Anpassung von Fahrzeugen für Familienmitglieder
Ein Dienst der Sozialsprengel
Allgemeine Beschreibung
Personen, die einen Familienangehörigen mit Behinderung haben, wird ein Zuschuss für den Umbau des Fahrzeuges gewährt. Als Familienangehörige gelten nicht Personen, die andauernd in stationären Wohndiensten untergebracht sind.
Die Gewährung und die Höhe des Zuschusses hängen von der wirtschaftlichen Situation der Familiengemeinschaft ab. Derselbe Antragsteller kann den Zuschuss nur einmal alle sechs Jahre beanspruchen, außer bei außerordentlichen, entsprechend begründeten Fällen.
Die Leistung ist im Art. 27 des D.LH 30/2000, in geltender Fassung. und im Abschnitt IV des Beschlusses der Landesregierung Nr. 213 vom 21. Februar 2017 beschrieben.
Folgende Personen haben Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe, wenn sie vor Einreichung eines jeden Gesuchs seit mindestens zwölf Monaten durchgehend ihren ständigen Aufenthalt in Südtirol haben:
- italienische Staatsbürger,
- Bürger der Staaten der EU,
- Drittstaatsangehörige, welche Inhaber einer in Italien ausgestellten langfristigen EU-Aufenthaltsberechtigung sind,
- Personen mit Flüchtlingsstatus,
- Personen mit dem Status subsidiären Schutzes.
Ebenfalls Anspruch auf die Leistungen der finanziellen Sozialhilfe haben folgende Personen, nach fünfjährigem ständigem Aufenthalt und unterbrochenem Wohnsitz in Südtirol, sofern sie sich legal im Staatsgebiet aufhalten:
- Drittstaatsangehörige,
- Staatenlose.
Siehe Anlagen:
- ANTRAG LEISTUNG DER ERSTEN EBENE
- "Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit"
- "Eignererklärung Alleinerzieher"
Die Nutzung dieses Dienstes ist kostenlos.
- Teilhabe und Inklusion von Menschen mit Behinderungen: Landesgesetz vom 14. Juli 2015, Nr. 7
- Durchführungsverordnung zu den Maßnahmen der finanziellen Sozialhilfe und zur Zahlung der Tarife der Sozialdienste: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. August 2000, Nr. 30 in geltender Fassung
- Durchführungsverordnung betreffend die einheitliche Erhebung von Einkommen und Vermögen: Dekret des Landeshauptmannes vom 11. Januar 2011, Nr. 2
- Richtlinien zu den finanziellen Leistungen zugunsten der Menschen mit Behinderung laut DLH 30/2000: Beschluss vom 10. Juni 2013, Nr. 873
Einsprüche: Gegen die Entscheidungen der Körperschaft kann innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt der diesbezüglichen Mitteilung bei der Sektion für Einsprüche – Abteilung Soziales Aufsichtsbeschwerde gemäß Artikel 9 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr.17, und Artikel 4 des Landesgesetzes vom 30. April 1991, Nr. 13, wegen Ungesetzmäßigkeit eingereicht werden.
Für weitere Informationen bitten wir Sie, die Webseite der für diesen Dienst zuständigen Institution zu besuchen.
Formulare und Anlagen
Antrag ab 2020 um finanzielle Sozialhilfe - erste Ebene
Akt. 17.12.2019
- Formulare
Eigenerklärung Alleinerzieher
- Anlagen
- Anlage herunterladen (pdf) [13 KB]
- Anlagen
Ersatzerklärung Pflegebedürftigkeit
- Anlagen
- Anlage herunterladen (pdf) [19 KB]
- Anlagen
(Letzte Aktualisierung Dienstleistung: 14.01.2021)
Zuständige Einrichtung
Sozialsprengel BOZEN Zentrum Oberau – Sitz OberauWeissensteinerweg 10, 39100 Bozen
Telefon: +39 0471 1626400
E-Mail: SprengelOberau@sozialbetrieb.bz.it
PEC: assb@legalmail.it
Termine
Es ist jeder Zeit möglich beim zuständigen Sprengel - Dienst für Finanzielle Sozialhilfe anzusuchen.