Kinderausweis (Geburtsschein für die Ausreise)
Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden
Allgemeine Beschreibung
Der Kinderausweis (Geburtsschein für die Ausreise) wird auf Antrag der Eltern für Minderjährige unter 15 Jahren ausgestellt, die in der Gemeinde geboren wurden oder dort ansässig sind. Dieser Ausweis mit einjähriger Gültigkeit ermöglicht die Ausreise in alle Länder, die dem 1959 in Paris unterzeichneten Europäischen Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarats beigetreten sind. Der Minderjährige muss bei der Einreichung des Gesuchs anwesend sein.
Für die Ausstellung des Kinderausweises ist die Zustimmung beider Elternteile erforderlich. Kinder unter 14 Jahren können ausschließlich in Begleitung der auf dem Ausweis oder auf einem Beiblatt (sog. Begleiterklärung) angeführten Personen ausreisen, Kinder über 14 Jahren können auch alleine ausreisen.
Der Kinderausweis und das eventuelle Beiblatt (sog. Begleiterklärung) sind erst dann für die Ausreise gültig, wenn sie von der Polizeidirektion (Quästur) in Bozen abgestempelt wurden. Aus diesem Grund kann der Ausweis frühestens 15 Tage nach Einreichung des Ausstellungsantrags ausgehändigt werden.
Der Ausweis gilt für die Ausreise in alle Länder, die auf der Internetseite des Außenministeriums viaggiaresicuri in italienischer Sprache angeführt sind.
Es wird außerdem darauf hingewiesen, dass als Reisedokument für Minderjährige auch um die Ausstellung einer Identitätskarte angefragt werden kann, die eine Mindestgültigkeitsdauer von 3 Jahren hat.
Zugangsvoraussetzungen
Für die Ausstellung des Kinderausweises muss der Minderjährige:
- in der Gemeinde ansässig oder geboren worden;
- unter 15 Jahre alt;
- bei der Antragstellung anwesend sein.
Termine
- 1 Jahr Gültigkeit;
- Aushändigung ca. 15 Tage nach Antragstellung.
Notwendige Dokumente
-
Gültiger Ausweis der Eltern;
- Zustimmung beider Elternteile oder Unbedenklichkeitserklärung des Vormundschaftsrichters (sollte ein Elternteil nicht in der Lage sein, die Zustimmungserklärung persönlich abzugeben, können eine unterschriebene Fotokopie des Ausweises und eine schriftliche Zustimmungserklärung beigelegt werden);
- Zwei gleiche, aktuelle Passbilder.
Kosten
Keine
Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen
Europäisches Übereinkommen über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates, unterzeichnet in Paris am 13. Dezember 1957
Zuständige Einrichtung
Gemeinde Innichen
Zuständige Verwaltungseinheit
Gemeinde Innichen
Adresse
Pflegplatz 2, 39038 Innichen
Telefon
0474 91 23 15
0474 91 25 43
Fax
0474 91 40 99
PEC
innichen.sancandido@legalmail.it
