem Fall muss der Fruchtnießer dem Land den geschuldeten Betrag überweisen und kann somit in die noch laufende Förderung eintreten.
Zuständige Einrichtung
25. Wohnungsbau
Zuständige Verwaltungseinheit
25.1. Amt für Wohnbauprogrammierung
Adresse
Landhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon
0471 41 87 16 (Daniele Crosa)
0471 41 87 21 (Mariangela Mendini)
0471 41 87 19 (Sabrina Gelio)
0471 41 87 27 (Elisabetta Antodaro)
0417 41 87 17 (Iris Aigner)
0471 41 87 27 (Adriana Mazza)
Fax
0471 41 87 39
wohnbauprogrammierung@provinz.bz.it
Website
http://www.provinz.bz.it/wohnungsbau/
Parteienverkehr:
Haupsitz Bozen:
Landhaus 12, Kanonikus - Michael - Gamperstraße 1
(Ecke Schlachthofstraße) - tel. 0471/418710/40/60
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag von 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag von 08:30 bis 13:00 und von 14:00 bis 17:30 Uhr
Außenstelle Brixen:
Regensburger Allee 18 (Villa Adele)
Jeden zweiten und vierten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Bruneck:
Kapuzinerplatz 3
Jeden ersten und dritten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Meran:
Esplanade, Sandplatz 10
Jeden Dienstag von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Außenstelle Schlanders:
Schlandersburgstraße 6
Jeden ersten Mittwoch des Monats
von 09:00 bis 12:00 und von 14:00 bis 17:00 Uhr
Formulare und Anlagen
Abtretung des Fruchtgenußrechtes - Antrag | Formulare
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Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2010 | Formulare |
Ersatzerklärung für eine Bescheinigung_Einkommen Jahr 2011 | Formulare |
Verkauf der geförderten Wohnung (Übernahme) - Antrag | Formulare
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Verkauf der geförderten Wohnung (Übernahme/geförderter Grund) - Antrag | Formulare |
Verkauf mit Übernahme - Vordruck Besitz Antragsteller | Formulare |
Verkauf mit Übernahme - Vordruck Finanzierungsplan | Formulare |
Verkauf mit Übernahme - Vordruck Immobiliarvermögen der Eltern | Formulare |
Verkauf mit Übernahme - Vordruck ursprüngl. Familienzusammensetzung | Formulare |
Zustimmung zur Abgabe der Steuererklärungen | Formulare |

