Zivilinvalidität - Finanzielle Leistungen für Zivilinvaliden, Zivilblinde und Gehörlose
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Ansuchen auf Anerkennung als Zivilinvalide, Zivilblinder und Gehörloser wird beim zuständigen Gesundheitssprengel eingereicht. Die Anerkennung erfolgt durch die Ärztekommission des Südtiroler Sanitätsbetriebes, welche den Grad der Beeinträchtigung anhand der eingereichten klinischen Dokumentation und des Gesundheitszustandes festgestellt.
Das Ergebnis der Untersuchung wird der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung übermittelt, die die Voraussetzungen für die finanziellen Leistungen überprüft.
Allgemeine Voraussetzung ist, dass die Invalidität nicht durch Kriegs-, Arbeits- oder Dienstversehrtheit bedingt ist.
Die finanziellen Leistungen sind Fürsorgeleistungen, nicht einkommenssteuerpflichtig (IRPEF) und nicht auf hinterbliebene Familienangehörige übertragbar.
Es gibt zwei Arten von Leistungen: die Renten und die Zulagen.
Die Renten sind Einkommensgrenzen unterworfen, die sich auf einkommenssteuerpflichtige (IRPEF) Bruttoeinkommen des Vorjahres beziehen.
Für das Jahr 2019 gelten folgende Einkommensgrenzen:
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€ 16.982,49 für Vollinvaliden, Blinde und Gehörlose
- € 4.926,35 für Teilinvaliden
Die Zivilinvalidenrenten werden bis zum 67. Lebensjahr von der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung ausbezahlt. Dann geht die Rente als Sozialrente auf das NISF/INPS über.
Die Zulagen unterliegen keiner Einkommens- oder Altersgrenze.
Die Leistungen werden in 13 Monatsraten am 1. des Monats mittels „bonifico domiciliato" bei einem Postamt oder auf ein Bank- oder Postkonto ausbezahlt.
Um Anrecht auf die Leistungen zu haben muss die antragstellende Person in Besitz folgender Voraussetzungen sein:
- Anerkennung der Zivilinvalidität, Zivilblindheit oder Gehörlosigkeit;
- Ansässigkeit in Südtirol;
- italienische Staatsbürgerschaft oder EU-Staatsbürgerschaft; Nicht-EU-Bürger müssen im Besitz einer Aufenthaltsgenehmigung von mindestens einem Jahr sein.
Für die Gewährung der finanziellen Leistungen werden evtl. weitere Unterlagen angefordert.
Landesgesetz vom 21. 08. 1978, Nr. 46, "Maßnahmen betreffend die Zivilinvaliden, Zivilblinden und Taubstummen", in geltender Fassung;
Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen,
die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen
Rechtsschutzes unter dem folgenden Link
Formulare und Anlagen
Zivilinvalidität - finanzielle Leistungen - Änderung der Zahlungsmodalität
Zivilinvalidität und Pflegegeld - Antrag um Auszahlung nicht behobener Raten an die Erben
- Formulare
- Antrag -Auszahlung an die Erben [159 KB]
- Anlagen
- Formulare
Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes.
- Anlagen
- Verwaltungstätigkeiten und Verfahren [350 KB]
- Anlagen
Adressen der Patronate der Provinz Bozen
- Anlagen
- Patronate [35 KB]
- Anlagen
Monatliche Höhe der Leistungen
Jahr 2020
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 21.10.2020)
Zuständige Einrichtung
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche EntwicklungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 82 87 (Barbara Ebner)
Fax: 0471 41 83 29
E-Mail: aswe.asse@provinz.bz.it
PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it
Website: http://aswe.provinz.bz.it/
Parteienverkehr:
Montag bis Freitag 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag 8.30 - 13.00 Uhr und 14.00 bis 17.30 Uhr
Termine
Für die Nutzung dieses Dienstes sind keine besonderen Termine einzuhalten.