Beiträge für dringende Zivilschutzmaßnahmen
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Gemeinden und Bezirksgemeinschaften können im Falle von Katastrophen um einen Beitrag ansuchen, um Soforthilfemaßnahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie dringende Maßnahmen zur Wiederinstandsetzung der primären Infrastrukturen auszuführen.
Die örtliche Körperschaft richtet unverzüglich nach Feststellung der Gefahrensituation oder nach Eintritt des Schadensereignisses eine schriftliche Mitteilung an das Amt für Zivilschutz.
In der Regel lädt das Amt für Zivilschutz daraufhin alle zuständigen Landesämter zu einem Ortsaugenschein ein und berät dabei die örtliche Körperschaft über die zu treffenden Zivilschutzmaßnahmen.
Soforthilfemaßnahmen
- Lagebericht mit Beschreibung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses und der notwendigen Zivilschutzmaßnahmen, mit einer Schätzung der Kosten,
- Erklärung bezüglich eventueller anderer finanzieller Unterstützungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme.
Dringende Vorbeugungsmaßnahmen
- Lagebericht mit Beschreibung der Gefahrensituation oder des Schadensereignisses und der notwendigen Zivilschutzmaßnahme,
- Erklärung bezüglich eventueller anderer finanzieller Unterstützungen für dieselbe Zivilschutzmaßnahme,
- Ausführungsprojekt oder andere Unterlagen, sofern dies beim Ortsaugenschein vereinbart wurde.
- Dekret des Landeshauptmanns vom 04. Dezember 2015, Nr. 32
- Landesgesetz vom 12. Juli 1975, Nr. 34
- Kriterien für die Gewährung von Beiträgen an örtliche Körperschaften für die Durchführung von Zivilschutzmaßnahmen, genehmigt mit Beschluss der Landesregierung Nr. 1050 vom 15. Juli 2013, Nr. 1587 vom 21. Oktober 2013 und Nr. 253 vom 11. März 2014.
Das Amt für Zivilschutz erkennt folgende Kosten an:
Soforthilfemaßnahmen
- die Kosten der Zivilschutzmaßnahme, einschließlich jener der technischen Spesen, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind.
Dringende Vorbeugungsmaßnahmen
- die Kosten der Zivilschutzmaßnahme, sofern sie angemessen und für den Zivilschutz relevant sind
- die technischen Spesen im Ausmaß bis zu 18 % der anerkannten Baukosten.
Die Agentur für Bevölkerungsschutz kann einen Beitrag bis zu 80 % der anerkannten Kosten gewähren.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Zivilschutz-Soforthilfemaßnahme - NEU Beitragsansuchen
Digitale Vorlage für Ansuchen um die Gewährung eines Beitrages oder eines Zusatzbeitrages für dringende Zivilschutzmaßnahmen und Eigenerklärung
- Formulare
- Formular herunterladen [pdf] [128 KB]
- Formulare
Zivilschutzmaßnahme - Antrag um Auszahlung eines Vorschusses
- Formulare
- Formular herunterladen [doc] [24 KB]
- Formulare
Zivilschutz-Soforthilfemaßnahme - Antrag um Teilauszahlung des Beitrages
- Formulare
- Formular herunterladen [doc] [24 KB]
- Formulare
Zivilschutz-Soforthilfemaßnahme - Antrag um Auszahlung des Beitrages mit Endabrechnung
- Formulare
- Formular herunterladen [doc] [20 KB]
- Formular herunterladen [doc] [20 KB]
- Formulare
Zivilschutz-Soforthilfemaßnahme - Erklärung zur Auzahlung des End- und Teilbeitrages
- Formulare
- Formular herunterladen [doc] [26 KB]
- Formulare
Zivilschutz-Soforthilfemaßnahme - Auflistung der Ausgabenbelege für Arbeiten
- Formulare
- Formular herunterladen [xls] [16 KB]
- Formular herunterladen [xls] [17 KB]
- Formulare
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 12.12.2019)
Zuständige Einrichtung
Amt für ZivilschutzDrususallee 116, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 60 41
E-Mail: zivilschutz@provinz.bz.it
PEC: zs.pc@pec.prov.bz.it
Website: http://www.provinz.bz.it/
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag: von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag: von 8.30 Uhr bis 13.00 Uhr und von 14.00 Uhr bis 17.30 Uhr
Termine
Das Beitragsansuchen muss innerhalb von 180 Tagen ab Durchführung der Zivilschutzmaßnahme beim Amt für Zivilschutz eingereicht werden.
Wenn der Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau für das betroffene Gebiet den Notstand erklärt, so kann das Ansuchen bis zur Aufhebung des Notstandes eingereicht werden.