Eine Denkmalschutzbindung bezieht
sich auf den gesamten Bau, von den Kellerräumen bis zum
First. Die einzeln aufgelisteten Bauelemente im Text der Unterschutzstellung,
dienen lediglich zur stichpunktartigen Charakterisierung des
Gebäudes.
Da jede bauliche Veränderung eines geschützten Denkmals vorher vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt werden muss (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. Vom 22. Jänner 2004, Nr.42, Art. 21), bedeutet dies in der Praxis die Vorlage des Antrages
auf Genehmigung von Restaurierungsmaßnahmen zusammen
mit:
- einer Beschreibung (technischer
Bericht) der Eingriffe bei geringfügigen Instandhaltungsarbeiten
(3fache Ausfertigung)
- ein vom Architekten unterschriebenes
und ausgearbeitetes Projekt bei größeren baulichen
Eingriffen (3fache Ausfertigung mit rot-gelb Kolorierung)
- eine genaue Fotodokumentation
des Gebäudes mit allen wichtigen Details wie Gewölbe,
Stuben, Dekorationen.
Vorgangsweise:
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Die
Grundlage eines Projektes ist eine präzise Bauaufnahme
der Gebäudestrukturen, wobei auch der statische und
konstruktive Zustand des Gebäudes zu untersuchen
ist. Bei wichtigen Baudenkmälern ist vor der Planung
eine baugeschichtliche Analyse durchzuführen.
Sobald die Wünsche und Anliegen des Bauherrn in bezug
auf Sanierung, Restaurierung oder Umbau seines denkmalgeschützten
Gebäudes feststehen, sollte der beauftragte Architekt
bei größeren Eingriffen schon vor Planungsbeginn
mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler Kontakt
aufnehmen, damit grundsätzliche Fragen bereits im
Vorfeld abgeklärt werden können. |
Bei einem Lokalaugenschein, an dem neben dem Bauherrn und Architekten
möglicherweise auch schon spezialisierte Handwerker teilnehmen
sollten, können die geplanten Maßnahmen diskutiert
werden. Im gemeinsamen Gespräch können sich weitere
Ideen und Verbesserungsvorschläge finden lassen. Erst nachdem
die Grundzüge der, aus denkmalpflegerischer Sicht möglichen,
Maßnahmen festgelegt sind, sollte der Planer das Projekt
in allen Details ausarbeiten. Diese Vorgehensweise kann dem
Architekten Zeit und dem Bauherrn viel Geld ersparen.
Als Voraussetzung für das Gelingen
der Arbeiten sollten spezialisierte Handwerker und Baufirmen
beauftragt werden, die mehrjährige Arbeitserfahrung im
Bereich der Altbausanierung aufweisen können und somit
schonend mit historischer Bausubstanz umgehen.
Die Projektierung an denkmalgeschützten
Liegenschaften ist im Sinne des Art. 52 des Kgl. Dekretes
vom 22.10.1925, Nr. 2537 ausschließlich Architekten
vorbehalten (nochmals bekräftigt durch das Gutachten
des Staatsrates, 2. Sektion, Nr. 386 vom 23.7.1997).
Verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen laut Genehmigungsschreiben
des Denkmalamtes sind der Auftraggeber und der Bauleiter.
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