Beiträge für den Bau von Kanalisationen, Kläranlagen und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Artikel 54 Absätze 1 und 2 des Landesgesetzes vom 18. Juni 2002, Nr. 8, sieht vor, dass den Gemeinden, deren Verbänden, den Bezirksgemeinschaften, den Sonderbetrieben und den Kapitalgesellschaften mit vorwiegend öffentlicher Beteiligung Beiträge für die Planung, die Realisierung und die Sanierung von Kläranlagen und Hauptkanalisationen sowie für Sanierungs- und Renaturierungsmaßnahmen an Oberflächengewässern und am Grundwasser gewährt werden können
Die Anträge können jederzeit dem Verwaltungsamt für Umwelt der Autonomen Provinz Bozen vorgelegt werden.
Anträge, die eine Ausgabe unter 10.000,00 Euro vorsehen, werden nicht angenommen.
Das Verwaltungsamt für Umwelt überprüft die formelle Richtigkeit des Antrags.
Die technische Bewertung der Maßnahmen laut Artikel 54 Absatz 1 des Gesetzes obliegt dem Landesamt für Gewässerschutz nach den Kriterien der Notwendigkeit, Dringlichkeit, Angemessenheit er Kosten und der Haushaltsverfügbarkeit.
Folgende Unterlagen müssen beigelegt werden:
a) Beschluss der Körperschaft oder Gesellschaft, die den Antrag stellt,
b) detaillierte Kostenschätzung,
c) Ersatzerklärung, dass die von den geltenden Bestimmungen vorgesehenen Gutachten
und Ermächtigungen vorhanden sind,
d) Zeitplan der Tätigkeiten und Kosten
Der Antrag ist mit einer Stempelmarke von 16,00 Euro zu versehen. Davon befreit sind die vom Gesetz vorgesehenen Ausnahmen.
Die Stempelsteuer kann entrichtet werden, indem man im Ansuchen (im dazu vorgesehenen Feld) die Identifikationsnummer und das Datum der Stempelmarke angibt. Die Stempelsteuer kann auch mittels Formulars F23 entrichtet werden, welches dem Ansuchen eingescannt beizufügen ist (STEUFERKODEK = 456T; AMT ODER KÖRPERSCHAFT = TBD).
Für alle telematisch erteilten Verwaltungsakten oder -maßnahmen ist die Stempelsteuer pauschal in Höhe von 16,00 Euro zu bezahlen, unabhängig von der Anzahl der Blätter (Absatz 591, Stabilitätsgesetz Nr. 147/2013).
- Landesgesetz vom 18. Juni 2002, Nr. 8 (Art. 54)
- Beschluss nr. 678 vom 21.06.2016 (Kriterien und Modalitäten für die Gewährung und Auszahlung von Beiträgen)
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Ansuchen um einen Beitrag für die Realisierung von Kanalisationen, Kläranlagen, und für Maßnahmen zum Schutz der Gewässer 29.4
Informationen zur Einreichung eines Antrages auf telematischem Wege bei der Landesverwaltung
Anmerkung: Die Formulare, welche auf telematischem Wege eingereicht werden, sind in PDF/A-Format zu senden.
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 06.07.2018)
Zuständige Einrichtung
Amt für GewässerschutzLandhaus 9, Amba-Alagi-Straße 35, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 18 61
0471 41 18 62
Fax: 0471 41 18 59
E-Mail: gewaesserschutz@provinz.bz.it
PEC: gewaesserschutz.tutelaacque@pec.prov.bz.it
Website: http://www.provinz.bz.it/
Termine
Die Anträge können jederzeit dem Verwaltungsamt für Umwelt der Autonomen Provinz Bozen vorgelegt werden.