Autonome Provinz Bozen - Südtirol
Autonome Provinz Bozen - Südtirol
e.Gov Home Page Dienste Verwaltung News
 13.1  Amt für Bau- und Kunstdenkmäler
Autonome Provinz Bozen - Südtirol Autonome Provinz Bozen - Südtirol Telefonverzeichnis Feedback Suche Südtiroler Bürgernetz
Home
Dienste
Organigramm
Kontakte
Zuständigkeiten
 Service
Aktuelles
Formulare
Publikationen
Links

Was ist ein Denkmal?
Für den Denkmaleigentümer
Denkmalrecht
Richtlinien
Förderung
Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern
Wissenschaftliche Ausrrichtung
Charta von Venedig

Suche
ITALIANO
Home > Ein- und Ausfuhr von Kulturgütern


Für welche Kulturgüter bedarf es Aus- bzw. Einfuhrgenehmigungen?

Für alle jene Kulturgüter, die dem Denkmalschutz unterliegen: Kunstgegenstände, archäologisches Fundgut, Archiv- und Schriftgut (historische Dokumente) usw., die älter als 50 Jahre sind. Bis 1998 war ausschließlich der Staat für sämtliche Ein- und Ausfuhransuchen zuständig. Mit gesetzesvertretendem Dekret 506/1998 wurde die Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut hinsichtlich Kulturgüter (DPR 690/1973) abgeändert und daher gilt nun:
  • Das Land Südtirol ist zuständig für die zeitweise Ausfuhr und die zeitweise Einfuhr von Kulturgütern innerhalb der Mitgliedsländer der Europäischen Union.

  • Der Staat (Denkmalamt Verona) ist weiterhin zuständig für die endgültige Aus- und Einfuhr von Kulturgütern und für den Versand in nicht EU-Staaten.

Die Abteilung Denkmalpflege erlässt drei Arten von Genehmigungen:

1. zeitweise Ausfuhr von denkmalgeschützten Kulturgütern im Eigentum von
einer öffentlichen Körperschaft oder einer privaten juristischen Person ohne Gewinnabsicht oder
einer Privatperson, wenn das Kulturgut unter Denkmalschutz gestellt worden ist
4. zeitweise Einfuhr von Kulturgütern
Kulturgut im öffentlichen oder privaten Eigentum, älter als 50 Jahre
5. Umlauf von Kulturgütern

Kulturgut im privaten Eigentum, älter als 50 Jahre, jedoch nicht denkmalgeschützt: auch nicht ausdrücklich denkmalgeschützte Güter die jedoch allgemein in den Anwendungsbereich des Denkmalschutzgesetzes fallen, unterliegen der Genehmigung. Die Formulare sind in zweifacher Ausfertigung mit jeweils einer Stempelmarke zu 20.000 Lire vorzulegen, müssen vollständig ausgefüllt sein und jeweils 2 Fotos jedes Gegenstandes enthalten. Das entsprechende Kulturgut muss bei Vorlage des Gesuches zur Beschau ins Amt für Bau- und Kunstdenkmäler mitgebracht werden. Auf Anfrage kann auch eine Hausbeschau vereinbart werden.

Bei Einfuhr von Kulturgütern ist ein gültiger Rechtstitel (z.B. Eigentumsnachweis) für das Kulturgut nachzuweisen. Ansonsten wird die Genehmigung nur nach Abgabe einer entsprechenden Ersatzerklärung ausgestellt, welche von einem Notar oder öffentlichen Beamten des Herkunftslandes zu beglaubigen ist.
Bei denkmalgeschützten Kulturgütern ist bei Ausstellungen u.ä. zudem die Genehmigung des Landeskonservators hinsichtlich der Leihe einzuholen.

Private Eigentümer müssen im Sinne des Art. 71 des G.v.D. 42/2004 für die auszuführenden Kulturgüter mittels einer Kaution Gewähr leisten, die von einer Bank oder einer Versicherungsgesellschaft ausgestellt werden kann. Die Kautionssumme muß mindestens 110% des Schätzwertes des Gutes entsprechen. Öffentliche Körperschaften sind von der Kaution befreit. Die Landesregierung kann Einrichtungen von besonderer kultureller Bedeutung von der Entrichtung der Kaution befreien.

Eigentümer die Kulturgüter, die weniger als 50 Jahre alt sind, ausführen wollen, können für ihre eigene Rechtssicherheit bei der Abteilung Denkmalpflege eine formlose Erklärung abgeben, in welcher sie bestätigen, daß diese Güter nicht unter die Anwendung des Denkmalschutzgesetzes fallen. Der Erklärung sind zwei Fotos beizulegen. Sie wird anschließend zu Protokoll genommen.

top back
e.Gov-Home | Südtiroler Bürgernetz | Suche | Dienste | Feedback | Verwaltung | News

© 2006 Autonome Provinz Bozen www.siag.it Realisierung: Südtiroler Informatik AG