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Identitätskarte
Ein Dienst der Südtiroler Gemeinden

Allgemeine Beschreibung

Die Identitätskarte wird an Personen ausgestellt, die ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort in der Gemeinde haben. Für volljährige Personen hat die ausgestellte Identitätskarte eine Gültigkeit von zehn Jahren, bei Kindern unter drei Jahren beträgt die Gültigkeit drei Jahre, bei Minderjährigen zwischen drei und achtzehn Jahren fünf Jahre. Zwecks Ausstellung der Identitätskarte muss der Minderjährige persönlich im Meldeamt erscheinen.

Ausländern mit einer gültigen Aufenthaltsgenehmigung und Wohnsitz in der Gemeinde wird eine Identitätskarte ausgestellt, die nicht für die Ausreise gültig ist.

Nachdem die Identitätskarte in erster Linie dazu dient, die Identität einer Person festzustellen, ist es nicht erforderlich eine Erneuerung der Identitätskarte zu beantragen, wenn sich Änderungen bei den Personaldaten ergeben, welche nicht den Namen, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht oder die Staatsbürgerschaft betreffen.

Identitätskarte als Reisedokument:

Grundsätzlich ist die Identitätskarte, sofern sie auch für Auslandsreisen erlassen wurde, ein Ersatzdokument des Reisepasses. Der Antragsteller muss deshalb persönlich erklären, dass gegen ihn keine Hinderungsgründe gemäß Artikel 3 des Passgesetzes bestehen. Für Minderjährige muss diese Erklärung von beiden Eltern schriftlich abgegeben werden, für Entmündigte von dessen Vormund. Minderjährige, die jünger als vierzehn Jahre alt sind, dürfen nur in Begleitung eines Elternteils bzw. mit einer Person ausreisen, die dazu von den Eltern ermächtigt wurde und die auf einer von der Quästur bestätigten Begleiterklärung angeführt ist.

Es wird darauf hingewiesen, dass ab dem 26.06.2012 Minderjährige, die ins Ausland reisen, im Besitz eines eigenen individuellen Reisedokuments sein müssen. Die Ausreise von Minderjährigen, unter Verwendung des Reisepasses der Eltern, in welchem sie eingetragen sind, ist somit nicht mehr möglich. Für die Eltern hat der Reisepass, in dem die Kinder eingetragen sind, hingegen weiterhin Gültigkeit.

Zugangsvoraussetzungen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Gemeinde

Termine

Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.

Notwendige Dokumente

  • 3 Passfotos;
  • bei Neuausstellung: abgelaufene Identitätskarte;
  • bei Verlust oder Diebstahl: Verlust- oder Diebstahlanzeige;
  • für Ausländer: gültige Aufenthaltsgenehmigung.

Kosten

Feste Gebühr

Sekretariatsgebühr

Verweis auf Gesetzesbestimmungen; Verordnungen

  • Königliches Dekret vom 18.06.1931, Nr. 773
  • Königliches Dekret vom 06.05.1940, Nr. 635
  • Passgesetz vom 21.11.1967, Nr. 1185.

Zuständige Einrichtung

Gemeinde Mals
Gemeinde Mals

Zuständige Verwaltungseinheit

Gemeinde Mals

Adresse

Bahnhofstraße 19, 39024 Mals

Telefon

+39 0473 831117

Fax

+39 0473 830310

E-Mail

info@gemeinde.mals.bz.it

PEC

mals.malles@legalmail.it

Website

http://www.gemeinde.mals.bz.it

(Letzte Aktualisierung: 02.07.2012)