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Eine Denkmalschutzbindung bezieht sich auf den gesamten Bau, von den Kellerräumen bis zum First. Die einzeln aufgelisteten Bauelemente im Text der Unterschutzstellung, dienen lediglich zur stichpunktartigen Charakterisierung des Gebäudes.

Da jede bauliche Veränderung eines geschützten Denkmals vorher vom Amt für Bau- und Kunstdenkmäler genehmigt werden muss (Kodex der Kultur- und Landschaftsgüter, GvD. Vom 22. Jänner 2004, Nr.42, Art. 21), bedeutet dies in der Praxis die Vorlage des Antrages auf Genehmigung von Restaurierungsmaßnahmen zusammen mit:

  • einer Beschreibung (technischer Bericht) der Eingriffe bei geringfügigen Instandhaltungsarbeiten (3fache Ausfertigung)
  • ein vom Architekten unterschriebenes und ausgearbeitetes Projekt bei größeren baulichen Eingriffen (3fache Ausfertigung mit rot-gelb Kolorierung)
  • eine genaue Fotodokumentation des Gebäudes mit allen wichtigen Details wie Gewölbe, Stuben, Dekorationen.

Vorgangsweise:

Die Grundlage eines Projektes ist eine präzise Bauaufnahme der Gebäudestrukturen, wobei auch der statische und konstruktive Zustand des Gebäudes zu untersuchen ist. Bei wichtigen Baudenkmälern ist vor der Planung eine baugeschichtliche Analyse durchzuführen.
Sobald die Wünsche und Anliegen des Bauherrn in bezug auf Sanierung, Restaurierung oder Umbau seines denkmalgeschützten Gebäudes feststehen, sollte der beauftragte Architekt bei größeren Eingriffen schon vor Planungsbeginn mit dem Amt für Bau- und Kunstdenkmäler Kontakt aufnehmen, damit grundsätzliche Fragen bereits im Vorfeld abgeklärt werden können.

Bei einem Lokalaugenschein, an dem neben dem Bauherrn und Architekten möglicherweise auch schon spezialisierte Handwerker teilnehmen sollten, können die geplanten Maßnahmen diskutiert werden. Im gemeinsamen Gespräch können sich weitere Ideen und Verbesserungsvorschläge finden lassen. Erst nachdem die Grundzüge der, aus denkmalpflegerischer Sicht möglichen, Maßnahmen festgelegt sind, sollte der Planer das Projekt in allen Details ausarbeiten. Diese Vorgehensweise kann dem Architekten Zeit und dem Bauherrn viel Geld ersparen.

Als Voraussetzung für das Gelingen der Arbeiten sollten spezialisierte Handwerker und Baufirmen beauftragt werden, die mehrjährige Arbeitserfahrung im Bereich der Altbausanierung aufweisen können und somit schonend mit historischer Bausubstanz umgehen.

Die Projektierung an denkmalgeschützten Liegenschaften ist im Sinne des Art. 52 des Kgl. Dekretes vom 22.10.1925, Nr. 2537 ausschließlich Architekten vorbehalten (nochmals bekräftigt durch das Gutachten des Staatsrates, 2. Sektion, Nr. 386 vom 23.7.1997).
Verantwortlich für die Einhaltung der Auflagen laut Genehmigungsschreiben des Denkmalamtes sind der Auftraggeber und der Bauleiter.

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