CHARTA VON VENEDIG Art. 1 - 16
Internationale Charta über die Konservierung und Restaurierung
von Denkmälern und Ensembles (1964)
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Artikel 1
Der Denkmalbegriff umfasst sowohl das einzelne Denkmal als
auch das städtische oder ländliche Ensemble (Denkmalbereich),
das von einer ihm eigentümlichen Kultur, einer bezeichnenden
Entwicklung oder einem historischen Ereignis Zeugnis ablegt.
Er bezieht sich nicht nur auf große künstlerische
Schöpfungen, sondern auch auf bescheidene Werke, die
im Lauf der Zeit eine kulturelle Bedeutung bekommen haben.
Artikel 2
Konservierung und Restaurierung der Denkmäler bilden
eine Disziplin, welche sich aller Wissenschaften und Techniken
bedient, die zur Erforschung und Erhaltung des kulturellen
Erbes beitragen können.
Zielsetzung
Artikel 3
Ziel der Konservierung und Restaurierung von Denkmälern
ist ebenso die Erhaltung des Kunstwerks wie die Bewahrung
des geschichtlichen Zeugnisses.
Erhaltung
Artikel 4
Die Erhaltung der Denkmäler erfordert zunächst ihre
dauernde Pflege.
Artikel 5
Die Erhaltung der Denkmäler wird immer begünstigt
durch eine der Gesellschaft nützliche Funktion. Ein solcher
Gebrauch ist daher wünschenswert, darf aber Struktur
und Gestalt der Denkmäler nicht verändern. Nur innerhalb
dieser Grenzen können durch die Entwicklung gesellschaftlicher
Ansprüche und durch Nutzungsänderungen bedingte
Eingriffe geplant und bewilligt werden.
Artikel 6
Zur Erhaltung eines Denkmals gehört die Bewahrung eines
seinem Maßstab entsprechenden Rahmens. Wenn die überlieferte
Umgebung noch vorhanden ist, muß sie erhalten werden,
und es verbietet sich jede neue Baumaßnahme, jede Zerstörung,
jede Umgestaltung, die das Zusammenwirken von Bauvolumen und
Farbigkeit verändern könnte.
Artikel 7
Das Denkmal ist untrennbar mit der Geschichte verbunden, von
der es Zeugnis ablegt, sowie mit der Umgebung, zu der es gehört.
Demzufolge kann eine Translozierung des ganzen Denkmals oder
eines Teiles nur dann geduldet werden, wenn dies zu seinem
Schutz unbedingt erforderlich ist oder bedeutende nationale
oder internationale Interessen dies rechtfertigen.
Artikel 8
Werke der Bildhauerei, der Malerei oder der dekorativen Ausstattung,
die integraler Bestandteil eines Denkmals sind, dürfen
von ihm nicht getrennt werden; es sei denn, diese Maßnahme
ist die einzige Möglichkeit, deren Erhaltung zu sichern.
Restaurierung
Artikel 9
Die Restaurierung ist eine Maßnahme, die Ausnahmecharakter
behalten sollte. Ihr Ziel ist es, die ästhetischen und
historischen Werte des Denkmals zu bewahren und zu erschließen.
Sie gründet sich auf die Respektierung des überlieferten
Bestandes und auf authentische Dokumente. Sie findet dort
ihre Grenze, wo die Hypothese beginnt. Wenn es aus ästhetischen
oder technischen Gründen notwendig ist, etwas wiederherzustellen,
von dem man nicht weiß, wie es ausgesehen hat, wird
sich das ergänzende Werk von der bestehenden Kopie abheben
und den Stempel unserer Zeit tragen. Zu einer Restaurierung
gehören vorbereitende und begleitende archäologische,
kunst- und geschichtswissenschaftliche Untersuchungen.
Artikel 10
Wenn sich die traditionellen Techniken als unzureichend erweisen,
können zur Sicherung eines Denkmals alle modernen Konservierungs-
und Konstruktionstechniken herangezogen werden, deren Wirksamkeit
wissenschaftlich nachgewiesen und durch praktische Erfahrung
erprobt ist.
Artikel 11
Die Beiträge aller Epochen zu einem Denkmal müssen
respektiert werde: Stileinheit ist kein Restaurierungsziel.
Wenn ein Werk verschiedene sich überlagernde Zustände
aufweist, ist eine Aufdeckung verdeckter Zustände nur
dann gerechtfertigt, wenn das zu Entfernende von geringer
Bedeutung ist, wenn der aufzudeckende Bestand von hervorragendem
historischen, wissenschaftlichen oder ästhetischen Wert
ist und wenn sein Erhaltungszustand die Maßnahme rechtfertigt.
Das Urteil über den Wert der zur Diskussion stehenden
Zustände und die Entscheidung darüber, was beseitigt
werden darf, dürfen nicht allein von dem für das
Projekt Verantwortlichen abhängen.
Artikel 12
Die Elemente, welche fehlende Teile ersetzen sollen, müssen
sich dem Ganzen harmonisch einfügen und vom Originalbestand
unterscheidbar sein, damit die Restaurierung den Wert des
Denkmals als Kunst- und Geschichtsdokument nicht verfälscht.
Artikel 13
Hinzufügungen können nur geduldet werden, soweit
sie alle interessanten Teile des Denkmals, seinen überlieferten
Rahmen, die Ausgewogenheit seiner Komposition und sein Verhältnis
zur Umgebung respektieren.
Denkmalbereiche
Artikel 14
Denkmalbereiche müssen Gegenstand besonderer Sorge sein,
um ihre Integrität zu bewahren und zu sichern, dass sie
saniert und in angemessener Weise präsentiert werden.
Die Erhaltungs- und Restaurierungsarbeiten sind so durchzuführen,
dass sie eine sinngemäße Anwendung der Grundsätze
der vorstehenden Artikel darstellen.
Ausgrabungen
Artikel 15
Ausgrabungen müssen dem wissenschaftlichen Standard entsprechen
und gemäß der UNESCO-Empfehlungen von 1956 durchgeführt
werden, welche internationale Grundsätze für archäologische
Ausgrabungen formuliert.
Erhaltung und Erschließung der Ausgrabungsstätten
sowie die notwendigen Maßnahmen zum dauernden Schutz
der Architekturelemente und Fundstücke sind zu gewährleisten.
Außerdem muß alles getan werden, um das Verständnis
für das ausgegrabene Denkmal zu erleichtern, ohne dessen
Aussagewert zu verfälschen.
Jede Rekonstruktionsarbeit soll von vornherein ausgeschlossen
sein; nur die Anastylose kann in Betracht gezogen werden,
dass heißt, das Wiederzusammensetzen vorhandener, jedoch
aus dem Zusammenhang gelöster Bestandteile. Neue Integrationselemente
müssen erkennbar sein und sollen sich auf das Minimum
beschränken, das zur Erhaltung des Bestandes und zur
Wiederherstellung des Formzusammenhanges notwendig ist.
Dokumentation und Publikation
Artikel 16
Alle Arbeiten der Konservierung, Restaurierung und archäologischen
Ausgrabungen müssen immer von der Erstellung einer genauen
Dokumentation in Form analytischer und kritischer Berichte,
Zeichnungen und Photographien begleitet sein. Alle Arbeitsphasen
sind hier zu verzeichnen: Freilegung, Bestandssicherung, Wiederherstellung
und Integration sowie alle im Zuge der Arbeiten festgestellten
technischen und formalen Elemente. Diese Dokumentation ist
im Archiv einer öffentlichen Institution zu hinterlegen
und der Wissenschaft zugänglich zu machen. Eine Veröffentlichung
wird empfohlen.
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