Landesfamiliengeld
Ein Dienst der Südtiroler Landesverwaltung
Allgemeine Beschreibung
Das Landesfamiliengeld ist eine finanzielle Unterstützung bis zum 3. Lebensjahr eines Kindes oder bis zu dessen möglichen Eintritt in den Kindergarten (höchstens bis zum 43. Lebensmonat). Bei einer Adoption oder Anvertrauung beginnt die Anspruchszeit ab dem Zeitpunkt der Verordnung der Adoption bzw. der Anvertrauung.
Wohnsitz:
- einen ununterbrochenen Wohnsitz von mindestens 5 Jahren in Südtirol; in Alternative einen historischen Wohnsitz von mindestens 15 Jahren, davon mindestens 1 Jahr ununterbrochen vor Einreichung des Gesuches. Außerdem kann auch jede andere Unterlage, aus der der andauernde Aufenthalt für mindestens 5 Jahren in der Provinz Bozen hervorgeht, vorgewiesen werden.
- Bürger/innen aus einem anderen EU-Land, welche nicht in Südtirol ansässig sind oder seit weniger als 5 Jahren ansässig sind, müssen ein Arbeitsverhältnis in Südtirol vorweisen können.
Kinder:
- das Kind muss für den gesamten Bezugszeitraum mit dem betreffenden Elternteil bzw. mit den Pflegeeltern zusammenleben und (mit Ausnahme der Anvertrauung) auf demselben Familienbogen aufscheinen.
Wirtschaftliche Situation:
- das Einkommen und das Vermögen der Familie (unabhängig von der Anzahl der Familienmitglieder) dürfen nicht 80.000,00 € überschreiten.
Die wirtschaftliche Lage Ihrer Familiengemeinschaft wird durch die einheitliche Einkommens- und Vermögenserklärung (EEVE) bewertet.
Um das Landesfamiliengeld zu beanspruchen, wird ab dem 1. Juli 2020 die EEVE Erklärung 2019 benötigt. Dafür wenden Sie sich an die Steuerbeistandzentren (CAAF) und/oder an jene Patronate welche diesen Dienst anbieten oder Sie können den Online-Dienst eGov nutzen.
Sämtliche Dienste der Steuerbeistandszentren und Patronate sind kostenlos.
Wie hoch ist der Betrag?
Der Betrag beläuft sich auf 200,00 € im Monat und pro Kind.
Wann wird die Zahlung durchgeführt?
Die Zahlungen werden monatlich im Nachhinein durchgeführt. So wird zum Beispiel die Rate des Monats Jänner Ende Februar gutgeschrieben.
Wie wird ausbezahlt?
Die Zahlungen erfolgen auf das angegebene Bankkonto oder, wenn keine Bankdaten angegeben werden, mittels Bankscheck, einzulösen innerhalb von 2 Monaten an einem Schalter der Sparkasse (Schatzmeister der Provinz).
Beachten Sie: Es ist nicht mehr möglich Beträge von 1.000,00 € und darüber mittels Bankscheck auszuzahlen, sondern nur mehr auf elektronischem Wege über die Bank. Dies laut Art. 12, Absatz 2, Buchstabe c des Gesetzesdekretes Nr. 201 vom 06. Dezember 2011: „ Dringende Maßnahmen für das Wachstum, die Gerechtigkeit und die Konsolidierung der öffentlichen Finanzen".
Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes unter dem folgenden Link
Formulare und Anlagen
Familiengeld des Landes - Antrag
- Besuchen Sie unseren Online-Dienst
Abänderung der Zahlungsmodalität
Vorsorge und Familiengelder
- Formulare
- Abänderung der Zahlungsmodalität [496 KB]
- Formulare
Landesfamiliengeld +
Zusatzbeitrag des Landesfamiliengeldes
- Formulare
- Ansuchen um Auszahlung [0 B]
- Formulare
Landeskindergeld und Landesfamiliengeld - Rekursantrag gegen die Ablehnung/den Widerruf
Landeskindergeld und Landesfamiliengeld
- Formulare
Transparenz
Informationen über die Dauer des Verfahrens, den Verfahrensverantwortlichen, die Ersatzbefugnis und Mittel des verwaltungsmäßigen und gerichtlichen Rechtsschutzes.
- Anlagen
- Verwaltungstätigkeiten und Verfahren [350 KB]
- Anlagen
Adressen der Patronate der Provinz Bozen
- Anlagen
- Patronate [35 KB]
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 28.12.2020)
Zuständige Einrichtung
ASWE Agentur für soziale und wirtschaftliche EntwicklungLandhaus 12, Kanonikus-Michael-Gamper-Straße 1, 39100 Bozen
Telefon: 0471 41 83 11 Fabiana Gabella
0471 41 83 09 Davide Giabardo
0471 41 83 14 Barbara Kaufmann
0471 41 83 00
Fax: 0471 41 83 29
E-Mail: aswe.asse@provinz.bz.it
PEC: aswe.asse@pec.prov.bz.it
Website: http://aswe.provinz.bz.it/
Parteienverkehr:
Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 9.00 - 12.00 Uhr
Donnerstag: 8.30 - 13.00 Uhr, 14.00 - 17.30 Uhr
Termine
Der Antrag kann erst ab dem Zeitpunkt gestellt werden, ab dem die antragstellende Person sämtliche Voraussetzungen erfüllt. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt oder der Adoption/Anvertrauung (Datum der Verfügung) werden die Monatsraten rückwirkend ab Folgemonat der Geburt/Adoption oder der Erlangung der Zugangsvoraussetzungen ausbezahlt. Nach Überschreitung der Frist steht das Familiengeld erst ab dem Folgemonat nach der Antragstellung zu.
Die Anträge für das Landesfamiliengeld haben 3 Jahre Gültigkeit.
Für jede neue Geburt, Adoption oder Anvertrauung muss ein neuer Antrag gestellt werden.
ANTRAGSSTELLUNG
Der Antrag kann bei allen Patronaten des Landes oder mittels dem Online-Dienst eGov eingereicht werden.