Finanzielle Sozialhilfe
Ein Dienst der Sozialsprengel
Allgemeine Beschreibung
- Informationsblatt Finanzielle Sozialhilfe / "Reddito di cittadinanza - V. 1.1 - 3/2019 (siehe Anlagen)
Die Finanzielle Sozialhilfe ist ein Bereich des Sozialsprengels.
Familien und Einzelpersonen, die über ein unzureichendes Einkommen verfügen, wird eine finanzielle Hilfe gewährt. Gleichzeitig wird auch eine Beratung und Betreuung zur Überwindung der Notsituation angeboten.
Zum System der finanziellen Sozialhilfeleistungen (im Sinne des Dekretes des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30, in geltender Fassung) zählen:
- Soziales Mindesteinkommen
- Beitrag für Miete und Wohnungsnebenkosten
- Sonderleistung
- Taschengeld
- Aufrechterhaltung des Familienlebens und des Haushaltes
- Begleit- oder Transportkosten
- Selbstbestimmtes Leben und gesellschaftliche Teilhabe
- Ankauf und Umbau von Fahrzeugen
- Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder
- Hausnotrufdienst
- Unterhaltvorschussleistung zum Schutz von minderjährigen Kindern (Landesgesetz von 3. Oktober 2003, Nr.15)
-
Beitrag zur angemessenen Entschädigung für die Sachwalterschaft
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Siehe Anlagen:
- ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE
- ANTRAG LEISTUNG DER ZWEITEN EBENE
- ANTRAG LEISTUNG DER DRITTEN EBENE
- "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"
- "Eignererklärung Alleinerzieher"
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste (Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung)
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Antrag ab 2020 um finanzielle Sozialhilfe - erste Ebene
Akt. 17.12.2019
- Formulare
Antrag ab 2020 Unterhaltsvorschussleistung - zweite Ebene
Akt. 17.02.2020
- Formulare
Antrag ab 2020 um finanzielle Sozialhilfe - dritte Ebene
Akt. 29.01.2020
- Formulare
Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit
- Anlagen
- Anlage herunterladen (pdf) [19 KB]
- Anlagen
Eigenerklärung Alleinerzieher
- Anlagen
- Anlage herunterladen (pdf) [13 KB]
- Anlagen
Tabelle 2021 Finanzielle Sozialhilfe
Anlagen A Grundbetrag 2021
- Anlagen
Tabelle 2021 Unterhaltsvorschussleistung
zum Schutz von minderjährigen Kindern
- Anlagen
Informationsblatt Finanzielle Sozialhilfe / "Reddito di cittadinanza"
V. 1.1 - 3/2019
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 14.01.2021)
Zuständige Einrichtung
Sozialsprengel BOZEN Don Bosco Europa – Sitz Don BoscoDon-Bosco-Platz 11, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 1626100
E-Mail: SprengelDonBosco@sozialbetrieb.bz.it
PEC: assb@legalmail.it
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.
Für die Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe wird die Leistung, wenn das Gesuch vor dem 21. Tag des jeweiligen Monats vorgelegt wird, ab dem Ersten desselben Monats erbracht. Wird das Gesuch hingegen nach dem 20. Tag eines bestimmten Monats vorgelegt, wird die Leistung erst ab dem ersten Tag des Folgemonats erbracht.